Norm
AsylG 2005 §37Spruch
C2 406436-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, FZ. 11 05.297-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, FZ. 11 05.297-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
I.1.Verfahrensgang zum Antrag vom 4.12.2008römisch eins.1.Verfahrensgang zum Antrag vom 4.12.2008
Der Beschwerdeführer stellte am 2.12.2008 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 4.12.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er entgegen der chinesischen Einkindpolitik mit seiner Ehefrau drei Töchter gehabt habe. Deshalb habe die Polizei diese Ehefrau im August 2008 einer Zwangssterilisation zugeführt und über die Familie eine Geldstrafe von RMB 80.000 verhängt. Da der Beschwerdeführer diese Strafe nicht habe zahlen können, habe die Polizei das Haus pfänden und die Familie vertreiben wollen. Aus Wut habe der Beschwerdeführer einen Polizisten mit einer Holzstange angegriffen und schwer am Kopf verletzt. Über Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass die Schleppung nach Österreich RMB 120.000 gekostet habe.
Am 10.12.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte. Über ausdrückliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, keine weiteren Fluchtgründe zu haben.
Am Ende der Einvernahme wurde dieses Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 27.3.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau zu haben. Er schulde dem Staat RMB 80.000 "aufgrund der Einkind-Politik". Das Geld für die Ausreise - RMB 120.000 - habe er sich bei Freunden geborgt. Weiters wisse der Beschwerdeführer zwar nicht, ob gegen ihn ein Haftbefehl vorliegen würde, die Polizei suche jedenfalls nach ihm. Schließlich wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben zu seinen Fluchtgründen wie bereits am 10.12.2008. Andere Fluchtgründe habe er - so der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage - nicht.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4.12.2008 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.3.2009, erlassen am 2.4.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, er im Falle seiner Rückkehr in China leben könne und ihm dort kein reales Risiko von Verletzungen seiner relevanten Rechte treffen würde und weder das Privat- noch das Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung entgegenstehen würde.
Mit am 15.4.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes nicht zutreffen würden und der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, da das schlüssige und widerspruchsfreie Vorbringen ohne Überprüfung als unglaubwürdig eingestuft worden sei. In weiterer Folge wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Ehefrau als Zeugin zu vernehmen und Ermittlungen vor Ort zu veranlassen gewesen wären. Auch sei die vom Bundesasylamt angenommene innerstaatliche Fluchtalternative nicht hinreichend überprüft worden, eine Niederlassung des nicht hinreichend gebildeten Beschwerdeführers in einem anderen Teil Chinas sei nicht ohne weiteres möglich. Das glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers sei asylrelevant.
Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, allenfalls die Ausweisung aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der beschwerdeführenden Partei wurde mit Schriftsatz vom 7.5.2009 ein auf den Beschwerdeführer lautender chinesischer Steckbrief in Kopie, mit Schriftsatz vom 15.6.2009 im Original, jeweils samt Übersetzung, vorgelegt.
Vom Asylgerichtshof wurde ein länderkundiger Sachverständiger bestellt, der zur Authentizität des Steckbriefs ausführte, dass das Delikt des Beschwerdeführers "vergleichsweise unerheblich" sei und "keinesfalls den beträchtlichen bürokratischen bzw. logistischen Aufwand einer steckbrieflichen Fahndung" rechtfertige. Auch fehle im Steckbrief der Umstand, dass der Beamte verletzt worden sei, was in einem authentischen Steckbrief jedenfalls nicht fehlen würde. Weiters sei die Diktion des Steckbriefs so atypisch wie unzweckmäßig umständlich und weitschweifig, die die Tendenz des "offenkundig wenig versierten Verfassers, möglichst ¿dick aufzutragen'" verraten würden. Auch würden bei der Personenbeschreibung üblicherweise verwendete Punkte wie körperliche Merkmale, regionale Sprachfärbung, ethische Zugehörigkeit und Nummer des amtlichen Personalausweises fehlen. Auch die angegebene Adresse entspreche nicht der chinesischen Wirklichkeit, ein Schriftzeichen, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen bezeichnen würde, sei falsch - was bei echten Polizeidokumenten, die mehrmals gegengelesen werden, praktisch auszuschließen sei, die Auslobung einer "großzügigen Belohnung" ohne genaue Benennung sei vollkommen atypisch und der am Steckbrief angebrachte Rundstempel sei gefälscht; solche würden bei Steckbriefen seit Jahren nicht mehr verwendet werden.
