RS Vwgh 2005/9/8 2003/18/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/04/0129 E 25. September 1990 RS 1 (Hier: Bezeichnung im Kopf "Bundesministerium für Inneres")

Stammrechtssatz

Die Kopfbezeichnung eines Bescheides (Amt der Landesregierung) sagt allein nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, wenn im übrigen im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch aus dem weiteren Bescheidinhalt - so insbesondere auch aus dessen Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0248 und E VS 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180238.X01

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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