TE AsylGH Beschluss 2011/7/20 B9 420279-1/2011

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Veröffentlicht am 20.07.2011
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Spruch

B9 420279-1/2011/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA der Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011, Zl. 11 06.151-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA der Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011, Zl. 11 06.151-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin reiste am 19.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund für das Verlassen der Heimat gab sie an zu ihrem in Österreich lebenden Mann zu wollen um mit ihm zusammenzuleben.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 17.03.2011 hat die Beschwerdeführerin beantragt ihr im laufenden Verfahren, aber insbesondere zur weiteren Ausführung ihrer Beschwerde einen Rechtsberater gem. § 66 AsylG 2005 i. V.m. Art. 15f Verfahrens RL (2005/85/EG) beizugeben, da sie nicht in der Lage sei, die Beschwerde bzw. Anträge selbst zu begründen und näher auszuführen.Mit Schriftsatz vom 17.03.2011 hat die Beschwerdeführerin beantragt ihr im laufenden Verfahren, aber insbesondere zur weiteren Ausführung ihrer Beschwerde einen Rechtsberater gem. Paragraph 66, AsylG 2005 i. römisch fünf.m. Artikel 15 f, Verfahrens RL (2005/85/EG) beizugeben, da sie nicht in der Lage sei, die Beschwerde bzw. Anträge selbst zu begründen und näher auszuführen.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater beigegeben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 38 AsylG 2005 Abs.1 und Abs.2 lauten:Paragraph 38, AsylG 2005 Absatz eins und Absatz 2, lauten:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich von relevanten Bestimmungen der EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde aufgrund des stattzugebenden Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde aufgrund des stattzugebenden Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden.

Es kann im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der Beschwerdeführerin bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des § 38 Abs. 2 AsylG nicht getroffen werden, da der beantragte Rechtsberater noch Ergänzungen zur Beschwerde an den Asylgerichtshof machen könnte.Es kann im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der Beschwerdeführerin bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG nicht getroffen werden, da der beantragte Rechtsberater noch Ergänzungen zur Beschwerde an den Asylgerichtshof machen könnte.

Es widerspräche dem Sinn des § 66 AsylG wenn dem Rechtsberater nicht die nötige Zeit zur Beratung des Beschwerdeführers zur Verfügung stünde.Es widerspräche dem Sinn des Paragraph 66, AsylG wenn dem Rechtsberater nicht die nötige Zeit zur Beratung des Beschwerdeführers zur Verfügung stünde.

Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt eine solche Gefährdung nicht abschließend beurteilt und ausgeschlossen werden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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