Über Vorhalt des Gutachtens und Aufforderung zur Stellungnahme gab die beschwerdeführende Partei an, dass der Beschwerdeführer den Steckbrief von einen in China lebenden Verwandten erhalten habe und nicht beurteilen könne, ob dieser echt oder gefälscht sei. Der Beschwerdeführer halte sein Vorbringen vollinhaltlich aufrecht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009, C8 406438-1/2009/8E wurde die oben genannte Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009, C8 406438-1/2009/8E wurde die oben genannte Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins
Z 13 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Ziffer 13 und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof den Ausführungen des Bundesasylamtes anschließen und diese zum Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses erheben würde. Die Beschwerde sei auf die relevanten Widersprüche nicht eingegangen und das vorgelegte Beweismittel habe das Vorbringen nicht untermauern können, da es eine Fälschung sei. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine Gefährdung der relevanten Rechte im Falle einer Rückkehr nach China ergeben und die Ausweisung sei auch im Lichte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig.
Das Erkenntnis wurde am 28.12.2009 und am 30.12.2009 zugestellt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.3.2010, U 318/10-3, wurde die Behandlung einer offensichtlich gegen das Erkenntnis ergriffenen Beschwerde abgelehnt, da diese keinen hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
I.2.Verfahrensgang zum Antrag vom 31.5.2011römisch eins.2.Verfahrensgang zum Antrag vom 31.5.2011
Der Beschwerdeführer stellte am 31.5.2011 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass diese im Wesentlichen gleich geblieben seien, er jedoch in der Zwischenzeit auch telefonisch von einem Nachbarn gehört habe, dass der verletzte Beamte auf der Suche nach dem Beschwerdeführer sei und ihn auf jeden Fall hinter Gitter bringen wolle. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer verhaftet und sterilisiert zu werden.
Am 7.6.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Auf die Frage, warum er neuerlich um Asyl ansuchen würde, antwortete der Beschwerdeführer:
"Ich habe keine Unterkunft." Nachgefragt, ob das alle Gründe für die neuerliche Antragstellung seien, antwortete er: "Ich habe auch kein Essen. Früher habe ich Gelegenheitsjobs ausgeübt, aber zur Zeit habe ich keine Arbeit." Erst über weiteres Nachfragen wiederholte der Beschwerdeführer kursorisch die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und das Vorbringen vom 31.5.2011 bezüglich der neuen Informationen, die er vom einen Nachbarn erhalten habe. Auch sei der Beschwerdeführer nun alleine, da ihn Frau und Kinder verlassen hätten. Neue Beweismittel könne er nicht heranschaffen.
Am 15.6.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme unterzogen, in der er seine bisherigen Fluchtgründe wiederholte und ergänzte, dass nunmehr auch seine Gläubiger hinter ihm her sein würden. In dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer auch die aktuellen Länderberichte zu China vorgehalten.
In einer Stellungnahme vom 29.6.2011 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass das Bundesasylamt sich nur in generellen Länderfeststellungen ergehe anstatt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers passende Feststellungen zu wählen. Jedenfalls würde dem Beschwerdeführer in China keine soziale Unterstützung zukommen und nicht die nötige Grundversorgung erhalten. Weiters würden "Exilchinesen" auch in Österreich einer genauen Beobachtung unterliegen und könne eine oppositionelle Tätigkeit "jedem Flüchtling und insbesondere jedem Asylwerber" angedichtet werden. Durch seine lange Abwesenheit und aufgrund der illegalen Ausreise sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer um Asyl ersucht habe und gelte somit als zumindest systemkritisch und ungehorsam. Auch einem aus Deutschland abgeschobenem Asylwerber habe man im nachhinein Asyl zuerkannt, da er ohne Gerichtsverfahren und ohne Möglichkeit einer rechtlichen Verteidigung zu drei Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Es komme in China regelmäßig zu Verletzungen von Art. 2 und 3 EMRK und eine inzwischen in New York lebende Ärztin habe glaubwürdig angegeben, dass Falun Gong-Anhängern bei lebendigem Leibe Organe entnommen werden würden, was die chinesische Führung nicht habe glaubhaft bestreiten können. Daher sei der Beschwerdeführer selbst ohne glaubwürdige asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr real gefährdet.In einer Stellungnahme vom 29.6.2011 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass das Bundesasylamt sich nur in generellen Länderfeststellungen ergehe anstatt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers passende Feststellungen zu wählen. Jedenfalls würde dem Beschwerdeführer in China keine soziale Unterstützung zukommen und nicht die nötige Grundversorgung erhalten. Weiters würden "Exilchinesen" auch in Österreich einer genauen Beobachtung unterliegen und könne eine oppositionelle Tätigkeit "jedem Flüchtling und insbesondere jedem Asylwerber" angedichtet werden. Durch seine lange Abwesenheit und aufgrund der illegalen Ausreise sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer um Asyl ersucht habe und gelte somit als zumindest systemkritisch und ungehorsam. Auch einem aus Deutschland abgeschobenem Asylwerber habe man im nachhinein Asyl zuerkannt, da er ohne Gerichtsverfahren und ohne Möglichkeit einer rechtlichen Verteidigung zu drei Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Es komme in China regelmäßig zu Verletzungen von Artikel 2 und 3 EMRK und eine inzwischen in New York lebende Ärztin habe glaubwürdig angegeben, dass Falun Gong-Anhängern bei lebendigem Leibe Organe entnommen werden würden, was die chinesische Führung nicht habe glaubhaft bestreiten können. Daher sei der Beschwerdeführer selbst ohne glaubwürdige asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr real gefährdet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.7.2011, Az.: 1105297, wurde der Antrag vom 31.5.2011 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.7.2011, Az.: 1105297, wurde der Antrag vom 31.5.2011 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Begründend führte der Bescheid aus, dass weiterhin von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen sei, da der Beschwerdeführer sich lediglich auf die bereits vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Fluchtgründe bezog. Darüber hinaus sei die Ausweisung auch im Lichte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig.
