TE AsylGH Beschluss 2010/12/20 A12 410395-2/2010

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Veröffentlicht am 20.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A12 410.395-2/2010/3E

BESCHLUSS

Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zahl: 10 11.380-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zahl: 10 11.380-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:

"Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1,2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.""Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,,2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig."

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX alias XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte erstmals am 21.09.2009 - nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - die Asylgewährung.1. Der am römisch 40 alias römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte erstmals am 21.09.2009 - nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - die Asylgewährung.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme seiner Person vor der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 22.09.2009 (AS 41f des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Rechtsgang) gab der Antragsteller befragt zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes an: "Ich habe für den Anführer einer militanten Gruppe als Haushaltshelfer gearbeitet. Sein Name ist Mister XXXX. Er traf sich im Haus öfters mit anderen militanten Gruppen und auch mit seinen Leuten. Im Juli 2009 erzählte mir sein Sohn, dass Mister XXXX plant mich umbringen zu lassen, weil ich zu viel über seine Tätigkeit wusste. Daraufhin bekam ich Angst und beschloss zu flüchten."Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme seiner Person vor der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 22.09.2009 (AS 41f des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Rechtsgang) gab der Antragsteller befragt zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes an: "Ich habe für den Anführer einer militanten Gruppe als Haushaltshelfer gearbeitet. Sein Name ist Mister römisch 40 . Er traf sich im Haus öfters mit anderen militanten Gruppen und auch mit seinen Leuten. Im Juli 2009 erzählte mir sein Sohn, dass Mister römisch 40 plant mich umbringen zu lassen, weil ich zu viel über seine Tätigkeit wusste. Daraufhin bekam ich Angst und beschloss zu flüchten."

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Asylwerber in Bezug auf seine Fluchtgründe an, dass er etwa seit dem 12. Lebensjahr bei einem Mann namens Mr. XXXX und dessen 2 Söhnen gelebt habe, wo er sodann als Hausangestellter gearbeitet hätte. Mr. XXXX hätte versprochen, sich um seine Ausbildung zu kümmern, was er jedoch nicht getan habe. Im Haus von Mr. XXXX habe es einen Raum gegeben, den er nicht hätte betreten dürfen. Im Haus von Mr. XXXX hätten sich immer wieder Leute aus verschiedensten Orten getroffen. Eines Tages, konkret am 25.7.2009, habe er so ein Treffen beobachtet und entdeckt, dass die Menschen viele Gewehre gehabt hätten. Es sei ihm hiebei bewusst geworden, dass Mr. XXXX "ein Militanter" sei. Er habe zwar nicht bemerkt, dass Mr. XXXX ihn dabei gesehen hätte, als er das Treffen beobachtete, eines Tages sei jedoch einer von Mr. XXXX Söhnen zu ihm gekommen und hätte ihm mitgeteilt, dass er seinen Vater habe sagen hören, dass dieser ihn (den Asylwerber) umbringen wolle. Er sei daraufhin weggelaufen, ein weißer Mann habe ihm am 27.7.2009 nach Port Harcourt gebracht.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Asylwerber in Bezug auf seine Fluchtgründe an, dass er etwa seit dem 12. Lebensjahr bei einem Mann namens Mr. römisch 40 und dessen 2 Söhnen gelebt habe, wo er sodann als Hausangestellter gearbeitet hätte. Mr. römisch 40 hätte versprochen, sich um seine Ausbildung zu kümmern, was er jedoch nicht getan habe. Im Haus von Mr. römisch 40 habe es einen Raum gegeben, den er nicht hätte betreten dürfen. Im Haus von Mr. römisch 40 hätten sich immer wieder Leute aus verschiedensten Orten getroffen. Eines Tages, konkret am 25.7.2009, habe er so ein Treffen beobachtet und entdeckt, dass die Menschen viele Gewehre gehabt hätten. Es sei ihm hiebei bewusst geworden, dass Mr. römisch 40 "ein Militanter" sei. Er habe zwar nicht bemerkt, dass Mr. römisch 40 ihn dabei gesehen hätte, als er das Treffen beobachtete, eines Tages sei jedoch einer von Mr. römisch 40 Söhnen zu ihm gekommen und hätte ihm mitgeteilt, dass er seinen Vater habe sagen hören, dass dieser ihn (den Asylwerber) umbringen wolle. Er sei daraufhin weggelaufen, ein weißer Mann habe ihm am 27.7.2009 nach Port Harcourt gebracht.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.11.2009, Zahl: 09 11.487-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass der Asylwerber keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, dem die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.11.2009, Zahl: 09 11.487-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass der Asylwerber keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, dem die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber durch seine damalige gesetzliche Vertretung Beschwerde und machte hiebei im Wesentlichen geltend, dass er entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes seine Fluchtgeschichte sehr wohl schlüssig und glaubhaft dargelegt hätte. Weiters sei nicht geprüft worden, ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Er habe keine Familie mehr, es wäre nicht geklärt, wie er im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt in Nigeria bestreiten sollte.

