TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/27 C3 416949-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C3 416.949-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zahl: 10 08.990-BAW,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zahl: 10 08.990-BAW,

I in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch eins in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. 122/2009 abgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, abgewiesen.

II in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch zwei in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 27.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt.

Über Nachfrage nannte er als letzte Wohnadresse in der Heimat: XXXX, China. Er sei schlepperunterstützt aus China ausgereist; die Reise habe vom 15.08.2010 bis zum 26.09.2010 gedauert. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer 120.000,-- RMB (ca. 13.000,-- EUR) bezahlt.Über Nachfrage nannte er als letzte Wohnadresse in der Heimat: römisch 40 , China. Er sei schlepperunterstützt aus China ausgereist; die Reise habe vom 15.08.2010 bis zum 26.09.2010 gedauert. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer 120.000,-- RMB (ca. 13.000,-- EUR) bezahlt.

Befragt zum Fluchtgrund brachte er vor: "Wegen der Errichtung einer Bahnlinie musste unser Haus enteignet werden. Jedoch aufgrund der zu niedrigen Entschädigung kam es am 29.07.2010 zu einem Zwangsabriss. An dem Tag kamen Leute vom Enteignungsbüro und von der Bahnbehörde. Meine Mutter wollte den Abriss verhindern, weshalb sie von einem Mann des Enteignungsbüros auf den Boden gestoßen wurde. Deshalb geriet ich mit diesen Leuten in Handgreiflichkeiten. Danach rannte ich in die Küche und holte mir ein Küchenmesser. Mit diesem Messer habe ich einen Beamten vom Enteignungsbüro sieben bis acht Mal in den Bauch gestochen und dadurch schwer verletzt. Danach rannte ich weg. Ich wollte den Beamten nicht töten, sondern machte dies nur zu meiner bzw. zur Verteidigung meiner Mutter. Den Namen des Beamten kann ich nicht angeben. Ich weiß leider auch nicht, wie es ihm jetzt geht. Seit diesem Vorfall habe ich mich bei einem Freund bis zu meiner Ausreise versteckt. Weitere Fluchtgründe habe ich keine."

Im Falle der Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen und inhaftiert werde.

Vom Bundesasylamt wurde in der Folge eine länderkundliche Recherche zu folgenden Fragen in Auftrag gegeben: "Liegen tatsächlich Medienberichte bzw. sonstige Informationen über einen derartigen Vorfall vor? Gibt es die vom AW genannte Adresse (XXXX) tatsächlich in der Stadt XXXX? Wurden dort tatsächlich Zwangsenteignungen wegen einer Bahnlinie durchgeführt? Sollte der Vorfall tatsächlich vorgefallen sein, welche (lokalen) Medien müssten darüber berichten?"Vom Bundesasylamt wurde in der Folge eine länderkundliche Recherche zu folgenden Fragen in Auftrag gegeben: "Liegen tatsächlich Medienberichte bzw. sonstige Informationen über einen derartigen Vorfall vor? Gibt es die vom AW genannte Adresse (römisch 40 ) tatsächlich in der Stadt XXXX? Wurden dort tatsächlich Zwangsenteignungen wegen einer Bahnlinie durchgeführt? Sollte der Vorfall tatsächlich vorgefallen sein, welche (lokalen) Medien müssten darüber berichten?"

In der Anfragebeantwortung vom 20.11.2010 wurde ausgeführt:

"Mittels Internet Recherche und Recherche im Online-Archiv, konnte festgestellt werden, dass es nie zu einem derartigen Vorfall gekommen ist, in dem wie der AW erklärte, im Zuge einer Zwangsenteignung einen Mann des Enteignungsbüros sieben bis acht Mal in den Bauch gestochen habe. Weiters lagen im Online-Archiv der wichtigsten (Lokal-)Medienberichte der Region ebenfalls keine Berichte bzw. sonstige Informationen vor, die über einen derartigen Vorfall berichten.

Aus der Recherche geht hervor, dass es in der Stadt XXXX keine Straße existiert, die XXXX heißt. Da die vom AW genannte Adresse nicht einmal existiert in der Stadt XXXX, konnte dort ebenfalls keine Zwangsenteignung stattgefunden haben.Aus der Recherche geht hervor, dass es in der Stadt römisch 40 keine Straße existiert, die römisch 40 heißt. Da die vom AW genannte Adresse nicht einmal existiert in der Stadt römisch 40 , konnte dort ebenfalls keine Zwangsenteignung stattgefunden haben.

Sollte der Vorfall tatsächlich vorgefallen sein, müssten die folgenden (Lokal-)Medien über den Vorfall berichten: XXXX."Sollte der Vorfall tatsächlich vorgefallen sein, müssten die folgenden (Lokal-)Medien über den Vorfall berichten: römisch 40 ."

Am 02.12.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er hierbei angab:

"Frage: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

Antwort: Sehr gut, es gibt keinerlei Sprachprobleme.

Frage: Kann die Einvernahme heute durchgeführt werden? Sind Sie gesund?

Antwort: Ich bin völlig gesund.

Frage: Sind Sie arbeitsfähig?

Antwort: Ja.

Frage: Was könnten Sie arbeiten?

Antwort: Hilfsarbeiten, jegliche Tätigkeiten. Abwaschen, alles.

Frage: Können Sie heute Beweismittel vorlegen?

Antwort: Nein.

Frage: Sprechen Sie Deutsch?

Antwort: Nein.

