TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/20 D11 317785-1/2008

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Veröffentlicht am 20.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 317785-1/2008/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. Februar 2008, FZ 06 04.168-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15. Juni 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. Februar 2008, FZ 06 04.168-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15. Juni 2010 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste - gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2006 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.04.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zunächst an, den Namen XXXX zu führen, als Angehöriger der armenischen Volksgruppe in XXXX, im heutigen Aserbaidschan gelegen, geboren worden und dort in der Zeit der Sowjetunion aufgewachsen zu sein. Weiters gab er dazu an, im Jahr 1988 gemeinsam mit seinem Bruder seine Heimatstadt XXXX in Richtung Russische Föderation verlassen und die Jahre bis zur Ausreise im Jahr 2006 in der Russischen Föderation gelebt zu haben. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, von Angehörigen der Mafia nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt und im Zuge einer fünftägigen Anhaltung bedroht und geschlagen worden zu sein.Der Beschwerdeführer wurde am 19.04.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zunächst an, den Namen römisch 40 zu führen, als Angehöriger der armenischen Volksgruppe in römisch 40 , im heutigen Aserbaidschan gelegen, geboren worden und dort in der Zeit der Sowjetunion aufgewachsen zu sein. Weiters gab er dazu an, im Jahr 1988 gemeinsam mit seinem Bruder seine Heimatstadt römisch 40 in Richtung Russische Föderation verlassen und die Jahre bis zur Ausreise im Jahr 2006 in der Russischen Föderation gelebt zu haben. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, von Angehörigen der Mafia nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt und im Zuge einer fünftägigen Anhaltung bedroht und geschlagen worden zu sein.

Am 25.04.2006, 14.06.2006, 12.02.2007, 02.04.2007 und am 17.01.2008 wurde der Beschwerdeführer, jeweils im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Armenisch, von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er die Ausreise aus der Russischen Föderation im Wesentlichen damit begründete, von vier Angehörigen einer Mafiaorganisation einmal mitgenommen, fünf Tage angehalten und misshandelt worden zu sein, um den Aufenthaltsort seines Bruders bekanntzugeben.

Hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Russischen Föderation gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er aufgrund des Konfliktes zwischen Angehörige der armenischen und aserbaidschanischen Volksgruppe beginnend im Jahr 1988 nach XXXX in die Russische Föderation geflohen sei und dort seinen Aufenthalt bis zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2006 gehabt habe. Dazu gab der Beschwerdeführer weiters an, in XXXX registriert bzw. offiziell gemeldet gewesen zu sein und bejahte einen legalen Aufenthalt ihn selbst und seine Familie betreffend. Ferner behauptete er, im Jahr 1997 einen Antrag auf Ausstellung der russischen Staatsbürgerschaft gestellt zu haben, welchem bis zum Zeitpunkt der Ausreise nicht nachgekommen war.Hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Russischen Föderation gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er aufgrund des Konfliktes zwischen Angehörige der armenischen und aserbaidschanischen Volksgruppe beginnend im Jahr 1988 nach römisch 40 in die Russische Föderation geflohen sei und dort seinen Aufenthalt bis zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2006 gehabt habe. Dazu gab der Beschwerdeführer weiters an, in römisch 40 registriert bzw. offiziell gemeldet gewesen zu sein und bejahte einen legalen Aufenthalt ihn selbst und seine Familie betreffend. Ferner behauptete er, im Jahr 1997 einen Antrag auf Ausstellung der russischen Staatsbürgerschaft gestellt zu haben, welchem bis zum Zeitpunkt der Ausreise nicht nachgekommen war.

