RS Vwgh 2005/9/9 2005/02/0018

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Veröffentlicht am 09.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
BArbSchV 1994 §87 Abs2;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
BArbSchV 1994 §87 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es der Besch nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen, da sich das Vorbringen, es habe bereits Entlassungen bzw. Kündigungen von Dienstnehmern wegen Nichtbeachtung der Sicherungsvorschriften gegeben, - unabhängig der Frage, ob dies nicht ebenfalls ein Anhaltspunkt für ein mangelhaftes Kontrollsystem wäre - im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auswirken kann, da nicht dargetan wurde, dass Entlassungen oder Kündigungen wegen Nichtbeachtung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen durch Arbeitnehmer VOR dem gegenständlichen Tatzeitpunkt ausgesprochen worden wären.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020018.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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