Frage: Wie sieht Ihr soziales Umfeld im Bundesgebiet aus?

Antwort: Nur Leute aus meinem Heimatland, Landsleute.

Frage: Haben Sie hier Angehörige, Verwandte?

Antwort: Nein.

Frage: Leben Sie in einer Familiengemeinschaft iSd. EMRK?

Antwort: Nein.

Frage: Bei wem leben Sie in Wien?

Antwort: Bei einem Ausländer, ich war in einer Anwaltskanzlei, durch diese Leute habe ich eine Unterkunft gefunden.

Frage: Wie können Sie Ihren Unterhalt hier finanzieren?

Antwort: Ich verkaufe Telefonkarten.

Frage: Haben Sie dafür eine Genehmigung vom AMS?

Antwort: Nein.

Frage: Was haben Sie in China gearbeitet?

Antwort: Installateur, habe Heizungskörper montiert, Wasserleitungen, Wasserhähne montiert.

Frage: Haben Sie das gelernt?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie diese Tätigkeit bis zur Ausreise gemacht?

Antwort: Ja.

Frage: Bei einer Firma?

Antwort: Selbstständig.

Frage: Können Sie das erklären?

Antwort: Ich gehe immer auf Baustellen, frage, ob die einen Installateur benötigen.

Frage: Wie können Sie Ihre Befähigung belegen?

Antwort: Ich bin dort bekannt, jeder weiß, dass ich ein guter Arbeiter bin. Ich meine in der Stadt XXXX.Antwort: Ich bin dort bekannt, jeder weiß, dass ich ein guter Arbeiter bin. Ich meine in der Stadt römisch 40 .

Frage: Wo konkret haben Sie bis zur Ausreise gelebt? Nennen Sie bitte die exakte Adresse.

Antwort: Stadt XXXX.Antwort: Stadt römisch 40 .

Frage: Haben Sie ein eigenes Haus an der XXXX?

Antwort: Ja, ein Haus.

Frage: Liegt Ihr Wohnort im Zentrum der Stadt?

Antwort: Eher Vorstadt.

Frage: Und dort haben Sie konkret bis zur Ausreise gewohnt und waren auch dort aufhältig?

Antwort: Ja. Genau an dieser Adresse, XXXX.Antwort: Ja. Genau an dieser Adresse, römisch 40 .

Frage: Wann konkret reisten Sie aus China aus?

Antwort: Am 21.08.2010, bin ich von Heilonjiang Richtung Russland mit einem LKW auf der Ladefläche versteckt mitgefahren, danach ebenfalls mit einem LKW versteckt, so bin ich über mir unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Genauere Angaben dazu kann ich nicht machen. Am 26.09.2010 kam ich nach Österreich.

Frage: Nennen Sie bitte Ihre konkrete Identität.

Antwort: XXXX. Bin verheiratet, konfessionslos. Meine Angehörigen leben an genannter Adresse in der XXXX.Antwort: römisch 40 . Bin verheiratet, konfessionslos. Meine Angehörigen leben an genannter Adresse in der römisch 40 .

Frage: Nennen Sie bitte die ganz genaue Bezeichnung Ihrer Straße.

Antwort: XXXX. Keine andere Bezeichnung.Antwort: römisch 40 . Keine andere Bezeichnung.

Frage: Wo überall haben Sie bereits in China gelebt?

Antwort: Nur dort an dieser Adresse.

Frage: Und Ihre Angehörigen leben noch immer dort?

Antwort: Ja, in unserem Haus.

Frage: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Angehörigen? Wie geht es diesen?

Antwort: Habe seit meiner Ausreise keinen Kontakt mehr.

Frage: Waren Sie politisch tätig?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie je inhaftiert?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie je Probleme mit Behörden, der Polizei oder den Gerichten?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie sich sicher, dass Ihre Straße genauso heißt?

Antwort: Natürlich.

Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Sie werden ausdrücklich auf die bestehende Wahrheitspflicht hingewiesen.

Antwort: Damit ich legal hier bin. Ich möchte keine Probleme mit der Polizei bekommen.

Frage: Und deshalb haben Sie den Asylantrag gestellt?

Antwort: Ja.

Frage: Sie haben also den Asylantrag nur deswegen gestellt, um sich hier zu legalisieren?

Antwort: Ja, das ist richtig.

Frage: Wie viel haben Sie für die Ausreise bezahlt?

Antwort: 120.000.- RMB.

Frage: Woher hatten Sie das Geld?

Antwort: Hatte Ersparnisse, auch von Freunden geborgt. Zwischen 70.000.- und 80.000.- RMB hatte ich selbst gespart, den Rest habe ich mir ausgeborgt.

Frage: Warum sind Sie aus China ausgereist?

Antwort: Unser Haus wurde aufgrund der Errichtung einer Bahnlinie enteignet, man wollte uns zwingen, unser Haus zu verlassen, man wollte das Haus abreißen, meine Mutter wollte das verhindern, sie wurde zu Boden gestoßen, deshalb kam ich in Konflikt mit denen. Habe ein Messer geholt und auf einen sieben bis acht Mal eingestochen.

Frage: Wie ist so das Gefühl, wenn man sieben bis acht Mal auf jemand einsticht mit einem Küchenmesser?

Antwort: Habe einfach so gestochen.

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?

Antwort: Nein.

Frage: Können Sie konkrete Details nennen?

Antwort: Wir hätten eine zu niedrige Entschädigung bekommen, hätten damit kein neues Haus kaufen können.