Seinen aktuellen Gesundheitszustand betreffend gab der Beschwerdeführer an, dass er an einem Nierenleiden erkrankt sei und dass sich in seinem Kopf ein Tumor befinden würde, welcher laut aktuellen medizinischen Befunden nicht bösartig sei. Angesichts seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses XXXX von 2006 und 2007 sowie ein Histo-Pathologisches Gutachten des XXXX vom 20.07.2006 in Vorlage.Seinen aktuellen Gesundheitszustand betreffend gab der Beschwerdeführer an, dass er an einem Nierenleiden erkrankt sei und dass sich in seinem Kopf ein Tumor befinden würde, welcher laut aktuellen medizinischen Befunden nicht bösartig sei. Angesichts seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses römisch 40 von 2006 und 2007 sowie ein Histo-Pathologisches Gutachten des römisch 40 vom 20.07.2006 in Vorlage.

In der Stellungnahme vom 13.04.2007 verwies der Beschwerdeführer nochmals auf die diagnostizierte schwere Diabetes, Nierenerkrankung sowie auf den Gehirntumor, woraus sich eine notwendige Behandlung ergebe, welche in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sei. Am 29.01.2008 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin zum einen auf die Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Armenier in der Russischen Föderation und zum anderen auf die schwerwiegenden chronischen Krankheiten des Beschwerdeführers hingewiesen wurden, die eine laufende medizinische Behandlung erfordern würden. Der Stellungnahme angeschlossen waren eine Kopie des Behindertenpasses, ausgestellt am 15.01.2008, vom Bundessozialamt XXXX sowie zwei Bestätigungen hinsichtlich absolvierter Deutschkurse.In der Stellungnahme vom 13.04.2007 verwies der Beschwerdeführer nochmals auf die diagnostizierte schwere Diabetes, Nierenerkrankung sowie auf den Gehirntumor, woraus sich eine notwendige Behandlung ergebe, welche in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sei. Am 29.01.2008 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin zum einen auf die Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Armenier in der Russischen Föderation und zum anderen auf die schwerwiegenden chronischen Krankheiten des Beschwerdeführers hingewiesen wurden, die eine laufende medizinische Behandlung erfordern würden. Der Stellungnahme angeschlossen waren eine Kopie des Behindertenpasses, ausgestellt am 15.01.2008, vom Bundessozialamt römisch 40 sowie zwei Bestätigungen hinsichtlich absolvierter Deutschkurse.

Ferner brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsverfahren seine Geburtsurkunde mit der Nr. XXXX in Vorlage.Ferner brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsverfahren seine Geburtsurkunde mit der Nr. römisch 40 in Vorlage.

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.02.2008, FZ. 06 04.168-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte - abgesehen von der Identität und der armenischen Volksgruppenzugehörigkeit sowie dem Geburtsort des Beschwerdeführers in Aserbaidschan - fest, dass der Beschwerdeführer Aserbaidschan vor dem Zerfall der UdSSR verlassen und im Jahr 1988 in die Russische Föderation übersiedelt sei, wo er sich seit 1988 legal aufgehalten und registriert bzw. offiziell gemeldet gewesen sei. Sein ständiger Aufenthaltsort sei2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.02.2008, FZ. 06 04.168-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte - abgesehen von der Identität und der armenischen Volksgruppenzugehörigkeit sowie dem Geburtsort des Beschwerdeführers in Aserbaidschan - fest, dass der Beschwerdeführer Aserbaidschan vor dem Zerfall der UdSSR verlassen und im Jahr 1988 in die Russische Föderation übersiedelt sei, wo er sich seit 1988 legal aufgehalten und registriert bzw. offiziell gemeldet gewesen sei. Sein ständiger Aufenthaltsort sei

