RS Vwgh 2005/9/9 2001/12/0147

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Veröffentlicht am 09.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
PG 1965 §36 Abs1 idF 1998/I/123;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/095;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §96 Abs2 idF 2002/I/119 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall (der ein Verfahren nach § 9 Abs 1 PG 1965 idF BGBl. Nr. 426/1985 betrifft) geht es um die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Erwerbs - gemessen an der sozialen Stellung, die die Beamtin in ihrer letzten Verwendung im Aktivstand als Beamtin erreicht hat - und ist somit von eine leitenden Stellung auszugehen. Zum einen ist im medizinischen Gutachten ua klärungsbedürftig geblieben, warum nur übliche Büroarbeiten als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Belastungen gewählt wurden. Zum anderen sind mit einer leitenden Stellung typischerweise nicht unerhebliche psychische Belastungen (Stress) verbunden. Da die Stressbelastung im Gutachten als Beispiel für die Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens der Beamtin angeführt würde, ist das Gutachten ergänzungsbedürftig geblieben, weil offenbar nur die physische, nicht aber auch die psychische Belastungskomponente geprüft wurde, ohne dass hiefür eine nähere Begründung gegeben wird.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120147.X01

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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