Frage: Wie hoch war die gebotene Entschädigung?

Antwort: 2200.- RMB pro Quadratmeter.

Frage: Welche Summe also hätten Sie bekommen?

Antwort: Habe es nie nachgerechnet.

Frage: Sie haben nicht einmal nachgerechnet und wollen wissen, dass Sie sich keine andere Wohnung leisten könnten?

Antwort: Ich schaue immer nur auf den Wert pro Quadratmeter.

Frage: Das ist absolut unlogisch.

Antwort: Ich denke aber so.

Frage: Nennen Sie nun bitte konkrete Details und den genauen Ablauf dieses Vorfalles.

Antwort: Die kamen, wollten das Haus abreißen, meine Mutter wollte das verhindern, wurde auf den Boden gestoßen, ich habe dann auf jemand eingestochen.

Frage: Wer konkret kam zu Ihnen?

Antwort: Von der Bahnbehörde, von der Enteignungsbehörde. So sieben bis acht Leute.

Frage: Und? Was ist geschehen?

Antwort: Die wollten das Haus abreißen.

Frage: Was konkret war, als Sie jemand verletzten?

Antwort: Bin einfach weggelaufen.

Frage: Sie wären demnach eine gesuchte Person in China?

Antwort: Ja.

Frage: War danach eine große Aufregung?

Antwort: Ja, natürlich.

Frage: Kam die Rettung? Die Polizei?

Antwort: Ja, alle kamen.

Frage: War ein großer Auflauf?

Antwort: Ja. Alle wussten davon.

Frage: Wo konkret hat der Vorfall stattgefunden?

Antwort: Vor dem Haus.

Frage: Wann konkret war der Vorfall?

Antwort: Am 29 Juli 2010.

Frage: Wo liefen Sie hin?

Antwort: Zu einem Freund.

Frage: Wie lange waren Sie bei dem Freund?

Antwort: Ca. zehn Tage.

Frage: Wie spät war es bei dem Vorfall?

Antwort: Zwischen 14 und 15 Uhr.

Frage: Wurde der Vorfall von anderen Personen gesehen?

Antwort: Ja, natürlich.

Frage: Wen konkret haben Sie niedergestochen?

Antwort: Weiß ich nicht.

Frage: Welche Bahnlinie sollte errichtet werden? AW stockt.

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Frage: Da Sie vorbrachte, dass Ihre Angehörigen noch immer an dieser Adresse wohnen, gibt es die Bahnlinie schon?

Antwort: Die wohnen noch immer dort, die Bahnlinie gibt es noch nicht.

Frage: Wenn Sie keinen Kontakt haben, woher wissen Sie, dass Ihre Angehörigen noch immer dort wohnen?

Antwort: Ich meinte halt vor der Ausreise.

Frage: Sie meinen also konkret eine Bahnlinie von XXXX?

Antwort: Ja. Jetzt gibt es noch keine Bahnverbindung. Die wollen die erst bauen.

Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?

Antwort: Festnahme und Gefängnis. Habe den schwer verletzt, müsste mit mindestens fünf bis acht Jahren Haftstrafe rechnen.

Frage: Nennen Sie bitte die konkreten Bezirke von XXXX.Frage: Nennen Sie bitte die konkreten Bezirke von römisch 40 .

Antwort: Ein paar halt, XXXXAntwort: Ein paar halt, römisch 40

Frage: Wie konkret lief das Verfahren der Zwangsenteignung?

Antwort: Was meinen Sie? Wiederholung der Frage

Antwort: Man hat uns verständigt, wie viel Geld wir pro Quadratmeter bekommen würden, wir waren nicht einverstanden. So war das.

Frage: An welchem Tag haben Sie jemand niedergestochen?

Antwort: Am Tag des Abrisses.

Frage: Warum wurde dann das Haus nicht abgerissen?

Antwort: Meine Mutter wollte das verhindern. Wiederholung der Frage.

Antwort: Ich weiß das nicht, ob es abgerissen wurde, ich habe ja keinen Kontakt.

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?

Antwort: Nein.

Frage: Denken Sie bitte nach, haben Sie auch nichts vergessen vorzubringen?

Antwort: Nein, das war alles.

Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

Antwort: Sehr gut.

Frage: War alles in Ordnung bei der Einvernahme? Möchten Sie dazu etwas vorbringen?

Antwort: Danke, es war alles in Ordnung.

Frage: Hatten Sie auch ausreichend Zeit, alle Gründe für den Asylantrag vorzubringen?

Antwort: Ja, das hatte ich.

Frage: Möchten Sie nunmehr etwas richtig stellen oder ergänzen?

Antwort: Nein.

Frage: Ich mache Sie nochmals darauf aufmerksam, dass Sie hier die Wahrheit anzugeben haben.

Antwort: Das nehme ich zur Kenntnis.

Frage: Bleiben Sie also bei Ihren Angaben?

Antwort: Ja.

Frage: Kamen Sie aus wirtschaftlichen Gründen?

Antwort: Nein. AW lacht.

Vorhalt: Ihnen wird das Rechercheergebnis vom 20.11.2010 vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht. Es gibt keinerlei Berichte über einen derartigen von Ihnen genannten Vorfall es gibt auch nicht diese konkret von Ihnen genannte Adresse und gibt es auch keine Bahnprojekte in XXXX. Sie können dazu eine Stellungnahme abgeben. AW schweigt.Vorhalt: Ihnen wird das Rechercheergebnis vom 20.11.2010 vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht. Es gibt keinerlei Berichte über einen derartigen von Ihnen genannten Vorfall es gibt auch nicht diese konkret von Ihnen genannte Adresse und gibt es auch keine Bahnprojekte in römisch 40 . Sie können dazu eine Stellungnahme abgeben. AW schweigt.