XXXX in der Russischen Föderation gewesen, weshalb als prüfungsrelevanter Herkunftsstaat der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, nämlich die Russische Föderation heranzuziehen gewesen sei. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Erfordernisse zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft für staatenlose Personen aus den ehemaligen Sowjet-Republiken führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung durch Angehörige der Mafia nicht festgestellt habe werden können, zumal die Russische Föderation in der Lage und Willens sei, (auch) einem Angehörigen einer ethnischen Minderheit staatlichen Schutz vor Übergriffen Privater zu bieten. Es könne - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin der Russischen Föderation keine medizinische Behandlung erhalten würde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle nach Interessensabwägung keinen Eingriff in Art. 8 ERMK dar.römisch 40 in der Russischen Föderation gewesen, weshalb als prüfungsrelevanter Herkunftsstaat der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, nämlich die Russische Föderation heranzuziehen gewesen sei. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Erfordernisse zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft für staatenlose Personen aus den ehemaligen Sowjet-Republiken führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung durch Angehörige der Mafia nicht festgestellt habe werden können, zumal die Russische Föderation in der Lage und Willens sei, (auch) einem Angehörigen einer ethnischen Minderheit staatlichen Schutz vor Übergriffen Privater zu bieten. Es könne - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin der Russischen Föderation keine medizinische Behandlung erhalten würde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle nach Interessensabwägung keinen Eingriff in Artikel 8, ERMK dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (als Berufung) rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der (der Sache nach) die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft wird.

3. Mit Schriftsatz vom 03.06.2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht der rechtsfreundlichen Vertretung und führte in der Beschwerdeergänzung kurz zusammengefasst aus, dass er durch Anrufung staatlicher Sicherheits- und Polizeibehörden keinen Schutz erhalten würde.

4. Mit Schriftsatz vom 21.01.2010 brachte der Beschwerdeführer ergänzende Beweismittel in Vorlage, u.a. einen Befund der Nierenambulanz des Krankenhauses XXXX vom 07.12.2009 sowie einen Arztbrief und einen Entlassungsbrief der XXXX vom 28.12.2009. Dazu wurde in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an verschiedenen chronischen Krankheiten leide, die insgesamt eine Behinderung im Ausmaß von 60 % darstellen würden und wurden die Erkrankungen des Beschwerdeführers nochmals genannt (Diabetes insipidus bei intrasellärer Laesion offener Genese, chronische Niereninsuffizienz Stadium III, Steatosis hepatitis, Adipositas, Nierenzysten und abgelaufener Hepatitis A). Daraus würden sich ständige medikamentöse Behandlungen sowie regelmäßige Kontrollen im Krankenhaus ergeben. Zukünftig könnte eine Dialysebehandlung notwendig werden.4. Mit Schriftsatz vom 21.01.2010 brachte der Beschwerdeführer ergänzende Beweismittel in Vorlage, u.a. einen Befund der Nierenambulanz des Krankenhauses römisch 40 vom 07.12.2009 sowie einen Arztbrief und einen Entlassungsbrief der römisch 40 vom 28.12.2009. Dazu wurde in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an verschiedenen chronischen Krankheiten leide, die insgesamt eine Behinderung im Ausmaß von 60 % darstellen würden und wurden die Erkrankungen des Beschwerdeführers nochmals genannt (Diabetes insipidus bei intrasellärer Laesion offener Genese, chronische Niereninsuffizienz Stadium römisch drei, Steatosis hepatitis, Adipositas, Nierenzysten und abgelaufener Hepatitis A). Daraus würden sich ständige medikamentöse Behandlungen sowie regelmäßige Kontrollen im Krankenhaus ergeben. Zukünftig könnte eine Dialysebehandlung notwendig werden.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diese seit ca. eineinhalb Jahren an Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit leiden würde, welche von einem Pseudotumor cerebi bzw. Hydrocephalus communicans hervorgerufen worden seien. Angesichts dessen sei die Ehefrau des Beschwerdeführers am Kopf operiert und ein Shunt angelegt worden. Eine fortlaufende medizinische Behandlung sei daher dringend indiziert.

