TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/20 A2 416333-1/2010

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Veröffentlicht am 20.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 416.333-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt (alias Zimbabwe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010, Zl. 10 00.865-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt (alias Zimbabwe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010, Zl. 10 00.865-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 6 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz 6 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 28.01.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen aufgrund seiner Altersangaben (angebliches Geburtsdatum: XXXX), im Beisein eines Rechtsberaters als (vermeintlichen) gesetzlicher Vertreter, einer Erstbefragung zu seinem Asylantrag unterzogen (AS. 5-17 BAA). Am 03.02.2010 (AS. 31-39 BAA), 17.03.2010 (AS. 77-81) sowie 07.04.2010 (AS. 117-119 BAA) erfolgten weitere Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, welche ebenso in Anwesenheit seines (vermeintlichen) gesetzlichen Vertreters durchgeführt wurden. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 06.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz durch die entscheidungsbefugte Organwalterin einvernommen (AS. 397-405 BAA).1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 28.01.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen aufgrund seiner Altersangaben (angebliches Geburtsdatum: römisch 40 ), im Beisein eines Rechtsberaters als (vermeintlichen) gesetzlicher Vertreter, einer Erstbefragung zu seinem Asylantrag unterzogen (AS. 5-17 BAA). Am 03.02.2010 (AS. 31-39 BAA), 17.03.2010 (AS. 77-81) sowie 07.04.2010 (AS. 117-119 BAA) erfolgten weitere Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, welche ebenso in Anwesenheit seines (vermeintlichen) gesetzlichen Vertreters durchgeführt wurden. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 06.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz durch die entscheidungsbefugte Organwalterin einvernommen (AS. 397-405 BAA).

2. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in XXXX geboren und christlichen Glaubens. Sein Vater wäre im Jahre 2005 und seine Mutter im Jahre 1994 gestorben. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass es auf der Farm, auf welcher er gearbeitet habe, zu Kämpfen zwischen Soldaten und den Farmarbeitern gekommen sei. Dabei sei ein Arbeiter getötet worden. Danach hätten sie die Flucht ergriffen und wären zu Fuß nach Südafrika gegangen. In Johannesburg sei er mit Hilfe eines weißen Mannes (namens XXXX) per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gefahren, von wo er weiter schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gereist sei.2. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und christlichen Glaubens. Sein Vater wäre im Jahre 2005 und seine Mutter im Jahre 1994 gestorben. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass es auf der Farm, auf welcher er gearbeitet habe, zu Kämpfen zwischen Soldaten und den Farmarbeitern gekommen sei. Dabei sei ein Arbeiter getötet worden. Danach hätten sie die Flucht ergriffen und wären zu Fuß nach Südafrika gegangen. In Johannesburg sei er mit Hilfe eines weißen Mannes (namens römisch 40 ) per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gefahren, von wo er weiter schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gereist sei.

3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2010 führte der Beschwerdeführer aus, er sei 16 Jahre, beziehungsweise werde im Mai 16 Jahre alt; sein Vater habe ihm gesagt, er sei XXXX geboren, seine Mutter wäre nach der Entbindung gestorben. Er habe in XXXX auf der Farm in der XXXX gewohnt. Befragt nach Straßen, die in der Nähe wären, nannte der Beschwerdeführer (nur) die "XXXX" und wäre diese zirka zehn Minuten zu Fuß entfernt. Was es auf dieser Straße gebe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass sich dort laut "Google Map" keine große Farm befände und die letztgenannte Straße in der Innenstadt wäre, entgegnete der Beschwerdeführer (lediglich), dort sei aber eine große Farm.3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2010 führte der Beschwerdeführer aus, er sei 16 Jahre, beziehungsweise werde im Mai 16 Jahre alt; sein Vater habe ihm gesagt, er sei römisch 40 geboren, seine Mutter wäre nach der Entbindung gestorben. Er habe in römisch 40 auf der Farm in der römisch 40 gewohnt. Befragt nach Straßen, die in der Nähe wären, nannte der Beschwerdeführer (nur) die "XXXX" und wäre diese zirka zehn Minuten zu Fuß entfernt. Was es auf dieser Straße gebe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass sich dort laut "Google Map" keine große Farm befände und die letztgenannte Straße in der Innenstadt wäre, entgegnete der Beschwerdeführer (lediglich), dort sei aber eine große Farm.

