Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C7 420277-1/2011/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Senatsvorsitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, FZ. 11 06.001-EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Senatsvorsitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, FZ. 11 06.001-EAST-West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Absatz 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.06.2011 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Er wurde hiezu am 30.06.2011 (As. 55 bis 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und am 05.07.2011 (As. 99 bis 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte die (beabsichtigte) Konversion zum Christentum vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I). Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt (Spruchteil II). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Pakistan ausgewiesen (Spruchteil III). Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Pakistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall kann unter Einbeziehung der gesamten nunmehr vorliegenden Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorzugehen.
2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
3. Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 war über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall durch die Senatsvorsitzende zu entscheiden.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 war über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall durch die Senatsvorsitzende zu entscheiden.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
02.08.2011