5. Mit Schriftsatz vom 01.04.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung weitere medizinische Befunde den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffend und wurde festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einem Pseudo-Tumor bzw. an "Hydrocephalus communicans" im Gehirnbereich leiden würde, weshalb sie im Dezember 2009 im Krankenhaus der Stadt XXXX operiert worden sei. Dabei sei der Ehefrau des Beschwerdeführers eine "Art Schlauch eingepflanzt" worden, um den Druck auf die Kopfhaut zu verringern ("Mitteldruck-Shunt"). Dennoch sei die Erkrankung noch nicht ausgeheilt und bedürfe weiterer entsprechender Behandlung. Auch der Beschwerdeführer selbst leide an mannigfachen Erkrankungen, welche behandlungsbedürftig seien. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein Ambulanzbericht des Krankenhauses XXXX vom 25.06.2009, ein Schlussbericht des Krankenhauses XXXX vom 25.06.2009, ein Arztbericht des XXXX vom 28.12.2009 sowie eine Krankengeschichte der Nierenambulanz des Krankenhauses XXXX vom 15.02.2010.5. Mit Schriftsatz vom 01.04.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung weitere medizinische Befunde den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffend und wurde festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einem Pseudo-Tumor bzw. an "Hydrocephalus communicans" im Gehirnbereich leiden würde, weshalb sie im Dezember 2009 im Krankenhaus der Stadt römisch 40 operiert worden sei. Dabei sei der Ehefrau des Beschwerdeführers eine "Art Schlauch eingepflanzt" worden, um den Druck auf die Kopfhaut zu verringern ("Mitteldruck-Shunt"). Dennoch sei die Erkrankung noch nicht ausgeheilt und bedürfe weiterer entsprechender Behandlung. Auch der Beschwerdeführer selbst leide an mannigfachen Erkrankungen, welche behandlungsbedürftig seien. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein Ambulanzbericht des Krankenhauses römisch 40 vom 25.06.2009, ein Schlussbericht des Krankenhauses römisch 40 vom 25.06.2009, ein Arztbericht des römisch 40 vom 28.12.2009 sowie eine Krankengeschichte der Nierenambulanz des Krankenhauses römisch 40 vom 15.02.2010.

6. Der Asylgerichtshof führte am 15.06.2010 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher auch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.6. Der Asylgerichtshof führte am 15.06.2010 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kinder gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher auch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

Zunächst brachte die rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers einen fachärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom 26.05.2010 in Vorlage, wonach bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Zustand nach operiertem Pseudotumor cerebri bestehe. Derzeit seien regelmäßige Shunt-Kontrollen im XXXX notwendig. Ferner legte die rechtsfreundliche Vertretung ein Begleitschreiben des HR Prim. Dr. XXXX vom 03.06.2010 über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Niereninsuffizienz, Stadium IV, leide und dass in absehbarer Zeit eine Nierenersatztherapie erforderlich sein würde. Ferner bestehe beim Beschwerdeführer der Verdacht auf einen zentralen Diabetes insipitus bei intrasellärer Läsion offener Genese. Weiters wurde ein Behindertenausweis des Bundessozialamtes XXXX, in welchem ein 60%-iger Grad einer Behinderung bescheinigt wurde, in Vorlage gebracht.Zunächst brachte die rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers einen fachärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 26.05.2010 in Vorlage, wonach bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Zustand nach operiertem Pseudotumor cerebri bestehe. Derzeit seien regelmäßige Shunt-Kontrollen im römisch 40 notwendig. Ferner legte die rechtsfreundliche Vertretung ein Begleitschreiben des HR Prim. Dr. römisch 40 vom 03.06.2010 über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Niereninsuffizienz, Stadium römisch vier, leide und dass in absehbarer Zeit eine Nierenersatztherapie erforderlich sein würde. Ferner bestehe beim Beschwerdeführer der Verdacht auf einen zentralen Diabetes insipitus bei intrasellärer Läsion offener Genese. Weiters wurde ein Behindertenausweis des Bundessozialamtes römisch 40 , in welchem ein 60%-iger Grad einer Behinderung bescheinigt wurde, in Vorlage gebracht.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes seiner minderjährigen Kinder gab der Beschwerdeführer an, dass diese völlig gesund seien.