In Zimbabwe werde Shona und Englisch gesprochen. Auf die Frage, welche Volksgruppen es dort gebe, erwiderte der, dass es Christen wären. Nachdem ihm der Begriff der Volksgruppe erklärt wurde, führte der Beschwerdeführer aus, diesen noch nie gehört zu haben. Wo genau XXXX in Zimbabwe liege, wisse er nicht, er sei nie in XXXX gewesen sondern nur auf der Farm. Er wisse auch nicht, ob es in Zimbabwe Flüsse oder Züge gebe. Nach der Regenzeit in XXXX befragt, antwortete er, diese sei im Juni und Juli. Auf Vorhalt, dass die Trockenzeit im Juni und Juli wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, es regne im Juni und Juli, im August jedoch nicht. Nach der Temperatur zu dieser Zeit befragt, meinte er, es sei nicht kalt und nicht warm, wie die Jahreszeit heiße, wisse er nicht. Er kenne auch keine größeren Städte in Zimbabwe. Er kenne weder Zeitungen, Radiosender oder Fernsehsender. Welche Vorwahl Zimbabwe habe, wisse er ebenfalls nicht. Über welche Städte und Dörfer er nach Südafrika gelangt sei, wisse er ebenso wenig.In Zimbabwe werde Shona und Englisch gesprochen. Auf die Frage, welche Volksgruppen es dort gebe, erwiderte der, dass es Christen wären. Nachdem ihm der Begriff der Volksgruppe erklärt wurde, führte der Beschwerdeführer aus, diesen noch nie gehört zu haben. Wo genau römisch 40 in Zimbabwe liege, wisse er nicht, er sei nie in römisch 40 gewesen sondern nur auf der Farm. Er wisse auch nicht, ob es in Zimbabwe Flüsse oder Züge gebe. Nach der Regenzeit in römisch 40 befragt, antwortete er, diese sei im Juni und Juli. Auf Vorhalt, dass die Trockenzeit im Juni und Juli wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, es regne im Juni und Juli, im August jedoch nicht. Nach der Temperatur zu dieser Zeit befragt, meinte er, es sei nicht kalt und nicht warm, wie die Jahreszeit heiße, wisse er nicht. Er kenne auch keine größeren Städte in Zimbabwe. Er kenne weder Zeitungen, Radiosender oder Fernsehsender. Welche Vorwahl Zimbabwe habe, wisse er ebenfalls nicht. Über welche Städte und Dörfer er nach Südafrika gelangt sei, wisse er ebenso wenig.

Zu seinem Fluchtgrund führte er an, letztes Jahr Ende November seien Soldaten in weiß-grüner Armeeuniform auf die Farm gekommen und hätten seinen weißen Arbeitgeber (XXXX) angegriffen. Daraufhin hätten er und die übrigen Farmarbeiter (XXXX, der getötet worden sei) eingegriffen. Als dann einer von ihnen getötet worden sei, wären sie weggelaufen.Zu seinem Fluchtgrund führte er an, letztes Jahr Ende November seien Soldaten in weiß-grüner Armeeuniform auf die Farm gekommen und hätten seinen weißen Arbeitgeber (römisch 40 ) angegriffen. Daraufhin hätten er und die übrigen Farmarbeiter (römisch 40 , der getötet worden sei) eingegriffen. Als dann einer von ihnen getötet worden sei, wären sie weggelaufen.

4. Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes am Alter des Beschwerdeführers wurden zur Feststellung des Alters verschiedene Gutachten eingeholt, so ein zahnärztliches Gutachten von Dr. XXXX vom 27.02.2010, demzufolge sich für den Beschwerdeführer infolge durchgeführter Untersuchung ein Mindestalter von 20 Jahren ergebe.4. Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes am Alter des Beschwerdeführers wurden zur Feststellung des Alters verschiedene Gutachten eingeholt, so ein zahnärztliches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 27.02.2010, demzufolge sich für den Beschwerdeführer infolge durchgeführter Untersuchung ein Mindestalter von 20 Jahren ergebe.

Das am 26.02.2010 durchgeführte fachradiologische (Handröntgen) Gutachten durch Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie gelangte zu einem Alter ab 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Am 24.02.2010 wurde ferner eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch das XXXX vorgenommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in Zimbabwe zwei bis drei Mahlzeiten täglich zu sich genommen zu haben, einmal wöchentlich Fleisch, zwei bis drei Mal pro Woche Fisch. Er fühle sich gesund und hätte auch früher keine schweren Erkrankungen durchgemacht. Auch sei er nie gefoltert worden, eine Verletzungsnarbe rühre von einem Sturz vom Baum. Gutachterlich wurde dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer "unter Berücksichtigung der afrikanischen Herkunft" das Entwicklungsstadium eines Erwachsenen erreicht habe (dies entspreche einem Alter von mindestens 14,7 Jahre, das sich im Laufe des Lebens nicht mehr verändere). Unter Beachtung aller drei Untersuchungsergebnisse erstellte das XXXX sodann am 11.03.2010 ein Gesamtgutachten, demzufolge der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt Ende Februar 2010 ein Mindestalter von 19 Jahren (oder älter) aufweise, das von ihm angegebene wesentlich geringere Alter könne dagegen ausgeschlossen werden (As. 113 BAA).Das am 26.02.2010 durchgeführte fachradiologische (Handröntgen) Gutachten durch Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Radiologie gelangte zu einem Alter ab 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Am 24.02.2010 wurde ferner eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch das römisch 40 vorgenommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in Zimbabwe zwei bis drei Mahlzeiten täglich zu sich genommen zu haben, einmal wöchentlich Fleisch, zwei bis drei Mal pro Woche Fisch. Er fühle sich gesund und hätte auch früher keine schweren Erkrankungen durchgemacht. Auch sei er nie gefoltert worden, eine Verletzungsnarbe rühre von einem Sturz vom Baum. Gutachterlich wurde dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer "unter Berücksichtigung der afrikanischen Herkunft" das Entwicklungsstadium eines Erwachsenen erreicht habe (dies entspreche einem Alter von mindestens 14,7 Jahre, das sich im Laufe des Lebens nicht mehr verändere). Unter Beachtung aller drei Untersuchungsergebnisse erstellte das römisch 40 sodann am 11.03.2010 ein Gesamtgutachten, demzufolge der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt Ende Februar 2010 ein Mindestalter von 19 Jahren (oder älter) aufweise, das von ihm angegebene wesentlich geringere Alter könne dagegen ausgeschlossen werden (As. 113 BAA).

5. Am 17.03.2010 wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme dem Beschwerdeführer, respektive seinem (vermeintlichen) gesetzlichen Vertreter Parteiengehör zum Altersgutachten eingeräumt und der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen befragt. Nach seinem tatsächlichen Alter befragt, legte der Beschwerdeführer (erneut) dar, 16 Jahre alt zu sein. Auf Vorhalt, dass er ab nun als volljährig zu gelten habe und daher keines Rechtsberaters mehr bedürfe, entgegnete er (lediglich), dass es nicht stimme. Nach seinen Sprachkenntnissen befragt, gab er an, seine Muttersprache wäre Shona, er könne es jedoch nicht, da er bei einem weißen Mann aufgewachsen sei. Er spreche Englisch. Erneut nach seinem Fluchtgrund befragt, brachte er vor, dass die Armee seines Landes gegen seinen Boss gekämpft hätte. Sie, er und seine Arbeitskollegen hätten zurückschlagen müssen. Als dann ein Arbeiter getötet worden sei, wären sie weggelaufen. Es sei nach ihnen gefahndet worden, weil sie gegen Soldaten gekämpft hätten. Diese Information hätten sie von "Leuten" bekommen. Im Falle seiner Rückkehr würde er durch das Militär gnadenlos getötet werden.

