Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E9 312.307-3/2010/7E
E9 402.276-3/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer in der Asylangelegenheit der XXXX, StA.: ungeklärt, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer in der Asylangelegenheit der römisch 40 , StA.: ungeklärt, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht wird gem. § 61 Abs 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, § 73 AVG idgF stattgegeben.Dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht wird gem. Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, Paragraph 73, AVG idgF stattgegeben.
Gemäß § 34 Abs 1 Z 1 u. Abs 2, § 3 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 wird XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer in der Asylangelegenheit der XXXX, StA. ungeklärt, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer in der Asylangelegenheit der römisch 40 , StA. ungeklärt, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht wird gem. § 61 Abs 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, § 73 AVG idgF stattgegeben.Dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht wird gem. Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, Paragraph 73, AVG idgF stattgegeben.
Gemäß § 34 Abs 1 Z 1 u. Abs 2, § 3 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 wird XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Dem Eintrag im Asylinformationssystem (AIS) nach brachten die minderjährigen und in Österreich geborenen Antragsteller am 23.2.2010 einen Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. § 34 AsylG 2005. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Mutter der beiden Antragsteller mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8.1.2008, Zl 254.408/0/4E-IX/49/04 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.römisch eins. Dem Eintrag im Asylinformationssystem (AIS) nach brachten die minderjährigen und in Österreich geborenen Antragsteller am 23.2.2010 einen Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. Paragraph 34, AsylG 2005. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Mutter der beiden Antragsteller mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8.1.2008, Zl 254.408/0/4E-IX/49/04 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.
Es werde daher der Antrag gestellt gem. § 34 ein Familienverfahren einzuleiten und den minderjährigen Kindern daraus den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Die beiden minderjährigen Antragsteller würden keine Verfolgungsgründe geltend machen und wollen in Österreich verbleiben. Sie seien auch gesund.Es werde daher der Antrag gestellt gem. Paragraph 34, ein Familienverfahren einzuleiten und den minderjährigen Kindern daraus den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Die beiden minderjährigen Antragsteller würden keine Verfolgungsgründe geltend machen und wollen in Österreich verbleiben. Sie seien auch gesund.
Am 25.11.2010 wurde mit anwaltlichem Schriftsatz ein Devolutionsantrag in Bezug auf die beiden Verfahren beim AsylGH eingebracht. Dabei wurde die verschuldete Säumigkeit des Bundesasylamtes zur Entscheidung über die Anträge innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten gerügt und gem. § 73 AVG der Übergang der Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof begehrt.Am 25.11.2010 wurde mit anwaltlichem Schriftsatz ein Devolutionsantrag in Bezug auf die beiden Verfahren beim AsylGH eingebracht. Dabei wurde die verschuldete Säumigkeit des Bundesasylamtes zur Entscheidung über die Anträge innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten gerügt und gem. Paragraph 73, AVG der Übergang der Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof begehrt.
Einer Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich des Verschuldens an der Verzögerung ist das BAA nicht nachgekommen bzw. langte keine solche ein.
Es wird folgendes festgestellt:
Das BAA entschied über die Anträge auf Gewährung des gleichen Schutzes nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist. Umstände, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen wäre wurden von der Behörde nicht vorgebracht und sind auch amtswegig nicht ersichtlich.
Die Antragsteller sind die minderjährigen ledigen Kinder der gesetzlichen Vertreterin und somit deren Familienangehörige. Diese ist Asylberechtigte und ihr wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 8.1.2008, Zl 254.408/0/4E-IX/49/04 gem. § 10 iVm 11 Abs 1 AsylG 1997 Asyl gewährt und gem. § 12 leg cit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Die Antragsteller sind die minderjährigen ledigen Kinder der gesetzlichen Vertreterin und somit deren Familienangehörige. Diese ist Asylberechtigte und ihr wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 8.1.2008, Zl 254.408/0/4E-IX/49/04 gem. Paragraph 10, in Verbindung mit 11 Absatz eins, AsylG 1997 Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, leg cit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
2. Die maßgeblich Norm für den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof nach Maßgabe der Spezialnorm des AsylG 2005 lautet:
§ 61. (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überParagraph 61, (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
[...]
Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden grds. verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden grds. verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.
Gegenständlich hat das Bundesasylamt unzweifelhaft nicht innerhalb dieser Frist über die Anträge entschieden. Umstände, wonach die von den Antragstellern behauptete Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen wäre, wurden vom BAA nicht dargelegt.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge auf Gewährung des gleichen Schutzes gem. § 34 AsylG 2005 ging somit auf den AsylGH über.Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge auf Gewährung des gleichen Schutzes gem. Paragraph 34, AsylG 2005 ging somit auf den AsylGH über.
3. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Familienverfahren im Inland:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Die beiden Antragsteller sind minderjährige ledige Kinder und damit Familienangehörige einer in Österreich lebenden Asylberechtigten (§ 34 Abs 1 Z 1 leg cit).Die beiden Antragsteller sind minderjährige ledige Kinder und damit Familienangehörige einer in Österreich lebenden Asylberechtigten (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit).
Zwar erhielt die asylberechtigte Mutter dieses Status lediglich durch Erstreckung gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 zuerkannt und war es nach hA. nicht möglich ein durch Erstreckung erlangtes Asyl abermals durch "Erstreckung" weiter zu geben, jedoch wurden durch die Übergangsgbestimmung des § 75 Abs 5 AsylG 2005 diese Fälle in das Regime des geltenden Asylgesetzes übergeführt, in dem ex lege auch diese als "Asylberechtigte" iSd AsylG 2005 gelten ("Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.").Zwar erhielt die asylberechtigte Mutter dieses Status lediglich durch Erstreckung gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 zuerkannt und war es nach hA. nicht möglich ein durch Erstreckung erlangtes Asyl abermals durch "Erstreckung" weiter zu geben, jedoch wurden durch die Übergangsgbestimmung des Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 diese Fälle in das Regime des geltenden Asylgesetzes übergeführt, in dem ex lege auch diese als "Asylberechtigte" iSd AsylG 2005 gelten ("Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.").
Weder gelten diese Kinder als straffällig noch ist gegen die Mutter ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens der antragstellenden Kinder mit der Mutter in einem anderen Staat möglich wäre kam nicht hervor (§ 34 Abs 2 leg cit).Weder gelten diese Kinder als straffällig noch ist gegen die Mutter ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens der antragstellenden Kinder mit der Mutter in einem anderen Staat möglich wäre kam nicht hervor (Paragraph 34, Absatz 2, leg cit).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und den Antragstellern der gleiche Schutzumfang wie der Mutter zu gewähren.
Ergänzend ist anzuführen, dass - wie schon im damaligen Verfahren der Mutter - auch für die Antragsteller weder Gründe dargelegt wurden wonach diese im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien oder solche die für die Gewährung von subsidiärem Schutz maßgeblich wären. Der Antrag zielte, so wie auch ausdrücklich im anwaltlichen Schiftsatz angegeben, daher alleine auf Gewährung des gleichen Schutzumfanges ab.
Schlagworte
Devolution, Entscheidungspflicht, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
01.09.2011