Beweiswürdigend wurde die wie folgt begründet:
"Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.
Bei Ihrer Einvernahme haben Sie ausdrücklich bekannt gegeben, dass Sie gesund und sowohl physisch als auch psychisch in der Lage wären, der Einvernahme zu folgen. Sie wären derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und würden auch keine Medikamente zu sich nehmen. Aus Ihrer eigenen Erklärung über Ihren Gesundheitszustand sowie der Aktenlage ergibt sich, dass Sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung erkrankt sind, oder unter einer krankheitswerten psychischen Störung leiden.
Im vorliegenden Fall konnten Sie somit keine akut Existenz bedrohenden Krankheitszustände belegen. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Erkrankungen ersichtlich.
Betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz aus dem Akteninhalt zur Zahl 0812196
Von Ihren eigenen niederschriftlichen Angaben und dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Es wird im Besonderen auf das Erkenntnis der 2. Instanz verwiesen, in dem festgestellt wurde, dass das Vorbringen zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist, dies insbesondere aufgrund der widersprüchlichen und nicht plausiblen Darstellung der Fluchtgründe (Erkenntnis C8 406436-1/2009/8E, Seite 12 letzter Absatz).
Als Grund Ihres gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz führten Sie die genau dieselben Gründe wie im ersten Verfahren an. Zuletzt wären Sie vor einem Monat mit einem Nachbarn in Kontakt gewesen, welcher Ihnen bestätigte, dass die Polizei noch immer nach Ihnen suche. Angemerkt sei hierbei, dass bereits im Vorverfahren festgestellt wurde, dass Ihnen hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Verfolgung keine Glaubwürdigkeit zukommt. Da Sie nun Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist (vgl. Hierzu Erkenntnis des AGH vom 26.06.2009, D5 253407-3/2009). Aus diesem Grund ist Ihr Vorbringen nicht geeignet, ein entscheidungsrelevantes "novum productum" darzustellen.Als Grund Ihres gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz führten Sie die genau dieselben Gründe wie im ersten Verfahren an. Zuletzt wären Sie vor einem Monat mit einem Nachbarn in Kontakt gewesen, welcher Ihnen bestätigte, dass die Polizei noch immer nach Ihnen suche. Angemerkt sei hierbei, dass bereits im Vorverfahren festgestellt wurde, dass Ihnen hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Verfolgung keine Glaubwürdigkeit zukommt. Da Sie nun Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist vergleiche Hierzu Erkenntnis des AGH vom 26.06.2009, D5 253407-3/2009). Aus diesem Grund ist Ihr Vorbringen nicht geeignet, ein entscheidungsrelevantes "novum productum" darzustellen.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens stellt Ihr nunmehr getätigtes Vorbringen somit gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.
Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrags ausscheidet.Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrags ausscheidet.
Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt demnach entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt demnach entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.
Von Ihren eigenen Niederschriftlichen Angaben zum Familienleben, hinsichtlich des Privatlebens ebenso auf Ihren niederschriftlichen Angaben sowie der Dauer Ihres Aufenthalts in Österreich, welcher sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ergibt.
Aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, gehen keine Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland hervor.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998- 89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorität nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998- 89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorität nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in der VR China kein neuer Sachverhalt."
Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 6.7.2011 durch Email, dem nicht gemeldeten Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 ZustG am 6.7.2011 zugestellt.Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 6.7.2011 durch Email, dem nicht gemeldeten Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG am 6.7.2011 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 12.7.2011 wurde gegen den Bescheid Beschwerde - verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters - ergriffen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Flucht wegen Schuldens bei der Geburtenkontrolle ergriffen habe, seine Frau und seine Kinder seien ebenfalls verschwunden und die Polizei würde den Beschwerdeführer suchen. Es hätte somit festgestellt werden müssen, dass von einer entschiedenen Rechtssache keine Rede sein kann, da die Sach- und Rechtslage auf Grund des langjährigen Aufenthalts (seit dem Jahr 2008) des Beschwerdeführers in Österreich neuerlich hätte geprüft werden müssen. Weiters wurde auf den Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 verwiesen, nachdem Häftlinge in China gefoltert und misshandelt werden. Die Behörde habe verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, da das Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material hätte haben müssen, aus dem die Verfolgungssituation ableitbar sein müsste. Auch habe der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits 2008 verlassen, sodass die Behörde - was diese verabsäumt habe - sich mit dem Privatleben des Beschwerdeführers hätte auseinandersetzen müssen.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer "Asyl zu gewähren", allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig ist und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schließlich wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.7.2011, Zl. C2 406436-2/2011/2Z, wurde im Verfahren des Beschwerdeführers eine Rechtsberaterin bestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen. Darüber hinaus wurde die Volljährigkeit und die Staatsangehörigkeit bereits im Verfahren über den Antrag vom 2.12.2008 festgestellt.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 18.7.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Vorbringen aus dem Verfahren vom 2.12.2008 und wurde nur unerheblich und in einer nicht glaubhaften Art und Weise gesteigert. Allerdings hat es das Bundesasylamt unterlassen, den Beschwerdeführer zur Bedrohung durch seine Gläubiger zu befragen.
Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung wegen des Verstoßes gegen die Geburtenplanungspolitik Chinas und wegen der Verletzung eines Polizisten von der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009 erfasst ist, ist für den Asylgerichtshof unzweifelhaft. Ebenso ist nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer eine seit 22.12.2009 neue Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe, seiner Religionsgemeinschaft, seiner Ausreise oder Asylantragstellung oder wegen Umständen, die sich außerhalb Chinas ereignet haben, drohen würde.
Allerdings hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 15.6.2011 ausgeführt, dass auch die Gläubiger hinter ihm her seien und er seine Schulden nicht zurückzahlen könne. Das Bundesasylamt hat sich mit dieser Einlassung des Beschwerdeführers in keiner Weise beschäftigt, sodass auch nicht feststeht, ob diesem (neuen) Fluchtvorbringen die Rechtskraft der Entscheidung vom 22.12.2009 entgegensteht und - wenn dies nicht der Fall ist - ob diesem Vorbringen ein glaubhafter Kern zukommt; ob diese Verfolgung asylrelevant wäre, ist nicht von Belang, da ein Antrag auf internationalen Schutz subsidiär auch als Antrag auf subsidiären Schutz gilt. Daher wird das Bundesasylamt diesem Vorbringen nachzugehen haben, um beurteilen zu können, ob dieses von der Rechtskraft der Entscheidung vom 22.12.2009 erfasst ist und gegebenenfalls ob diesem Vorbringen ein glaubhafter Kern zukommt.
Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer nicht zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich befragt.
Weder aus der Einvernahme am 7.6.2011 noch aus der Einvernahme am 15.6.2011 lassen sich hinreichende Ermittlungen zur sozialen und gesellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers herauslesen. Zwar steht fest, dass dieser nicht deutsch kann und keine Arbeit hat, aber sonst finden sich keinerlei Fragen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.5.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 6.7.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 12.7.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von einer Woche eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vor, da es sich gegenständlich um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und einer mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung handelt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vor, da es sich gegenständlich um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und einer mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung handelt.
Im vorliegenden Verfahren hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung samt damit verbundener Ausweisung des Bundesasylamtes zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden, der Beschwerde ist aber auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt zu mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheint.Im vorliegenden Verfahren hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung samt damit verbundener Ausweisung des Bundesasylamtes zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden, der Beschwerde ist aber auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt zu mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheint.
Im vorliegenden Verfahren ist das der Fall, da sich das Bundesasylamt weder auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, nunmehr auch von den Gläubigern verfolgt zu werden, eingelassen hat noch hinreichende Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angestellt hat.
Da gemäß § 41 Abs. 4 AsylG auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.Da gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Entscheidung binnen Wochenfrist - während der dem Beschwerdeführer noch Abschiebeschutz zustand (siehe §§ 12, 36 f AsylG) - erging, ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Da die Entscheidung binnen Wochenfrist - während der dem Beschwerdeführer noch Abschiebeschutz zustand (siehe Paragraphen 12, 36, f AsylG) - erging, ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
18.10.2011