6. Bei seiner (weiteren) Einvernahme am 07.04.2010 führte der Beschwerdeführer erneut aus, nicht zurückkehren zu können, da nach ihm gesucht werde. Er habe in Zimbabwe auf der Farm gelebt. Er hätte für seine Arbeit kein Geld, sondern Unterkunft und Essen bekommen.

Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt die für ihn bestehende Gebietsbeschränkung verletzte.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2010 wegen Zweifels des Bundesasylamtes an seiner behaupteten Herkunft durch den Gutachter Dr. XXXX zur Abklärung seiner Herkunft einer Sprachanalyse unterzogen.7. Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2010 wegen Zweifels des Bundesasylamtes an seiner behaupteten Herkunft durch den Gutachter Dr. römisch 40 zur Abklärung seiner Herkunft einer Sprachanalyse unterzogen.

Der Gutachter kommt in seinem Sprachanalysegutachten, welches am 24.08.2010 bei der Verwaltungsbehörde einlangte, zum Ergebnis, dass eine Hauptsozialisierung des Probanden aus Zimbabwe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Es gebe aufgrund der in der Sprachprobe dokumentierten Sprachkompetenzen und Landeskenntnisse des Probanden weder Hinweise auf eine Haupt- noch eine Teilsozialisierung in Zimbabwe. Der Beschwerdeführer spreche (vielmehr) eine südnigerianische Variante des Englischen, was im Einzelnen an Merkmalen seiner Sprache dargelegt wurde. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Probanden aus Nigeria auszugehen. Hinweise auf eine Hauptsozialisierung des Probanden in einem anderen Land als Nigeria gebe es keine. Der Proband verfüge schließlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit über eine oder mehrere, über das Englische hinausgehende, Sprachkompetenzen, die er allerdings nicht anzugeben bereit sei.

Im Detail ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer während der Befundaufnahme zum Teil unkooperativ verhielt und unter anderem dem Gutachter mitteilte, dass man ihn (den Gutachter), hätte er kein Glück, in seinem Land töten würde (As. 281 BAA). Zur in Zimbabwe dominanten Sprache der Shona hätte der Beschwerdeführer keinerlei aktive oder passive Kompetenz demonstriert (As. 303 BAA). So wäre er nicht in der Lage gewesen, ihm vorgespielte Tonaufnahmen von muttersprachlichem Shona, in denen Ausdrücke des Grundwortschatzes deutlich artikuliert würden, auch nur in Ansätzen zu identifizieren (As. 305 BAA). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in XXXX aufgewachsen, müsste er Kenntnisse von Shona aufweisen.Im Detail ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer während der Befundaufnahme zum Teil unkooperativ verhielt und unter anderem dem Gutachter mitteilte, dass man ihn (den Gutachter), hätte er kein Glück, in seinem Land töten würde (As. 281 BAA). Zur in Zimbabwe dominanten Sprache der Shona hätte der Beschwerdeführer keinerlei aktive oder passive Kompetenz demonstriert (As. 303 BAA). So wäre er nicht in der Lage gewesen, ihm vorgespielte Tonaufnahmen von muttersprachlichem Shona, in denen Ausdrücke des Grundwortschatzes deutlich artikuliert würden, auch nur in Ansätzen zu identifizieren (As. 305 BAA). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in römisch 40 aufgewachsen, müsste er Kenntnisse von Shona aufweisen.

8. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monate und 14 Tagen, davon fünf Monate und 14 Tage auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.8. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monate und 14 Tagen, davon fünf Monate und 14 Tage auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.

9. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 06.10.2010 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme eingeräumt und er erneut zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er an, er wäre am XXXX in XXXX geboren. Er kenne seine Mutter nicht. Er sei auf einer Farm aufgewachsen, beziehungsweise habe er sein gesamtes Leben dort verbracht; sein Vater hätte ebenfalls bis zu seinem Tod im Jahre 2005 auf der Farm gelebt. Sie hätten dort Weizen, Mais und Kasawa angebaut. Er hätte seine gesamte Freizeit auf der Farm verbracht. Außer Englisch spreche er keine anderen Sprachen. Zu seinem Fluchtgrund gab er ergänzend an, dass sieben bis acht Soldaten gekommen wären und seinen Boss (einen weißen Briten) aufgefordert hätten, wegzugehen. Daraufhin sei es zu einem Streit gekommen, in den er mit seinen Kollegen zum Schutze seines Chefs eingegriffen hätte. Dabei wären sie geschlagen worden, ein Kollege wäre durch einen Schlag mit dem Gewehrkolben auf den Kopf getötet worden. Danach wären sie weggelaufen; die Soldaten hätten sie nicht erwischen können. Es sei nach ihnen gesucht worden. Sie wären nach Südafrika geflüchtet, wo sie jedoch nicht willkommen gewesen wären. Daher sei er auch von dort weggegangen. Auf separaten Vorhalt des Ergebnisses des Altersgutachtens und des Sprachanalysegutachtens, entgegnete der Beschwerdeführer (nur), dass nichts von dem stimme. Er sei 16 Jahre alt und komme aus XXXX. Alles was er gesagt habe, sei richtig. An den Feststellungen der Verwaltungsbehörde (beziehungsweise den zugrundeliegenden Quellen) sei er nicht interessiert. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu seiner familiären und privaten Situation in Österreich befragt. Er habe keine familiären Beziehungen zu Österreich und spreche auch kein Deutsch. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Hilfeleistungen der Caritas. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.9. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 06.10.2010 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme eingeräumt und er erneut zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er an, er wäre am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er kenne seine Mutter nicht. Er sei auf einer Farm aufgewachsen, beziehungsweise habe er sein gesamtes Leben dort verbracht; sein Vater hätte ebenfalls bis zu seinem Tod im Jahre 2005 auf der Farm gelebt. Sie hätten dort Weizen, Mais und Kasawa angebaut. Er hätte seine gesamte Freizeit auf der Farm verbracht. Außer Englisch spreche er keine anderen Sprachen. Zu seinem Fluchtgrund gab er ergänzend an, dass sieben bis acht Soldaten gekommen wären und seinen Boss (einen weißen Briten) aufgefordert hätten, wegzugehen. Daraufhin sei es zu einem Streit gekommen, in den er mit seinen Kollegen zum Schutze seines Chefs eingegriffen hätte. Dabei wären sie geschlagen worden, ein Kollege wäre durch einen Schlag mit dem Gewehrkolben auf den Kopf getötet worden. Danach wären sie weggelaufen; die Soldaten hätten sie nicht erwischen können. Es sei nach ihnen gesucht worden. Sie wären nach Südafrika geflüchtet, wo sie jedoch nicht willkommen gewesen wären. Daher sei er auch von dort weggegangen. Auf separaten Vorhalt des Ergebnisses des Altersgutachtens und des Sprachanalysegutachtens, entgegnete der Beschwerdeführer (nur), dass nichts von dem stimme. Er sei 16 Jahre alt und komme aus römisch 40 . Alles was er gesagt habe, sei richtig. An den Feststellungen der Verwaltungsbehörde (beziehungsweise den zugrundeliegenden Quellen) sei er nicht interessiert. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu seiner familiären und privaten Situation in Österreich befragt. Er habe keine familiären Beziehungen zu Österreich und spreche auch kein Deutsch. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Hilfeleistungen der Caritas. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer sei aber (entsprechend den Gutachtensergebnissen) volljährig. Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte nicht festgestellt werden können, weshalb auch der vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt hätte werden können.10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer sei aber (entsprechend den Gutachtensergebnissen) volljährig. Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte nicht festgestellt werden können, weshalb auch der vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt hätte werden können.