Antwort: Ich habe die Wahrheit gesagt. Bleibe bei meinen Angaben.

Frage: Können Sie Beweismittel vorlegen?

Antwort: Nein.

Frage: Besitzen Sie Personaldokumente?

Antwort: Nein.

Vorhalt: Ihnen werden die Ländererkenntnisse des BAW zur Lage im Heimatland zur Kenntnis gebracht. Sie können dazu im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgeben.

Antwort: In der Praxis ist alles anders, man muss Geld haben.

Frage: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr?

Antwort: Ich müsste ins Gefängnis.

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?

Antwort: Nein, das war alles.

Frage: Denken Sie bitte nach, haben Sie auch nichts vergessen vorzubringen?

Antwort: Nein, das war alles.

Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

Antwort: Sehr gut."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.12.2010, Zahl: 10 08.990-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.12.2010, Zahl: 10 08.990-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, der Beschwerdeführer habe zusammengefasst vorgebracht, dass er in der Stadt XXXX gelebt habe, es dort zu einem Zwangsabriss seines Hauses gekommen sei und er dabei einen Beamten sieben bis acht Mal in den Bauch gestochen habe.Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, der Beschwerdeführer habe zusammengefasst vorgebracht, dass er in der Stadt römisch 40 gelebt habe, es dort zu einem Zwangsabriss seines Hauses gekommen sei und er dabei einen Beamten sieben bis acht Mal in den Bauch gestochen habe.

Die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe habe dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen abgesprochen werden müssen:

Seitens der Behörde sei über das vom Beschwerdeführer dargelegte Gefährdungsszenario Beweis durch eine Internet-Recherche erhoben worden; sein Vorbringen sei vom beauftragten Rechercheur einer Überprüfung unterzogen worden. Dabei seien sämtliche lokale Medien überprüft worden, welche über einen derartigen Vorfall berichten müssten, und habe dabei festgestellt werden müssen, dass kein derartiger Bericht vorgefunden worden sei. Weiters sei festgestellt worden, dass es die vom Beschwerdeführer genannte XXXX oder XXXX in XXXX in der genannten Form gar nicht gebe.Seitens der Behörde sei über das vom Beschwerdeführer dargelegte Gefährdungsszenario Beweis durch eine Internet-Recherche erhoben worden; sein Vorbringen sei vom beauftragten Rechercheur einer Überprüfung unterzogen worden. Dabei seien sämtliche lokale Medien überprüft worden, welche über einen derartigen Vorfall berichten müssten, und habe dabei festgestellt werden müssen, dass kein derartiger Bericht vorgefunden worden sei. Weiters sei festgestellt worden, dass es die vom Beschwerdeführer genannte römisch 40 oder römisch 40 in römisch 40 in der genannten Form gar nicht gebe.

Folgende Medien müssten jedoch über einen derartigen Vorfall berichtet haben: XXXX.Folgende Medien müssten jedoch über einen derartigen Vorfall berichtet haben: römisch 40 .

Auch seien keine derartigen Berichte in den online Archiven vorgefunden worden. Da der Beschwerdeführer jedoch deutlich behauptet habe, dass dieser Vorfall einen großen Aufruhr verursacht habe, es viele Zeugen gegeben habe und konkret auch ein Beamter absichtlich schwer verletzt worden sei, so müsste über diesen Vorfall auch in diversen lokalen Medien der Heimatstadt des Beschwerdeführers berichtet worden sein. Die wesentlichen Teile des im Akt aufliegenden Rechercheergebnisses sei dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgehalten worden, es habe jedoch das Ergebnis des Recherchebeauftragten in keiner Weise erschüttern bzw. Beweismittel vorlegen können, welche seine Angaben bestätigt hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers seien somit zu den ermittelten Tatsachen gravierend widersprüchlich und daher nicht glaubhaft.

Zu den beim Bundesasylamt behaupteten Fluchtgründen sei auch Folgendes festzuhalten: Niederschriftlich sei es dem Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ebenfalls nicht gelungen, ein fundiertes und konkret nachvollziehbares bzw. auch in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er nach dem Vorfall am 29.07.2010 zu einem Freund geflohen sei und sich dort bis zur Ausreise bei diesem Freund aufgehalten habe. Am 02.12.2010 hingegen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er konkret bis zu seiner Ausreise an der Heimatadresse in der XXXX wohnhaft und auch tatsächlich dort aufhältig gewesen sei. Er habe auf konkrete Nachfrage diese Angabe auch nochmals wiederholt. Erst im Zuge seines Fluchtvorbringens habe der Beschwerdeführer wiederum angegeben, dass er doch bis zur Ausreise bei einem Freund aufhältig gewesen sei.Zu den beim Bundesasylamt behaupteten Fluchtgründen sei auch Folgendes festzuhalten: Niederschriftlich sei es dem Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ebenfalls nicht gelungen, ein fundiertes und konkret nachvollziehbares bzw. auch in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er nach dem Vorfall am 29.07.2010 zu einem Freund geflohen sei und sich dort bis zur Ausreise bei diesem Freund aufgehalten habe. Am 02.12.2010 hingegen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er konkret bis zu seiner Ausreise an der Heimatadresse in der römisch 40 wohnhaft und auch tatsächlich dort aufhältig gewesen sei. Er habe auf konkrete Nachfrage diese Angabe auch nochmals wiederholt. Erst im Zuge seines Fluchtvorbringens habe der Beschwerdeführer wiederum angegeben, dass er doch bis zur Ausreise bei einem Freund aufhältig gewesen sei.

