Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S13 313.340-2/2010/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, FZ 10 03.677 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, FZ 10 03.677 - EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt und angefochtener Bescheid
Der Beschwerdeführer war im März 2007 gemeinsam mit seiner Familie in Österreich eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesasylamt gemäß §§ 5, 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde, weil gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.Der Beschwerdeführer war im März 2007 gemeinsam mit seiner Familie in Österreich eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesasylamt gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde, weil gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Die vorgesehene Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war.
Der Beschwerdeführer war seinen Angaben zufolge zwischenzeitlich in der Schweiz und später in Luxemburg aufhältig gewesen und am 28.04.2010 in Begleitung seiner Ehefrau und seiner drei minderjährigen Kinder neuerlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 30.04.2010 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, FZ. 10 03.677 - EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, FZ. 10 03.677 - EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.10.2010 per Fax zugestellt.
Beschwerde
Am 02.11.2010 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Fax Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beim Bundesasylamt.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 08.11.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schreiben vom 13.12.2010 teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass sich auf Grund des vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen drei Tagen dazu Stellung zu nehmen.
Am 17.12.2010 teilte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter dem Asylgerichthof mit, dass seiner Rechtsauffassung nach die Frage einer fristgerechten Erhebung der Beschwerde erst rückblickend beurteilt werden könne, da sie davon abhänge, ob der gegenständliche Antrag letztlich zur Recht oder nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in Aussicht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl I. Nr. 4/2008 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, unterbleiben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 22 Abs.12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 1. Satz AVG). Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird; d.h. der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, 1. Satz AVG). Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird; d.h. der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.
Verspätete Beschwerde
Der Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.10.2010 mittels Fax zugestellt.
Die einwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 22 Abs.12 AsylG 2005 begann daher am 21.10.2010 zu laufen und endete am 28.10.2010 um 24:00 Uhr. Am 28.10.2010, 0:00 Uhr, erwuchs daher der Bescheid in Rechtskraft.Die einwöchige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 begann daher am 21.10.2010 zu laufen und endete am 28.10.2010 um 24:00 Uhr. Am 28.10.2010, 0:00 Uhr, erwuchs daher der Bescheid in Rechtskraft.
Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 02.11.2010 eingebracht und erweist sich sohin als verspätet.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Bestimmung der Beschwerdefrist vom Ausgang des asylgerichtlichen Verfahrens abhänge, kann die Rechtsauffassung nicht geteilt werden, da die genannte Bestimmung ausschließlich auf den Rechtsinhalt des angefochtenen Bescheides abstellt, der im vorliegenden Fall zurückweisender Natur ist, sodass die Beschwerdefrist eine Woche betrug.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
02.02.2011