Beweiswürdigend wurde näherhin ausgeführt, die im Verfahren behaupteten Fluchtgründe (Probleme mit Soldaten auf der Farm des Arbeitgebers) wären zweifelsohne ausschließlich zum Zwecke der Asylerlangung vorgebracht worden. Bereits in der Befragung am 03.02.2010 habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Landeskenntnisse zu Zimbabwe habe und auch nicht der Sprache Shona mächtig sei, obwohl er angegeben habe, dieser Volksgruppe anzugehören. Das linguistische Gutachten bestätige schließlich, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Zimbabwe stamme und mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Hauptsozialisation in Südnigeria erfahren habe. Eine (weitere) Auseinandersetzung mit dem konkreten Fluchtvorbringen habe daher vernachlässigt werden können. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde zudem durch seine falschen Angaben zu seinem Geburtsdatum schwer erschüttert. Wie aus dem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten hervorgehe, sei im Falle des Beschwerdeführers von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen; dennoch hätte der Beschwerdeführer auf seinem falschen Geburtsdatum beharrt. Für die erkennende Behörde stehe es somit im ausreichenden Maße fest, dass er nicht aus Zimbabwe stamme, weshalb auch seine Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen können.

Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden wäre, sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass weder ein Familienbezug in Österreich vorläge noch ein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Zu seinen Lasten wirke sich auch seine strafrechtliche Verurteilung in Österreich aus.Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden wäre, sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass weder ein Familienbezug in Österreich vorläge noch ein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Zu seinen Lasten wirke sich auch seine strafrechtliche Verurteilung in Österreich aus.

11. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer kontaktierte in diesem Zusammenhang eine Mitarbeiterin der Caritas, welche Akteneinsicht nahm. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Zimbabwe sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention sei. Ergänzende Ausführungen wurden kurzfristig in Aussicht gestellt, erfolgten aber nicht.

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt, einer aktuellen GVS-Auskunft zufolge, in Grundversorgung des Landes Steiermark in einer Unterkunft für Asylbewerber in XXXX. Dem GVS-Auszug nach ist er nicht erwerbstätig.Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt, einer aktuellen GVS-Auskunft zufolge, in Grundversorgung des Landes Steiermark in einer Unterkunft für Asylbewerber in römisch 40 . Dem GVS-Auszug nach ist er nicht erwerbstätig.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:

2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Dem Beschwerdeführer wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie bereits zuvor das Bundesasylamt, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.

Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer vier Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahmen hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer in einer Gesamtschau konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei hatte der Beschwerdeführer auch einleitend Gelegenheit, sein Vorbringen zu den Fluchtgründen frei zu ergänzen/ zu vervollständigen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

2.2. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben an. Seine unwahre Altersangabe wurde durch das vom Bundesasylamt eingeholte schlüssige Altergutachten, wie in der Verfahrenserzählung referiert, widerlegt. So geht aus dem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom 11.03.2010 ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt 24.02.2010 hervor, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 15 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer hat keinerlei substantiierte Gegenäußerung zu dem prima facie schlüssigen Gutachten erstattet oder entsprechende Anträge erstattet; eine Entgegnung auf vergleichbarer fachlicher Ebene liegt ebenso wenig vor. Somit war von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bereits zum Antragszeitpunkt (ein präzises Geburtsdatum brauchte darüber hinaus nicht festgestellt zu werden) in Verbindung mit dem beharrlichen Versuch der Identitätstäuschung auszugehen.

2.3. Der Asylgerichtshof teilt ferner die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer nicht aus Zimbabwe stammt, respektive nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen zu sein. So legte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er in Zimbabwe gelebt habe und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.

