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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2;Rechtssatz
Eine Hinterlegung ist etwa dann unwirksam, wenn die Verständigung nach § 17 Abs. 2 ZustG in den Briefkasten einer anderen als der im Rückschein angegebenen Abgabestelle des Empfängers eingelegt wurde. Ebenso gilt eine hinterlegte Sendung auch dann nicht als zugestellt, wenn die in § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 ZustG vorgesehenen Verständigungen nicht in das Hausbrieffach des Empfängers, sondern in das einer anderen Person eingelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180047.X02Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010