Im selben Licht seien dazu auch die Ausführungen über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zu werten gewesen: So habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er konkret bis zur Ausreise beruflich auf Baustellen als Installateur tätig gewesen sei. Sein Vorbringen müsse auch dahingehend als nicht glaubhaft gewertet werden.

Zum Vorbringen über den Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer jemand mit einem Messer sieben bis acht Mal in den Bauch gestochen habe, werde festgehalten, dass die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen sich jedoch gerade dadurch auszeichne, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung als auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten würden.

Weiters sei die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaue, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeige bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlege. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handle, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern würden, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sehe, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Im Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich keines dieser Kriterien für eine Glaubhaftmachung gefunden. Der Beschwerdeführer sei in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Sein Vortrag habe sich lediglich auf wenige schablonenhafte Stehsätze beschränkt. Er sei mehrfach aufgefordert worden, den konkreten Ablauf zu schildern, sei aber nicht ansatzweise in der Lage gewesen, anzugeben, was konkret geschehen sei. Der Beschwerdeführer habe weder Angaben dazu gemacht, was vor dem Vorfall, noch, was nach dem Vorfall konkret passiert sei. Er habe auch die dann konkret gestellten Fragen nur instinktmäßig beantwortet. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seine Emotionen zu beschreiben, als er jemand absichtlich mit einem Messer verletzt habe. Er habe ausweichend erklärt, er habe "einfach zugestochen". Woher er nun gewusst habe, dass der verletzte Beamte auch "nur" schwer verletzt gewesen und nicht verstorben sei, habe er ebenfalls nicht vorbringen können. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt zu seinen Angehörigen oder zu sonst jemanden gehabt habe.

Auch habe der Beschwerdeführer mehrmals erklärt, dass seine Familie weiterhin an genannter Adresse in der XXXX lebe. Erst auf wiederholte Nachfrage habe er widersprüchlich dazu angegeben, dass er doch nicht wisse, wo seine Familie derzeit lebe. Auch sei seine Behauptung, es gäbe noch keine Bahnlinie zwischen XXXX, schlichtweg unrichtig XXXX. Die Angaben des Beschwerdeführers seien grundsätzlich auch zu den Ausführungen, in denen er bereits erklärt habe, dass es genau am 29.07.2010 zu einem Zwangsabriss gekommen sei, stark widersprüchlich und somit offensichtlich unrichtig.Auch habe der Beschwerdeführer mehrmals erklärt, dass seine Familie weiterhin an genannter Adresse in der römisch 40 lebe. Erst auf wiederholte Nachfrage habe er widersprüchlich dazu angegeben, dass er doch nicht wisse, wo seine Familie derzeit lebe. Auch sei seine Behauptung, es gäbe noch keine Bahnlinie zwischen römisch 40 , schlichtweg unrichtig römisch 40 . Die Angaben des Beschwerdeführers seien grundsätzlich auch zu den Ausführungen, in denen er bereits erklärt habe, dass es genau am 29.07.2010 zu einem Zwangsabriss gekommen sei, stark widersprüchlich und somit offensichtlich unrichtig.

Da die vom Beschwerdeführer genannte Adresse (XXXX) tatsächlich in XXXX nicht existent sei und auch keinerlei Berichte über Bauprojekte bzw. Berichte über die im Verfahren behaupteten Vorfall vorlägen bzw. der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Beweismittel vorlegen habe können, müsse sein Vorbringen somit als offensichtlich unrichtig gewertet werden.Da die vom Beschwerdeführer genannte Adresse (römisch 40 ) tatsächlich in römisch 40 nicht existent sei und auch keinerlei Berichte über Bauprojekte bzw. Berichte über die im Verfahren behaupteten Vorfall vorlägen bzw. der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Beweismittel vorlegen habe können, müsse sein Vorbringen somit als offensichtlich unrichtig gewertet werden.

Über den Wahrheitsgehalt der im Verfahren aufgestellten Behauptungen sei somit deutlich [negativ] abzusprechen gewesen, indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Die Behörde komme zu dem Schluss, dass eine reale Verfolgung für den Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner nunmehrigen Ausreise offensichtlich nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen gegen seine Person könne auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylantrages müsse als offensichtlich unrichtig gewertet werden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) zusammengefasst aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) zusammengefasst aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens seien unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände ebenfalls keine Hinweise gefunden worden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung nach VR China einer ein Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gefahr ausgesetzt werde.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.

Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre und soziale Beziehungen und Berufserfahrung im Heimatland, sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Wenngleich in der VR China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal der Beschwerdeführer gesund sei. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden dabei auch Tätigkeiten gehören, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechen würden, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern würden, und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden könnten, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfänden. Kriminelle Aktivitäten seien hier ausdrücklich nicht gemeint. Der Beschwerdeführer habe auch erklärt, dass er ein gelernter Installateur sei und er könne diese Tätigkeit somit wieder problemlos im Heimatland ausüben.Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre und soziale Beziehungen und Berufserfahrung im Heimatland, sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Wenngleich in der VR China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal der Beschwerdeführer gesund sei. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden dabei auch Tätigkeiten gehören, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechen würden, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern würden, und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden könnten, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfänden. Kriminelle Aktivitäten seien hier ausdrücklich nicht gemeint. Der Beschwerdeführer habe auch erklärt, dass er ein gelernter Installateur sei und er könne diese Tätigkeit somit wieder problemlos im Heimatland ausüben.