2.3.1. Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer über gar keine Kenntnisse über Zimbabwe, dem "Herkunftsstaat", in welchem er gemäß eigenen Angaben sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht haben soll. So war er (wie sich aus der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses ergibt) weder in der Lage, konkrete Angaben zu XXXX, Straßennamen in XXXX, allgemeine geographische (Flüsse, Städte) und klimatische (Trocken- oder Regenzeit) Angaben oder solche zu Volksgruppen oder Medien (Zeitungen, Radiosender oder Fernsehsender) zu machen. Er konnte nicht erklären, wie es möglich ist, dass sich seine Farm im Innenstadtbereich von XXXX befinden soll. Ein tatsächlicher Einwohner von Zimbabwe müsste zumindest über rudimentäre Kenntnisse über sein Herkunftsland verfügen.2.3.1. Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer über gar keine Kenntnisse über Zimbabwe, dem "Herkunftsstaat", in welchem er gemäß eigenen Angaben sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht haben soll. So war er (wie sich aus der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses ergibt) weder in der Lage, konkrete Angaben zu römisch 40 , Straßennamen in römisch 40 , allgemeine geographische (Flüsse, Städte) und klimatische (Trocken- oder Regenzeit) Angaben oder solche zu Volksgruppen oder Medien (Zeitungen, Radiosender oder Fernsehsender) zu machen. Er konnte nicht erklären, wie es möglich ist, dass sich seine Farm im Innenstadtbereich von römisch 40 befinden soll. Ein tatsächlicher Einwohner von Zimbabwe müsste zumindest über rudimentäre Kenntnisse über sein Herkunftsland verfügen.

2.3.2. Der so hervorgekommene Befund der Unglaubwürdigkeit wird durch das nicht substantiiert bestrittene Sprachanalysegutachten (der Beschwerdeführer führte letztlich dazu bloß pauschal aus, dass das Ergebnis nicht stimme) in einer insgesamt objektivierten Weise untermauert. So geht aus dem Gutachten hervor, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers aus Zimbabwe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Es gebe aufgrund der in der Sprachprobe dokumentierten Sprachkompetenzen und Landeskenntnisse des Beschwerdeführers weder Hinweise auf eine Haupt- noch eine Teilsozialisierung in Zimbabwe. Der Beschwerdeführer spreche eine südnigerianische Variante des Englischen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Probanden aus Nigeria auszugehen. Hinweise auf eine Hauptsozialisierung des Probanden in einem anderen Land als Nigeria gebe es keine. Der Proband verfüge mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit über eine oder mehrere, über das Englische hinausgehende Sprachkompetenzen, die er allerdings nicht anzugeben bereit sei. Sowohl für das Bundesasylamt - als auch für den erkennenden Senat - stell(t)en sich die diesbezüglichen Erläuterungen im Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar dar.

2.4. Somit ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der qualifizierten Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", sowie dem Umstand, dass er nicht den für seinen Herkunftsstaat typische Sprachfärbung des Englischen spricht, nicht, wie behauptet, eine signifikante Zeitspanne in Zimbabwe gelebt haben kann, wodurch auch seinem detailarm vorgetragenen Fluchtvorbringen die Grundlage entzogen ist. Auch hier liegt also ein bewusster Täuschungsversuch des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identität vor. Da sich aus dem Gutachten zwar Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Nigeria ergeben, aber (schon wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers) eine Aussage, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger sei (er könnte ja auch in Nigeria länger gelebt haben, ohne die Staatsbürgerschaft dieses Landes zu besitzen), mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen werden kann, liegt ein Anwendungsfall des § 8 Abs 6 AsylG 2005 vor.2.4. Somit ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der qualifizierten Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", sowie dem Umstand, dass er nicht den für seinen Herkunftsstaat typische Sprachfärbung des Englischen spricht, nicht, wie behauptet, eine signifikante Zeitspanne in Zimbabwe gelebt haben kann, wodurch auch seinem detailarm vorgetragenen Fluchtvorbringen die Grundlage entzogen ist. Auch hier liegt also ein bewusster Täuschungsversuch des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identität vor. Da sich aus dem Gutachten zwar Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Nigeria ergeben, aber (schon wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers) eine Aussage, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger sei (er könnte ja auch in Nigeria länger gelebt haben, ohne die Staatsbürgerschaft dieses Landes zu besitzen), mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen werden kann, liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vor.