Zum Abschluss legte die rechtsfreundliche Vertretung ein Konvolut an Bestätigungen, Zeugnissen und Empfehlungsschreiben die gesamte Familie betreffend vor.

7. Mit Schriftsatz vom 20.07.2010 wurde nochmals auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an mannigfachen Erkrankungen leide, wobei insbesondere eine schwere Nierenfunktionsstörung im Vordergrund stehe, welche sich fortlaufend verschlechtern würde. Aus diesem Grunde sei eine medizinische Behandlung dringend indiziert, insbesondere auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Diabetes insibidus des Beschwerdeführers. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde die gesamte medizinische Dokumentation der XXXX vorgelegt, woraus sich ergebe, dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers am 16.12.2009 eine Spiegelbergsonde im Kopfbereich einoperiert sowie am 21.12.2009 eine Implantation eines Medtronic Mitteldruck-Shunts erfolgt sei. Ambulante Kontrolluntersuchungen seien derzeit noch dringend indiziert, zumal die vollständige Funktionsfähigkeit der Shunt-Kapsel und/oder Shunt-Pumpe noch nicht gegeben sei. Ferner wurde auf den Befundbericht von Dr. XXXX vom 26.05.2010 verwiesen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer Depression leide, welche einer medikamentösen Behandlung bedürfe. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein fachärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX vom 26.05.2010, die Krankengeschichte des Landeskrankenhauses XXXX den Beschwerdeführer betreffend vom 15.02.2010 und vom 30.04.2009, die Krankengeschichte der XXXX die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend sowie ein Begleitschreiben der Abteilung Innere Medizin des Krankenhauses XXXX vom 03.06.2010.7. Mit Schriftsatz vom 20.07.2010 wurde nochmals auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an mannigfachen Erkrankungen leide, wobei insbesondere eine schwere Nierenfunktionsstörung im Vordergrund stehe, welche sich fortlaufend verschlechtern würde. Aus diesem Grunde sei eine medizinische Behandlung dringend indiziert, insbesondere auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Diabetes insibidus des Beschwerdeführers. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde die gesamte medizinische Dokumentation der römisch 40 vorgelegt, woraus sich ergebe, dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers am 16.12.2009 eine Spiegelbergsonde im Kopfbereich einoperiert sowie am 21.12.2009 eine Implantation eines Medtronic Mitteldruck-Shunts erfolgt sei. Ambulante Kontrolluntersuchungen seien derzeit noch dringend indiziert, zumal die vollständige Funktionsfähigkeit der Shunt-Kapsel und/oder Shunt-Pumpe noch nicht gegeben sei. Ferner wurde auf den Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 26.05.2010 verwiesen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer Depression leide, welche einer medikamentösen Behandlung bedürfe. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein fachärztlicher Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 26.05.2010, die Krankengeschichte des Landeskrankenhauses römisch 40 den Beschwerdeführer betreffend vom 15.02.2010 und vom 30.04.2009, die Krankengeschichte der römisch 40 die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend sowie ein Begleitschreiben der Abteilung Innere Medizin des Krankenhauses römisch 40 vom 03.06.2010.

8. Mit Schriftsatz vom 04.10.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er - nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch seinen Rechtsanwalt - die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 06 04.168-BAE, zurückzog. In Ansehung der Spruchpunkt II. und III. des genannten Bescheides blieb die Beschwerde vollinhaltlich aufrecht.8. Mit Schriftsatz vom 04.10.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er - nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch seinen Rechtsanwalt - die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 06 04.168-BAE, zurückzog. In Ansehung der Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des genannten Bescheides blieb die Beschwerde vollinhaltlich aufrecht.

Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II. 1.1 Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten und im Akt einliegenden Dokumente (ärztliche Unterlagen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffend, Zeugnisse ihrer Kinder, Empfehlungsschreiben die gesamte Familie betreffend), Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der am 15.06.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der Länderberichte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch zwei. 1.1 Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten und im Akt einliegenden Dokumente (ärztliche Unterlagen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffend, Zeugnisse ihrer Kinder, Empfehlungsschreiben die gesamte Familie betreffend), Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der am 15.06.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der Länderberichte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

II.1.2 Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX, ist ein staatenloser Angehöriger der armenischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 17.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 , ist ein staatenloser Angehöriger der armenischen Volksgruppe und am römisch 40 geboren. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 17.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D11 317787-1/2008, Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu D11 317789-1/2008 und D11 317794-1/2008 und lebt mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die beiden minderjährigen Kinder besuchen erfolgreich die Schule und verfügen alle Familienangehörige über Deutschkenntnisse.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D11 317787-1/2008, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Ehefrau des Beschwerdeführers den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Ehefrau des Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D11 317787-1/2008, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Ehefrau des Beschwerdeführers den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Ehefrau des Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.

Der Beschwerdeführer leidet an mannigfachen Erkrankungen, wobei insbesondere die chronische Niereninsuffizienz und deren Verschlechterung im Vordergrund steht, woraus sich eine dringende Behandlungsnotwendigkeit ergibt. Ferner kann es aufgrund des beim Beschwerdeführer vorliegenden Diabetes insipidus bei einem etwaigen Flüssigkeitsmangel zu einem akuten Nierenversagen und damit zu vorzeitiger Dialyse-Pflicht kommen.

Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu D11 317787-1/2008) besteht die Diagnose eines operierten Pseudotumors cerebri, wobei im Zuge der Operation eine Spiegelbergsonde im Kopfbereich einoperiert wurde sowie eine Implantation eines Medtronic Mitteldruck-Shunts erfolgt ist. Die Operation ist zwar komplikationslos verlaufen, dennoch bedarf es regelmäßiger Kontrolltermine und Nachuntersuchungen, zumal die vollständige Funktionsfähigkeit der Shunt-Kapsel und/oder Shunt-Pumpe noch nicht gegeben ist. Daher zeigt sich, dass die schwere Erkrankung im Kopfbereich der Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit noch nicht ausgeheilt ist und laufender Nachbehandlung und/oder Kontrolle bedarf. Ferner leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer Depression, welche medikamentös behandelt werden muss.

Es kann im Fall der Ehefrau des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung ihrer konkreten Situation nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht gravierend verschlechtert.

II.1.3 Zur Lage in der Russischen Föderation:römisch zwei.1.3 Zur Lage in der Russischen Föderation:

Hinsichtlich der asylrelevanten Situation in der Russischen Föderation wird auf die im Akt inliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Identität, die Volksgruppenzugehörigkeit und der Familienstand des Beschwerdeführers waren bereits von der belangten Behörde festgestellt worden. Im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind in dieser Hinsicht keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, welche das Bundesasylamt als glaubwürdig erachtet hat, hervorgekommen.

Die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers war bereits von der belangten Behörde festgestellt worden und folgt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes den diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich der gesetzlichen Erfordernisse zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft für staatenlose Personen aus den ehemaligen Sowjet-Republiken. Unter Berücksichtigungen, dass der Beschwerdeführer - laut eigenen Angaben - erst ab 1997 in der Russischen Föderation offiziell gemeldet gewesen sei, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die russische Staatsbürgerschaft nach dem Zerfall der Sowjetunion nicht originär (automatisch) erworben hat, obwohl er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Jahr 1991 seinen Aufenthalt in der Russischen Föderation hatte, dieser zu jenem Zeitpunkt jedoch noch illegal gewesen war. Im Hinblick auf die gesetzlichen Erfordernisse bezüglich des Erwerbes der russischen Staatsbürgerschaft per Antrag ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines legalen Aufenthaltes und seiner offiziellen Registrierung in der Russischen Föderation mit Antragstellung im Jahr 1997 erneut die Möglichkeit offen stünde, die russische Staatsbürgerschaft zu beantragen (AS 381).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich aus der gesamten medizinischen Dokumentation der XXXX sowie aus dem fachärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom 26.05.2010. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Krankengeschichten des Landeskrankenkauses XXXX vom 15.02.2010 und vom 30.04.2009 sowie aus dem Begleitschreiben der Abteilung Innere Medizin des Krankenhauses XXXX vom 03.06.2010.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich aus der gesamten medizinischen Dokumentation der römisch 40 sowie aus dem fachärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 26.05.2010. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Krankengeschichten des Landeskrankenkauses römisch 40 vom 15.02.2010 und vom 30.04.2009 sowie aus dem Begleitschreiben der Abteilung Innere Medizin des Krankenhauses römisch 40 vom 03.06.2010.