In der Folge wurde am 10.8.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 67 d AVG vor dem Asylgerichtshof durchgeführt. Im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerderechtsverhandlung vor dem Asylgerichtshof war dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit geboten neuerlich sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen darzustellen bzw. wurde anderseits versucht, durch gezielte Fragestellung den Wahrheitsgehalt der Angaben näher zu beleuchten. In mehrstündiger niederschriftlichen Einvernahme bezog sich der Antragsteller auf jene bereits vor der Behörde erster Instanz insinuierten Erlebnisse und Handlungsabläufe, die letztlich zu seiner Ausreise aus Nigeria geführt hätten. In Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen subsidiären Schutzgewährung bzw. unter Bezugnahme auf einen allfälligen Eingriff in die dem Antragsteller zu gewährenden Rechte gemäß Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben) wurde der Antragsteller einer detaillierten Befragung unterzogen und verneinte er die Frage nach familiären Bindungen, einer Ehegattin, Kindern oder einem Lebenspartner in Österreich.In der Folge wurde am 10.8.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. Paragraph 67, d AVG vor dem Asylgerichtshof durchgeführt. Im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerderechtsverhandlung vor dem Asylgerichtshof war dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit geboten neuerlich sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen darzustellen bzw. wurde anderseits versucht, durch gezielte Fragestellung den Wahrheitsgehalt der Angaben näher zu beleuchten. In mehrstündiger niederschriftlichen Einvernahme bezog sich der Antragsteller auf jene bereits vor der Behörde erster Instanz insinuierten Erlebnisse und Handlungsabläufe, die letztlich zu seiner Ausreise aus Nigeria geführt hätten. In Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen subsidiären Schutzgewährung bzw. unter Bezugnahme auf einen allfälligen Eingriff in die dem Antragsteller zu gewährenden Rechte gemäß Artikel 8, EMRK (Privat- und Familienleben) wurde der Antragsteller einer detaillierten Befragung unterzogen und verneinte er die Frage nach familiären Bindungen, einer Ehegattin, Kindern oder einem Lebenspartner in Österreich.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2010, Zl. A12 410.395-1/2009/6E, wurde die erhobene Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2010, Zl. A12 410.395-1/2009/6E, wurde die erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen.

Am 03.12.2010 wurde nunmehr neuerlich die Asylgewährung beantragt und wurde der Antragsteller am 03.12.2010 vor dem Bundesasylamt, sowie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich einvernommen.

Einerseits gab der Antragsteller auf Befragen zu Protokoll, sich seit letztmaliger rechtskräftiger negativer Entscheidung seines Asylbegehrens durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben und brachte er nunmehr inhaltlich vor, bei seinen bisherigen Befragungen durch die Polizeibehörden nicht angegeben zu haben, dass er homosexuell sei. Seine Fluchtgründe, die er bisher angegeben habe, entsprächen der Wahrheit. Ergänzend habe er jedoch in Nigeria aufgrund seiner Homosexualität Probleme. Er habe in Nigeria eine Beziehung mit einem Herrn XXXX gehabt und sei eines Tages dessen Frau gekommen und habe beide zusammen gesehen, ihn beschimpft und gesagt, das sie die Polizei rufen werde, worauf ihn der Genannte versprochen hätte, ihm zu helfen aus Nigeria zu flüchten.Einerseits gab der Antragsteller auf Befragen zu Protokoll, sich seit letztmaliger rechtskräftiger negativer Entscheidung seines Asylbegehrens durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben und brachte er nunmehr inhaltlich vor, bei seinen bisherigen Befragungen durch die Polizeibehörden nicht angegeben zu haben, dass er homosexuell sei. Seine Fluchtgründe, die er bisher angegeben habe, entsprächen der Wahrheit. Ergänzend habe er jedoch in Nigeria aufgrund seiner Homosexualität Probleme. Er habe in Nigeria eine Beziehung mit einem Herrn römisch 40 gehabt und sei eines Tages dessen Frau gekommen und habe beide zusammen gesehen, ihn beschimpft und gesagt, das sie die Polizei rufen werde, worauf ihn der Genannte versprochen hätte, ihm zu helfen aus Nigeria zu flüchten.

