TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/23 A8 406000-1/2009

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Veröffentlicht am 23.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §61 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A8 406.000-1/2009/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der XXXX, StA. von Nigeria, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der römisch 40 , StA. von Nigeria, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2010 zu Recht erkannt:

Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.09.2008 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.12.2011 verlängert.Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.09.2008 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.12.2011 verlängert.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Kindesmutter hat für die Beschwerdeführerin am 07.09.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht, worauf die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin am 15.05.2007 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zl. 06 09 417-BAW, wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 18.09.2007 gewährt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zl. 06 09 417-BAW, wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 18.09.2007 gewährt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zl. 06 09.417-BAW, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 (AsylG) idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2008 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zl. 06 09.417-BAW, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2008 erteilt.

Am 08.09.2008 stellte die Beschwerdeführerin, durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Die gesetzliche Vertreterin brachte mit Schriftsatz vom 10.04.2009 einen als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes zu wertenden Schriftsatz ein.

Der Asylgerichtshof ersuchte sodann mit Schriftsatz vom 19.08.2009 das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, um Aktenvorlage.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass das Bundesasylamt keinen verfahrensabschließenden Bescheid erlassen hat.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes:

Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Da somit Säumnis des Bundesasylamtes eingetreten ist, erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes als zulässig. Die genannte Beschwerde ist auch nicht abzuweisen, weil die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Somit ist die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegeben.

Zum Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, trägt den Namen XXXX und ist die Tochter der XXXX, geboren am XXXX. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX in Österreich geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zl. 06 09 417-BAW, wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 18.09.2007 gewährt.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, trägt den Namen römisch 40 und ist die Tochter der römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 in Österreich geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zl. 06 09 417-BAW, wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 18.09.2007 gewährt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1. 7. 2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1. 7. 2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der

Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Zur Entscheidung des Asylgerichtshofes in der Sache (§ 34 iVm § 8 Abs. 4 AsylG):Zur Entscheidung des Asylgerichtshofes in der Sache (Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG):

Die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin ist wegen weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz für ein weiteres Jahr - somit bis zum 23.12.2011 - zu verlängern.

Dies ergibt sich unmittelbar aus § 34 Abs. 4 AsylG, da die Beschwerdeführerin die mj. Tochter von XXXX, ist, deren Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Erkenntnis vom 23.12.2010, GZ. A8 228.605-2/2009/9E, stattgegeben wurde.Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, da die Beschwerdeführerin die mj. Tochter von römisch 40 , ist, deren Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Erkenntnis vom 23.12.2010, GZ. A8 228.605-2/2009/9E, stattgegeben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Devolution, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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