Ergänzend dazu sei anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der VR China gewährt werden könne (AGH 11.8.2008, GZ.: E12 257.108-3/2008-8E).Ergänzend dazu sei anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der VR China gewährt werden könne (AGH 11.8.2008, GZ.: E12 257.108-3/2008-8E).

Der Beschwerdeführer habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könne.Der Beschwerdeführer habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könne.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers werde auf die getroffenen Feststellungen verwiesen. Ein schützenswertes Privatleben liege im gegenständlichen Fall nicht vor.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers werde auf die getroffenen Feststellungen verwiesen. Ein schützenswertes Privatleben liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Beschwerdeführer halte sich erst seit September 2010 illegal im Bundesgebiet auf. Da die Aufenthaltsdauer in Österreich nur einen sehr geringfügigen Zeitabschnitt im Leben des Beschwerdeführers darstelle, während er den Großteil seines Lebens in der VR China verbracht habe, könne schon angesichts dieser kurzen Dauer nicht von einer Verankerung gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist und habe niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Er könne sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend verständlich machen und daher nicht ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Er verfüge über soziale Kontakte ausschließlich im Milieu seiner Herkunft. Andere, sich zwangsweise ergebende Kontakte zu Personen außerhalb des Kreises seiner Herkunft, würden von ihm vermieden.

Der Beschwerdeführer sei illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern nach Österreich eingereist. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FrG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen könne. Deshalb werde unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva). Die unbefugte Einreise bzw. Aufenthaltnahme stelle nach Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention dürften nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln, insbesondere das Gebot der Auslandsantragstellung, zu umgehen (Vgl VwGH 9.8.2000, 2000/19/0043).Der Beschwerdeführer sei illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern nach Österreich eingereist. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FrG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen könne. Deshalb werde unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva). Die unbefugte Einreise bzw. Aufenthaltnahme stelle nach Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention dürften nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln, insbesondere das Gebot der Auslandsantragstellung, zu umgehen (Vgl VwGH 9.8.2000, 2000/19/0043).

Ein Eingriff ins Privatleben sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unter Bedachtnahme der Angaben des Beschwerdeführers nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Andernfalls könnte Österreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen (vgl. auch UBAS 301.115-C2-E1-XIII/66/06 vom 18.01.2007).Ein Eingriff ins Privatleben sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unter Bedachtnahme der Angaben des Beschwerdeführers nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Andernfalls könnte Österreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen vergleiche auch UBAS 301.115-C2-E1-XIII/66/06 vom 18.01.2007).

Die Behörde sei der Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen, welche eine Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nicht gegeben seien.

Betreffend Spruchpunkt IV.) wurde festgehalten: Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG könne einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stamme; 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten habe, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen habe können. Dem gleichzuhalten seien erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat; 3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht habe;Betreffend Spruchpunkt römisch vier.) wurde festgehalten: Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG könne einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stamme; 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten habe, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen habe können. Dem gleichzuhalten seien erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat; 3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht habe;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe; 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei.

Wie sich aus der hinreichend dargelegten Beweiswürdigung ergebe, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend und würden sich somit keine tatsächlichen Fluchtgründe ergeben. Das Vorbringen sei somit unter die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG zu subsumieren.Wie sich aus der hinreichend dargelegten Beweiswürdigung ergebe, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend und würden sich somit keine tatsächlichen Fluchtgründe ergeben. Das Vorbringen sei somit unter die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zu subsumieren.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 16.12.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Gleichzeitig wurden der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Ad I,Ad römisch eins,

§ 66 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die Verpflichtung des Bundesminister für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 sieht die Verpflichtung des Bundesminister für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben Rechtsberater Fremde auf VerlangenGemäß Absatz 2, leg. cit. haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen

1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater (§ 64) fallen;1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater (Paragraph 64,) fallen;

2. bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;

3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;

4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein und

5. gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.

In seinem jüngst ergangenen Erkenntnis U 3078/09 vom 02.10.2010 hat der VfGH Folgendes ausgeführt: "§66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 . (...)In seinem jüngst ergangenen Erkenntnis U 3078/09 vom 02.10.2010 hat der VfGH Folgendes ausgeführt: "§66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 . (...)

Der VfGH führt in diesem Erkenntnis aus, dass eine Entscheidung über einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters aus dem Rechtsschutzbedürfnis von Asylwerbern mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen ist.

Da der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einen Rechtsanwalt erhalten hat und auch von diesem Rechtsanwalt eine vollständige Beschwerde verfasst worden ist, und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war, da der Sachverhalt ( siehe ad II) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, war der Antrag abzuweisen.Da der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einen Rechtsanwalt erhalten hat und auch von diesem Rechtsanwalt eine vollständige Beschwerde verfasst worden ist, und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war, da der Sachverhalt ( siehe ad römisch zwei) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, war der Antrag abzuweisen.

