Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D9 413575-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 2010, FZ. 10 03.256-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 2010, FZ. 10 03.256-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und seine Mutter brachte mit Schriftsatz vom 15. April 2010, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer ein und legte gleichzeitig als Bescheinigungsmittel die Geburtsurkunde und einen Meldezettel des Beschwerdeführers vor.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und seine Mutter brachte mit Schriftsatz vom 15. April 2010, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 für den Beschwerdeführer ein und legte gleichzeitig als Bescheinigungsmittel die Geburtsurkunde und einen Meldezettel des Beschwerdeführers vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2010, FZ. 10 03.256-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesenMit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2010, FZ. 10 03.256-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen
Gegen diesen der Mutter des Beschwerdeführers mit 19. Mai 2010 zugestellten Bescheid wurde am 31. Mai 2010 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides erhoben.
2. Der Vater des Beschwerdeführers (D9 311767) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen bereits am 4. Dezember 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 5. Dezember 2005 einen Asylantrag.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 14. Dezember 2005 begründete der Vater des Beschwerdeführers seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er in seiner Heimat von Verfolgung bedroht sei, da dort nach seinem Vater gesucht werde. Er sei im Sommer 2005 von Unbekannten, wobei er glaube, dass es sich um Tschetschenen gehandelt haben könnte, zwei Wochen lang festgehalten worden. Genauere Angaben zu dieser Anhaltung könne er nicht machen. Nach seinem Vater werde gesucht, weil dieser nicht kämpfen wolle.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Vater des Beschwerdeführers am 7. August 2006 durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Hinblick auf seine Fluchtgründe im Wesentlichen an, bereits die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise bei seiner Tante in XXXX gewohnt zu haben, da sich seine Eltern aufgrund der Probleme des Vaters getrennt hätten. Dieser werde seit etwa zwei Jahren gesucht und sei es deshalb auch für ihn gefährlich gewesen, dort zu leben. Wer nach seinem Vater suche, wisse er nicht. Es komme aber die Polizei und frage nach ihm, da er wohl in Verdacht stehe, den Rebellen zu helfen. Letztlich habe ihn sein Vater weggeschickt, da ihm in der Heimat Gefahr gedroht hätte. Im Sommer 2005 sei er von zwei unbekannten Personen für einige Stunden festgehalten und geschlagen worden, da man den Aufenthaltsort seines Vaters erfahren habe wollen. Wer die beiden Männer gewesen seien, wisse er nicht. Fünf Tage nach diesem Vorfall sei er abermals mitgenommen worden und für etwa zwölf Tage in einer Wohnung festgehalten worden, wo er wiederum nach seinem Vater befragt worden sei. Als einer der beiden Männer einmal betrunken eingeschlafen sei, habe er flüchten können.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Vater des Beschwerdeführers am 7. August 2006 durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Hinblick auf seine Fluchtgründe im Wesentlichen an, bereits die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise bei seiner Tante in römisch 40 gewohnt zu haben, da sich seine Eltern aufgrund der Probleme des Vaters getrennt hätten. Dieser werde seit etwa zwei Jahren gesucht und sei es deshalb auch für ihn gefährlich gewesen, dort zu leben. Wer nach seinem Vater suche, wisse er nicht. Es komme aber die Polizei und frage nach ihm, da er wohl in Verdacht stehe, den Rebellen zu helfen. Letztlich habe ihn sein Vater weggeschickt, da ihm in der Heimat Gefahr gedroht hätte. Im Sommer 2005 sei er von zwei unbekannten Personen für einige Stunden festgehalten und geschlagen worden, da man den Aufenthaltsort seines Vaters erfahren habe wollen. Wer die beiden Männer gewesen seien, wisse er nicht. Fünf Tage nach diesem Vorfall sei er abermals mitgenommen worden und für etwa zwölf Tage in einer Wohnung festgehalten worden, wo er wiederum nach seinem Vater befragt worden sei. Als einer der beiden Männer einmal betrunken eingeschlafen sei, habe er flüchten können.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2006, Zl. 05 21.196-BAE, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt. Unter Spruchpunkt III. wurde der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2006, Zl. 05 21.196-BAE, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der vom Vater des Beschwerdeführers behauptete Sachverhalt in Zweifel gezogen werde, da jener sein Vorbringen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne dieses belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Zudem sei eine Vielzahl an Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten hervorgekommen, sodass die belangte Behörde davon auszugehen gehabt hätte, dass die vom Vater des Beschwerdeführers vorgebrachte Fluchtgeschichte konstruiert und daher unglaubwürdig sei.
