TE AsylGH Beschluss 2010/12/20 S13 313343-2/2010

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Veröffentlicht am 20.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S13 313.343-2/2010/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX, diese vertreten durch Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, FZ 10 03.680 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, römisch 40 , diese vertreten durch Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, FZ 10 03.680 - EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt und angefochtener Bescheid

Die minderjährige Beschwerdeführerin war im März 2007 gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesasylamt gemäß §§ 5, 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde, weil gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.Die minderjährige Beschwerdeführerin war im März 2007 gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesasylamt gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde, weil gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Die vorgesehene Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen konnte nicht durchgeführt werden, weil die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts war.

Die Beschwerdeführerin war den Angaben ihrer Eltern zufolge zwischenzeitlich in der Schweiz und später in Luxemburg aufhältig gewesen und am 28.04.2010 in Begleitung ihrer Familie neuerlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie stellte am 30.04.2010 durch ihre gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, FZ. 10 03.680 - EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, FZ. 10 03.680 - EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin am 21.10.2010 per Fax zugestellt.

Beschwerde

Am 02.11.2010 erhob die Beschwerdeführerin durch den rechtsfreundlichen Vertreter ihrer Mutter per Fax Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beim Bundesasylamt ein.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 08.11.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben vom 13.12.2010 teilte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin über den rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass sich auf Grund des vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen drei Tagen dazu Stellung zu nehmen.

Am 17.12.2010 teilte die Beschwerdeführerin über den rechtsfreundlichen Vertreter dem Asylgerichthof mit, dass ihrer Rechtsauffassung nach die Frage einer fristgerechten Erhebung der Beschwerde erst rückblickend beurteilt werden könne, da sie davon abhänge, ob der gegenständliche Antrag letztlich zur Recht oder nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen stellte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in Aussicht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl I. Nr. 4/2008 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, unterbleiben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 22 Abs.12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 1. Satz AVG). Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird; d.h. der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, 1. Satz AVG). Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird; d.h. der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

Verspätete Beschwerde

Der Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 21.10.2010 mittels Fax zugestellt.

Die einwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 22 Abs.12 AsylG 2005 begann daher am 21.10.2010 zu laufen und endete am 28.10.2010 um 24:00 Uhr. Am 28.10.2010, 0:00 Uhr, erwuchs daher der Bescheid in Rechtskraft.Die einwöchige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 begann daher am 21.10.2010 zu laufen und endete am 28.10.2010 um 24:00 Uhr. Am 28.10.2010, 0:00 Uhr, erwuchs daher der Bescheid in Rechtskraft.

Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 02.11.2010 eingebracht und erweist sich somit als verspätet.

Insoweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 17.12.2010 über den rechtsfreundlichen Vertreter geltend macht, dass die Bestimmung der Beschwerdefrist vom Ausgang des asylgerichtlichen Verfahrens abhänge, kann die Rechtsauffassung nicht geteilt werden, da die genannte Bestimmung ausschließlich auf den Rechtsinhalt des angefochtenen Bescheides abstellt, der im vorliegenden Fall zurückweisender Natur ist, sodass die Beschwerdefrist eine Woche betrug.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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