RS Vwgh 2005/9/8 2003/18/0227

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
StGB §105 Abs1;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §164 Abs2;
StGB §164 Abs4;
StGB §223 Abs1;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;
StGB §229 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §89;

Rechtssatz

Gegen den Fremden wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FrG 1997 erlassen. Die seit 14 Jahren erfolgten Verurteilungen des Fremden ua wegen schweren Betruges, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, vorsätzlicher Körperverletzung, Hehlerei, Nötigung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Fälschung besonders geschützter Urkunden und zuletzt wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels sind Beleg für das sich steigernde strafbare Verhalten des Fremden. Vor diesem Hintergrund war es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde für ihre gemäß § 36 Abs 1 FrG 1997 zu erstellende Prognose das gesamte Fehlverhalten des Fremden, somit auch das strafbare Verhalten, das den mehr als zehn Jahre zurückliegenden Verurteilungen zu Grunde lag, in die Beurteilung einbezogen hat. Dass diese Fehlverhalten bereits dem vor sieben Jahren gegen den Fremden erlassenen Aufenthaltsverbot zu Grunde gelegt worden sind, steht deren neuerlichen Berücksichtigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit dem seither hinzugekommenen Fehlverhalten nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180227.X03

Im RIS seit

13.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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