Gegen diesen mit 30. August 2006 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Zustellgesetz zugestellten Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht und erwuchs dieser in der Folge vorerst in Rechtskraft.Gegen diesen mit 30. August 2006 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Zustellgesetz zugestellten Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht und erwuchs dieser in der Folge vorerst in Rechtskraft.
Nachdem der Vater des Beschwerdeführers am 18. Jänner 2007 aus der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung der entsprechenden Normen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) nach Österreich rücküberstellt worden war, brachte er noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, den er im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 30. Jänner 2007 dahingehend begründete, dass er zwar keine neuen Fluchtgründe nennen könne, es ihm jedoch nicht möglich gewesen wäre, gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2006 zu berufen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland gewesen wäre, wohin er aus Angst um sein Leben flüchten hätte müssen.Nachdem der Vater des Beschwerdeführers am 18. Jänner 2007 aus der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung der entsprechenden Normen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) nach Österreich rücküberstellt worden war, brachte er noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, den er im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 30. Jänner 2007 dahingehend begründete, dass er zwar keine neuen Fluchtgründe nennen könne, es ihm jedoch nicht möglich gewesen wäre, gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2006 zu berufen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland gewesen wäre, wohin er aus Angst um sein Leben flüchten hätte müssen.
Mit Bescheid vom 27. April 2007, Zl. 05 21.196/1-BAE, gab das Bundesasylamt einem vom Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 30. Jänner 2007 inhaltlich artikulierten und mit Schriftsatz vom 20. März 2007 näher ausformulierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt und übermittelte den Verwaltungsakt samt der gleichzeitig eingebrachten Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
Nachdem der Vater des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 neuerlich niederschriftlich einvernommen worden war, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18. Jänner 2007 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2007, Zl. 07 00.791 EAST-Ost gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und er zugleich gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Nachdem der Vater des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 neuerlich niederschriftlich einvernommen worden war, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18. Jänner 2007 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2007, Zl. 07 00.791 EAST-Ost gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und er zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Einer gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13. Juli 2007, Zl. 311.767-2/2E-XVII/55/07, statt, indem der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF ersatzlos behoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt bereits mit Bescheid vom 27. April 2007 einem den ersten Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers betreffenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben hätte und eine Entscheidung über den neuerlichen Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz) somit nicht ergehen hätte dürfen, da dieser lediglich als Berufungsergänzung anzusehen gewesen wäre.Einer gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13. Juli 2007, Zl. 311.767-2/2E-XVII/55/07, statt, indem der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos behoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt bereits mit Bescheid vom 27. April 2007 einem den ersten Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers betreffenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben hätte und eine Entscheidung über den neuerlichen Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz) somit nicht ergehen hätte dürfen, da dieser lediglich als Berufungsergänzung anzusehen gewesen wäre.
Am 9. Juni 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Eltern des Beschwerdeführers im Beisein ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht.
In Rahmen der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt und gemäß § 12 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Akt einliegenden Dokumenten wird seitens des Asylgerichtshofes folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der awarischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der awarischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist der Sohn des römisch 40 , welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie Einsichtnahme in die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.
Die Feststellung hinsichtlich der Person (Identität) der Beschwerdeführerin beruht auf den gleichbleibenden Angaben der Eltern des Beschwerdeführers im Laufe des gesamten Asylverfahrens und der Vorlage einer Geburtsurkunde (im Verwaltungsakt auf Seite 3 in Kopie einliegenden), ausgestellt durch das Standesamt XXXX.Die Feststellung hinsichtlich der Person (Identität) der Beschwerdeführerin beruht auf den gleichbleibenden Angaben der Eltern des Beschwerdeführers im Laufe des gesamten Asylverfahrens und der Vorlage einer Geburtsurkunde (im Verwaltungsakt auf Seite 3 in Kopie einliegenden), ausgestellt durch das Standesamt römisch 40 .
Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15. April 2010 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15. April 2010 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 9 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist u.a. § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist u.a. Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. 2. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. 3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. 3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
2. 4. Im konkreten Fall sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt.
Wie festgestellt, wurde dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt und in einem festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, und hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
30.08.2011