2.5. Unbeschadet der Ausführungen zu 2.4. stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ihm in Zimbabwe angeblich widerfahrenen fluchtauslösenden Ereignis als vage und detailarm dar; insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht deutlich machen, warum die Behörden Zimbabwes ihn, der ja lediglich seinen Chef verteidigen wollte, ohne damit eine politische Haltung zu verbinden, überhaupt aus asylrelevanter Motivation gezielt verfolgen sollten.

3. Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA:3. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BAA:

3.1. Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.3.1. Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.

Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).

In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung (siehe 2.4.) war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Jänner 2010 (also 1 1/2 Jahre) in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen/ersichtlich sind und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen, zuletzt in der verwaltungsbehördlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 06.10.2010 (siehe Verfahrenserzählung), in welcher lediglich auf sporadisches Lernen der deutschen Sprache verwiesen wurde. Dieser Informationsstand aus Oktober 2010 (somit wesentlich kürzer als ein Jahr zum Entscheidungszeitpunkt) ist als hinreichend zeitnah anzusehen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst weder in der Beschwerde noch zu einem späteren Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens irgendwelche Ausführungen in diesem Zusammenhang tätigte und ein aktueller Auszug aus dem Grundversorgungssystem zeigt, dass er nicht erwerbstätig ist, sondern von Leistungen des Landes Steiermark lebt und er weiterhin in einer Unterkunft für Asylbewerber lebt. Selbst wenn sich demnach zwischenzeitig beginnende Integration gezeigt hätte (etwa durch bessere Deutschkenntnisse oder Kontakte zu Österreichern), wäre diese doch durch die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt (diese im Übrigen nur begründet mit einem, auf bewusst unwahre Angaben schon zur Identität gestützten, Asylantrag) und die strafrechtliche Verurteilung wegen Verstößen nach dem SMG in Österreich entscheidend relativiert. Das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages geht somit eindeutig vor, wie sich aus den obigen Erwägungen erschließt.3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Jänner 2010 (also 1 1/2 Jahre) in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen/ersichtlich sind und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen, zuletzt in der verwaltungsbehördlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 06.10.2010 (siehe Verfahrenserzählung), in welcher lediglich auf sporadisches Lernen der deutschen Sprache verwiesen wurde. Dieser Informationsstand aus Oktober 2010 (somit wesentlich kürzer als ein Jahr zum Entscheidungszeitpunkt) ist als hinreichend zeitnah anzusehen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst weder in der Beschwerde noch zu einem späteren Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens irgendwelche Ausführungen in diesem Zusammenhang tätigte und ein aktueller Auszug aus dem Grundversorgungssystem zeigt, dass er nicht erwerbstätig ist, sondern von Leistungen des Landes Steiermark lebt und er weiterhin in einer Unterkunft für Asylbewerber lebt. Selbst wenn sich demnach zwischenzeitig beginnende Integration gezeigt hätte (etwa durch bessere Deutschkenntnisse oder Kontakte zu Österreichern), wäre diese doch durch die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt (diese im Übrigen nur begründet mit einem, auf bewusst unwahre Angaben schon zur Identität gestützten, Asylantrag) und die strafrechtliche Verurteilung wegen Verstößen nach dem SMG in Österreich entscheidend relativiert. Das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages geht somit eindeutig vor, wie sich aus den obigen Erwägungen erschließt.

3.2.1. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr § 10 Abs 7 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.3.2.1. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr Paragraph 10, Absatz 7, 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.

4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. In der Beschwerde wurde schließlich auch nicht dargetan, welche Ausführungen der Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken in der Lage waren.4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. In der Beschwerde wurde schließlich auch nicht dargetan, welche Ausführungen der Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken in der Lage waren.

In diesem Sinne war also insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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