Ad II,Ad römisch zwei,

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Schon das Bundesasylamt hielt zu Recht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren oberflächlich und widersprüchlich waren. Dem Beschwerdeführer ist es durch die Art und Weise, wie er vor dem Bundesasylamt von den behaupteten Geschehnissen berichtete, in keiner Weise gelungen, seine Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer legte vor dem Bundesasylamt lediglich eine Rahmengeschichte dar, ohne jedoch weiterführende Details zu seinem Vorbringen zu nennen, die seine Fluchtgeschichte untermauern hätten können. Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse im Rahmen der freien Erzählung äußerst knapp (vgl. Man wollte das Haus abreißen, meine Mutter wollte das verhindern, sie wurde zu Boden gestoßen, deshalb kam ich in Konflikt mit denen. Habe ein Messer geholt und auf einen 7 bis 8 Mal eingestochen) bzw. war auch nach mehrmaligen Aufforderungen nicht in der Lage konkrete Details oder den genauen Ablauf des Vorfalls zu schildern (vgl. Die kamen, wollte das Haus abreißen, meine Mutter wollte das verhindern, wurde auf den Boden gestoßen, ich habe dann auf jemanden eingestoche.), sodass beispielsweise nicht nachvollzogen werden kann, wie es ihm angeblich gelungen sei, einerseits, wo sich der Vorfall doch vor dem Haus zugetragen hat, ins Haus zu laufen, ein Messer zu holen und auf einen Beamten 7 bis 8 Mal einzustechen und andererseits nach der behaupteten Verletzung des Beamten zu flüchten, obwohl doch angeblich mehrere Beamten (7 bis 8 Leute) anwesend gewesen seien, wobei zu erwarten wäre, dass sie den Beschwerdeführer am Attackieren des Beamten sowie an seiner Flucht gehindert hätten. Auch schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall, bei dem er einen Beamten 7 bis 8 Mal in den Bauch gestoßen habe, äußert knapp (vgl. Habe einfach so gestochen.) und ist auch nicht schlüssig nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der sich und seine Mutter nach seinen eigenen Angaben lediglich verteidigen habe wollen, ins Haus laufen, ein Messer holen und dann wiederholt auf den Beamten einstechen hätte sollen bzw. woher der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er den Beamten nur schwer verletzt und nicht getötet habe (vgl. Habe den schwer verletzt, müsste mit mindestens fünf bis acht Jahren Haftstrafe rechnen.), wo er doch erklärt habe, seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie oder zu sonst jemanden gehabt zu haben.Der Beschwerdeführer legte vor dem Bundesasylamt lediglich eine Rahmengeschichte dar, ohne jedoch weiterführende Details zu seinem Vorbringen zu nennen, die seine Fluchtgeschichte untermauern hätten können. Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse im Rahmen der freien Erzählung äußerst knapp vergleiche Man wollte das Haus abreißen, meine Mutter wollte das verhindern, sie wurde zu Boden gestoßen, deshalb kam ich in Konflikt mit denen. Habe ein Messer geholt und auf einen 7 bis 8 Mal eingestochen) bzw. war auch nach mehrmaligen Aufforderungen nicht in der Lage konkrete Details oder den genauen Ablauf des Vorfalls zu schildern vergleiche Die kamen, wollte das Haus abreißen, meine Mutter wollte das verhindern, wurde auf den Boden gestoßen, ich habe dann auf jemanden eingestoche.), sodass beispielsweise nicht nachvollzogen werden kann, wie es ihm angeblich gelungen sei, einerseits, wo sich der Vorfall doch vor dem Haus zugetragen hat, ins Haus zu laufen, ein Messer zu holen und auf einen Beamten 7 bis 8 Mal einzustechen und andererseits nach der behaupteten Verletzung des Beamten zu flüchten, obwohl doch angeblich mehrere Beamten (7 bis 8 Leute) anwesend gewesen seien, wobei zu erwarten wäre, dass sie den Beschwerdeführer am Attackieren des Beamten sowie an seiner Flucht gehindert hätten. Auch schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall, bei dem er einen Beamten 7 bis 8 Mal in den Bauch gestoßen habe, äußert knapp vergleiche Habe einfach so gestochen.) und ist auch nicht schlüssig nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der sich und seine Mutter nach seinen eigenen Angaben lediglich verteidigen habe wollen, ins Haus laufen, ein Messer holen und dann wiederholt auf den Beamten einstechen hätte sollen bzw. woher der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er den Beamten nur schwer verletzt und nicht getötet habe vergleiche Habe den schwer verletzt, müsste mit mindestens fünf bis acht Jahren Haftstrafe rechnen.), wo er doch erklärt habe, seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie oder zu sonst jemanden gehabt zu haben.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur in einigen wenigen Stehsätzen schilderte und nicht den Eindruck erweckte, dass er dieses aus seiner Erinnerung abrief wird deutlich, dass es sich hierbei um eine zurecht gelegte Geschichte handelt, die in Wahrheit so nicht stattgefunden hat, was überdies auch durch das Ergebnis der vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Recherche untermauert wird.

Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage widerspruchsfreie Angaben in Bezug auf seine Ausreise zu tätigen und konnte er auch nicht widerspruchsfrei angeben, wie lange er sich nun bei seinem Freund nach dem Vorfall versteckt gehalten habe. In seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme gab dieser an, am 15.8.2010 seine Heimatstadt verlassen zu haben und allein mit dem Zug nach Heilonjiang gefahren zu sein und am 16.8. zu Fuß über die Grenze gebracht worden zu sein sowie, dass er sich seit dem Vorfall bei seinem Freund bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe (sohin ca. 17 Tage). Hingegen vor dem Bundesasylamt gab dieser zu Beginn der Einvernahme an, dass er sich bis zu seiner Ausreise konkret an seiner Heimatadresse in der XXXX aufgehalten habe, änderte sein Vorbringen im Laufe der Einvernahme dahingehend, dass er sich nach dem Vorfall bei seinem Freund ca. 10 Tage aufgehalten habe und am 21.8. von Heilonjiang mit einem LKW nach Russland gebracht worden sei. Wenn man den 21.8. als Ausreisedatum nimmt, hätte der Beschwerdeführer sich sohin 23 Tage bei seinem Freund aufgehalten haben müssen.Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage widerspruchsfreie Angaben in Bezug auf seine Ausreise zu tätigen und konnte er auch nicht widerspruchsfrei angeben, wie lange er sich nun bei seinem Freund nach dem Vorfall versteckt gehalten habe. In seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme gab dieser an, am 15.8.2010 seine Heimatstadt verlassen zu haben und allein mit dem Zug nach Heilonjiang gefahren zu sein und am 16.8. zu Fuß über die Grenze gebracht worden zu sein sowie, dass er sich seit dem Vorfall bei seinem Freund bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe (sohin ca. 17 Tage). Hingegen vor dem Bundesasylamt gab dieser zu Beginn der Einvernahme an, dass er sich bis zu seiner Ausreise konkret an seiner Heimatadresse in der römisch 40 aufgehalten habe, änderte sein Vorbringen im Laufe der Einvernahme dahingehend, dass er sich nach dem Vorfall bei seinem Freund ca. 10 Tage aufgehalten habe und am 21.8. von Heilonjiang mit einem LKW nach Russland gebracht worden sei. Wenn man den 21.8. als Ausreisedatum nimmt, hätte der Beschwerdeführer sich sohin 23 Tage bei seinem Freund aufgehalten haben müssen.

Insgesamt lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches überaus vage, widersprüchlich und in wesentlichen Punkten nicht plausibel war, einzig und allein den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer vor den Behörden nicht bei der Wahrheit blieb. Es ist ihm in keiner Weise gelungen, asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse sehr wohl auf Google Maps zu finden sei, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer als konkrete Adresse XXXX angegeben hat, hingegen die auf der Karte abgebildeten Straßennamen XXXX und XXXX heißen. Das Beschwerdevorbringen vermag sohin das Rechercheergebnis, wonach es in der Stadt XXXX keine Straße existiert, die XXXX heißt, nicht zu entkräften.Dem Beschwerdevorbringen, wonach die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse sehr wohl auf Google Maps zu finden sei, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer als konkrete Adresse römisch 40 angegeben hat, hingegen die auf der Karte abgebildeten Straßennamen römisch 40 und römisch 40 heißen. Das Beschwerdevorbringen vermag sohin das Rechercheergebnis, wonach es in der Stadt römisch 40 keine Straße existiert, die römisch 40 heißt, nicht zu entkräften.

Aus der allgemeinen Situation, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinander gesetzt hat, allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht ausreichend entgegen getreten wurde.Aus der allgemeinen Situation, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinander gesetzt hat, allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht ausreichend entgegen getreten wurde.

Es kann auch sonst nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort in eine aussichtlose Notlage geriete, zumal er ein gesunder, arbeitsfähiger Mann Ende Dreißig ist, der es aufgrund der Tatsache, dass er schon vor seiner Ausreise als Installateur tätig war und davon leben konnte, auch in Zukunft zugemutet werden kann, mit seiner eigenen Arbeitskraft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte, zumal sich dort seine Eltern, seine Ehefrau und der Sohn aufhalten und er auch von Freunden sprach, die ihn auch bei der Ausreise (finanziell) unterstützt hätten. Von daher darf davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in die Heimat auch der nötige soziale Rückhalt zuteil wird. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Es kann auch sonst nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort in eine aussichtlose Notlage geriete, zumal er ein gesunder, arbeitsfähiger Mann Ende Dreißig ist, der es aufgrund der Tatsache, dass er schon vor seiner Ausreise als Installateur tätig war und davon leben konnte, auch in Zukunft zugemutet werden kann, mit seiner eigenen Arbeitskraft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte, zumal sich dort seine Eltern, seine Ehefrau und der Sohn aufhalten und er auch von Freunden sprach, die ihn auch bei der Ausreise (finanziell) unterstützt hätten. Von daher darf davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in die Heimat auch der nötige soziale Rückhalt zuteil wird. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich und verfügt auch über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Bezüglich des Familienlebens und des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerdeschrift auch keinerlei Vorbringen erstattet. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK verletzt wäre; die Ausweisung ist aber im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Bei dem Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, er spricht nicht Deutsch, geht keiner legalen Arbeit nach und gibt es auch sonst keinen weiteren Hinweis auf eine fortgeschrittene Integration. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinen privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich und verfügt auch über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Bezüglich des Familienlebens und des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerdeschrift auch keinerlei Vorbringen erstattet. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verletzt wäre; die Ausweisung ist aber im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Bei dem Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, er spricht nicht Deutsch, geht keiner legalen Arbeit nach und gibt es auch sonst keinen weiteren Hinweis auf eine fortgeschrittene Integration. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinen privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.

Eine Entscheidung betreffend Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides konnte gem. § 38 Abs. 2 AsylG entfallen, da binnen offener Frist bereits in der Sache selbst entschieden worden ist.Eine Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch vier des bekämpften Bescheides konnte gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG entfallen, da binnen offener Frist bereits in der Sache selbst entschieden worden ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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