Die Feststellungen über den Schulbesuch der beiden minderjährigen Kinder beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 15.06.2010 sowie der in Vorlage gebrachten Zeugnisse. Die erworbenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau wurden durch entsprechende Bestätigungen und Zeugnisse belegt.

Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht-staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der (Kern-)Aussagen in den Berichten besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 04.10.2010 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 06 04.168-BAE, zurückgezogen hat. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. des genannten Bescheides blieb die Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erwuchs dieser in Rechtskraft.Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 04.10.2010 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 06 04.168-BAE, zurückgezogen hat. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des genannten Bescheides blieb die Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erwuchs dieser in Rechtskraft.

Die spruchgemäße Entscheidung war angesichts des (derzeitigen) gesundheitlichen Zustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers erforderlich, wie sich aus den oben angeführten Schriftsätzen und den beigefügten medizinischen Befunden und Arztbriefen der XXXX ergibt. Im Falle einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wird der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers erneut zu überprüfen sein.Die spruchgemäße Entscheidung war angesichts des (derzeitigen) gesundheitlichen Zustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers erforderlich, wie sich aus den oben angeführten Schriftsätzen und den beigefügten medizinischen Befunden und Arztbriefen der römisch 40 ergibt. Im Falle einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wird der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers erneut zu überprüfen sein.

IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus

4.1 Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,

§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen.Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 17. April 2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt. Gemäß § 73 Abs. 8, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, treten die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 135/2009 mit 01. Jänner 2010 in Kraft.4.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 17. April 2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt. Gemäß Paragraph 73, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

4.3 Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 06 04.168-BAE, in dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, abgewiesen wurde, erwuchs Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes in Rechtskraft.4.3 Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 06 04.168-BAE, in dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, abgewiesen wurde, erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes in Rechtskraft.

4.4 Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.4.4 Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

4.5 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.5 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Bundesasylamt - wie bereits erörtert - zu Recht von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist: Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Jahr 1991 in der Russischen Föderation nicht legal aufhältig und hat daher die russische Staatsbürgerschaft nicht originär erworben. Die Russische Föderation ist jedoch als Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 anzusehen.Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Bundesasylamt - wie bereits erörtert - zu Recht von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist: Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Jahr 1991 in der Russischen Föderation nicht legal aufhältig und hat daher die russische Staatsbürgerschaft nicht originär erworben. Die Russische Föderation ist jedoch als Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 anzusehen.

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl: I Nr. 100/2005, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes Russische Föderation zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. IIm vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes Russische Föderation zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

100/2005 idF BGBl. I 122/2009, und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, und Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

100/2005 idF BGBl. I 4/2008, iVm Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, der gleiche Schutzumfang, d.h. nach dem AsylG 2005 nunmehr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, vor.100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, der gleiche Schutzumfang, d.h. nach dem AsylG 2005 nunmehr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und liegen auch die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, vor.

Damit war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen im Hinblick auf Spruchpunkt II. nicht mehr einzugehen.Damit war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. nicht mehr einzugehen.

4.6 Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.4.6 Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ersatzlos zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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