TE AsylGH Beschluss 2011/7/22 C12 209704-2/2010

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Veröffentlicht am 22.07.2011
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Spruch

C12 209.704-2/2010/13Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, FZ. 10 03.860 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, FZ. 10 03.860 - EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2010, Zl. C3 209.704-2/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2010, Zl. C3 209.704-2/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher der Beschwerde mit Beschluss 14.02.2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Erkenntnis vom 10.06.2011, U 2570/10-16, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 04.10.2010 auf. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Asylgerichtshof das Beschwerdevorbringen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und den Antrag auf Feststellung desselbigen im Hinblick auf die Behandelbarkeit seiner psychischen Erkrankung außer Acht gelassen habe. Damit habe es der Asylgerichtshof unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Annahme einer entschiedenen Sache sowie seine Ausweisung zulasse. Eigene und aktuelle Ermittlungen des Asylgerichtshofes zu diesen entscheidungsrelevanten Sachverhalten würden zur Gänze fehlen.

5. Es ergeben sich damit wesentliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers im Lichte des Art. 3 EMRK. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nach erster Grobprüfung, dass der Beschwerdeführer erstmals mit seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichthof medizinische Befunde vorgelegt hat, welche dem Asylgerichtshof jedoch nicht vorliegen. Diesen sei unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer Psychose und an Schizophrenie leide. Darüber hinaus habe er 2009 einen Selbstmordversuch unternommen.5. Es ergeben sich damit wesentliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers im Lichte des Artikel 3, EMRK. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nach erster Grobprüfung, dass der Beschwerdeführer erstmals mit seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichthof medizinische Befunde vorgelegt hat, welche dem Asylgerichtshof jedoch nicht vorliegen. Diesen sei unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer Psychose und an Schizophrenie leide. Darüber hinaus habe er 2009 einen Selbstmordversuch unternommen.

5. Die gegenständliche Beschwerde langte am 19.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Abs. 4 steht der Ablauf dieser Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Absatz 4, steht der Ablauf dieser Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

2. Nach der vorliegenden Aktenlage kann zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt ohne die Einholung und Prüfung weiterer Unterlagen bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Indien eine Verletzung des Art. 3 EMRK jedenfalls nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.2. Nach der vorliegenden Aktenlage kann zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt ohne die Einholung und Prüfung weiterer Unterlagen bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Indien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK jedenfalls nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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