Mit Schriftsatz des gewillkürten Vertreters des Antragstellers vom 10.12.2010 wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller nach erfolgter Stabilisierung seines Zustandes in Folge Kenntnis des negativen Ausgangs seines Asylverfahrens und erlittenen psychischen Schocks, sowie akuter Belastungsreaktion zur weiteren Therapie bei einem Facharzt für Psychiatrie aus stationärer Behandlung entlassen worden sei und befinde er sich nach wie vor einer dergestalt labilen Zustand, dass er zur Vermeidung einer Selbstgefährdung weitergehender psychiatrischer Behandlung bedürfe. Hinsichtlich der bisherigen Verheimlichung der homosexuellen Orientierung wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller der Relevanz seiner sexuellen Orientierung nicht bewusst gewesen sei. Des Weiteren seitens der Vertretung auf mehrere Personen männlichen Geschlechts verwiesen, zu welchen er einerseits eine Liebesbeziehung oder sonstige freundschaftliche Beziehung aufgrund derselben sexuellen Orientierung pflege.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt am 14.12.2010 bekräftigte der Antragsteller seine im ersten Rechtsgang getätigten Fluchtgründe, sowie jene im Rahmen der Asylzweitantragstellung getätigten Begründungen. Konkretisierend führte der Antragsteller aus, dass in Nigeria ihn die Leute steinigen würden, da es in Nigeria nicht erlaubt sei, dass ein Mann mit einem anderen Mann zusammenlebe. Er selbst habe mit Mr. XXXX 5 Tage verbracht. Er sei auch in Österreich in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung bzw. machte der Antragsteller auf weitere Nachfrage mehrere Personen männlichen Geschlechtes, mit denen er sexuell verkehren würde, namhaft. So würde er zwei der Genannten seit etwa einem Monat kennen, sowie einen weiteren Genannten seit Jänner 2010. Die drei Personen würden einander nicht kennen. Er habe Sex mit jedem von ihnen, wobei er mit keinem dieser Personen zusammen lebe; diese würden ihn jedoch in seiner Unterkunft bei der Caritas anrufen und er würde zu ihnen gehen. Ausdrücklich verneinte er, eine bestehende Familiengemeinschaft oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft mit einer dieser Personen. Angesprochen auf die Gründe, warum er seine homosexuelle Neigung und seine daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen nicht spätestens im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ins Treffen geführt hat, führte der Antragsteller aus, er habe Angst gehabt und habe nicht gewusst, ob man ihn bestrafen würde. Für den Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hege er Angst von der Polizei in Nigeria, sowie dass er aufgrund seiner Homosexualität festgenommen werden würde. In Nigeria könne man seine Homosexualität nicht offen ausleben und müsste er sich aufgrund seiner Art zu leben verstecken. Er habe sich bei seinen Befragungen nicht getraut, seine Homosexualität bekannt zu geben. Er teile diese erst heute mit, da er mittlerweile keine Angst vor der österreichischen Polizei habe.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt am 14.12.2010 bekräftigte der Antragsteller seine im ersten Rechtsgang getätigten Fluchtgründe, sowie jene im Rahmen der Asylzweitantragstellung getätigten Begründungen. Konkretisierend führte der Antragsteller aus, dass in Nigeria ihn die Leute steinigen würden, da es in Nigeria nicht erlaubt sei, dass ein Mann mit einem anderen Mann zusammenlebe. Er selbst habe mit Mr. römisch 40 5 Tage verbracht. Er sei auch in Österreich in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung bzw. machte der Antragsteller auf weitere Nachfrage mehrere Personen männlichen Geschlechtes, mit denen er sexuell verkehren würde, namhaft. So würde er zwei der Genannten seit etwa einem Monat kennen, sowie einen weiteren Genannten seit Jänner 2010. Die drei Personen würden einander nicht kennen. Er habe Sex mit jedem von ihnen, wobei er mit keinem dieser Personen zusammen lebe; diese würden ihn jedoch in seiner Unterkunft bei der Caritas anrufen und er würde zu ihnen gehen. Ausdrücklich verneinte er, eine bestehende Familiengemeinschaft oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft mit einer dieser Personen. Angesprochen auf die Gründe, warum er seine homosexuelle Neigung und seine daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen nicht spätestens im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ins Treffen geführt hat, führte der Antragsteller aus, er habe Angst gehabt und habe nicht gewusst, ob man ihn bestrafen würde. Für den Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hege er Angst von der Polizei in Nigeria, sowie dass er aufgrund seiner Homosexualität festgenommen werden würde. In Nigeria könne man seine Homosexualität nicht offen ausleben und müsste er sich aufgrund seiner Art zu leben verstecken. Er habe sich bei seinen Befragungen nicht getraut, seine Homosexualität bekannt zu geben. Er teile diese erst heute mit, da er mittlerweile keine Angst vor der österreichischen Polizei habe.

Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben.Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben.

Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß § 12a Abs. 2 AsylG wurde in Verbindung mit § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet.Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG wurde in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet.

Inhaltlich wurde festgestellt, dass der Antragsteller aktuell weder an einer schweren körperlichen Erkrankung bzw. exzeptionell psychischen Störung leide, die eine Überstellung unter Beachtung der maßgeblichen Bestimmungen und Judikatur zu Art. 3 EMRK nach Nigeria entgegenstünde. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrensganges nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert habe bzw. der nunmehr vorliegende Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht erkannt werden könne.Inhaltlich wurde festgestellt, dass der Antragsteller aktuell weder an einer schweren körperlichen Erkrankung bzw. exzeptionell psychischen Störung leide, die eine Überstellung unter Beachtung der maßgeblichen Bestimmungen und Judikatur zu Artikel 3, EMRK nach Nigeria entgegenstünde. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrensganges nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert habe bzw. der nunmehr vorliegende Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht erkannt werden könne.

Mit Stellungnahme vom 17.12.2010 brachte der Antragsteller des Weiteren vor, in Nigeria asylrelevanter Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen ausgesetzt zu sein und sei er bereits in Nigeria aufgrund eines Verhältnisses mit einem verheirateten Mann bei der Polizei angezeigt worden. Auch in Österreich besuche der Antragsteller die einschlägige Szene und habe mehrere homosexuelle Freunde, zu denen er auch Liebesbeziehungen unterhalte. Des Weiteren wurde festgehalten, dass unter Beachtung sämtlich bekannter Tatsachen für den Fall der Ausweisung im Bezug auf das zu schützende Privat- und Familienleben des Antragstellers kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden kann.Mit Stellungnahme vom 17.12.2010 brachte der Antragsteller des Weiteren vor, in Nigeria asylrelevanter Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen ausgesetzt zu sein und sei er bereits in Nigeria aufgrund eines Verhältnisses mit einem verheirateten Mann bei der Polizei angezeigt worden. Auch in Österreich besuche der Antragsteller die einschlägige Szene und habe mehrere homosexuelle Freunde, zu denen er auch Liebesbeziehungen unterhalte. Des Weiteren wurde festgehalten, dass unter Beachtung sämtlich bekannter Tatsachen für den Fall der Ausweisung im Bezug auf das zu schützende Privat- und Familienleben des Antragstellers kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden kann.

Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 17.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 17.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 03.12.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 03.12.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009, Zl. A12 410.395-1/2009/6E, eine aufrechte Ausweisung.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009, Zl. A12 410.395-1/2009/6E, eine aufrechte Ausweisung.

Der Beschwerdeführer hat im nunmehr zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht. So bezieht sich der Antragstelle ihm nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltskreise, die einerseits vor seiner Ausreise aus Nigeria stattgefunden haben bzw. sich jedenfalls vor rechtskräftig letztinstanzlicher Entscheidung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang am 04.11.2010 zuordenbar sind. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit vor rechtskräftiger Erledigung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang vorliegenden Sachverhaltselementen, welche er aufgrund in seiner Sphäre liegender mentaler Reservationen willkürlich nicht geltend gemacht hat.

Es ist auszuführen, dass die nunmehr ins Treffen geführte homosexuelle Neigung und eine daraus entstehende Gefährdung bei einer Rückkehr seitens des Antragstellers trotz mehrfach gebotener Gelegenheit nicht angeführt worden ist.

Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrats kann - ohne tatsächlich neu entstandene Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz des Antragstellers läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrats kann - ohne tatsächlich neu entstandene Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz des Antragstellers läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen.

Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch eine tasächlich vorliegende homosexuelle Orientierung ändert per se betrachtet nichts an dieser Bewertung. Individuell-konkrete sich daraus ergebende Risiken sind im nunmehrigen Vorbringen insofern nicht erkennbar, als der Individualbehauptung massgeblich wahrscheinlich keine Glaubhaftigkeit zuzumessen ist.Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch eine tasächlich vorliegende homosexuelle Orientierung ändert per se betrachtet nichts an dieser Bewertung. Individuell-konkrete sich daraus ergebende Risiken sind im nunmehrigen Vorbringen insofern nicht erkennbar, als der Individualbehauptung massgeblich wahrscheinlich keine Glaubhaftigkeit zuzumessen ist.

Eine in casu allenfalls vorliegende Homosexualität vermag ohne Hinzutreten risikoerhöhender Faktoren per se keine massgeblich wahrscheinliche Gefährdung in Hinblick auf den Schutzzweck subsidiärer Schutzgewährung nicht zu indizieren.

Dass der Beschwerdeführer über enge relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar.Dass der Beschwerdeführer über enge relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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