Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
A12 222.047-3/2011/3Z
A12 255.726-3/2011/3Z
A12 259.645-3/2011/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, 2.) des mj. XXXX und 3.) des mj. XXXX, alle StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom jeweils 15.06.2011, Zl. 11 05.175-EAST Ost (ad 1.), 11 05.229-EAST Ost (ad 2.) und 11 05.227-EAST Ost (ad 3.) beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 und 3.) des mj. römisch 40 , alle StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom jeweils 15.06.2011, Zl. 11 05.175-EAST Ost (ad 1.), 11 05.229-EAST Ost (ad 2.) und 11 05.227-EAST Ost (ad 3.) beschlossen:
Den Beschwerden werden gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden werden gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Die Beschwerdeführer, nigerianische Staatsangehörige, brachten am 30.05.2011 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die Beschwerdeführer, nigerianische Staatsangehörige, brachten am 30.05.2011 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein.
Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt die nunmehr vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG, BGB. I Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt die nunmehr vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, BGB. römisch eins Nr. 51 aus 1991,, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Dagegen richten sich die vorliegenden, rechtzeitig erhobenen Beschwerden, mit welchen unter einem die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt wurde.
Diesem Antrag wurde jeweils mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zlen.
A12 222.047-3/2011/2Z, A12 255.726-3/2011/2Z und A12 259.645-3/2011/2Z, stattgegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Aufgrund der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführers ist zwar derzeit nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr eine der in § 37 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gefahren droht, doch ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen in Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2, 3 EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss dem Beschwerdeführer und seinem am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberater angemessene Zeit, die über den Ablauf des in § 36 Abs. 4 AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.Aufgrund der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführers ist zwar derzeit nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr eine der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufgezählten Gefahren droht, doch ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen in Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2, 3, EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss dem Beschwerdeführer und seinem am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberater angemessene Zeit, die über den Ablauf des in Paragraph 36, Absatz 4, AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
02.08.2011