RS Vwgh 2005/9/8 2005/18/0501

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
EheG §23 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
MRK Art8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/21/0182 E 31. August 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden war, dem Fremden einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis zu verschaffen, ohne dass dabei eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet wurde, stand für die belBeh bindend fest, dass der Fremde, der sich für die Erlangung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen hatte, mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nie geführt hat (Hinweis E 21. September 2000, 2000/18/0095).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180501.X01

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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