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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - wasserpolizeiliche Aufträge gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 - Mit Bescheid des Landeshauptmanns wurde der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen, entweder die Ableitung von Straßen- und Oberflächenwässern in einen Bach binnen bestimmter Frist zu unterbinden und einzustellen oder um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter Vorlage von entsprechenden Projektsunterlagen anzusuchen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (mangels Berufungslegitimation des Bürgermeisters im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung) zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insbesondere damit, dass der Zuerkennung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Vor allem könne keine Rede von einer drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit und für das Eigentum Dritter sein. Mit dem Vollzug der Maßnahmen sei für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, nämlich bedeutende und unwiederbringliche Kosten. Der einstweilige Vollzug würde den Beschwerdeerfolg geradezu vereiteln. Im Falle des Obsiegens wäre die Beschwerdeführerin mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin zeigte jedoch mögliche unwiederbringliche Nachteile bei sofortiger Umsetzung der behördlichen Aufträge und somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070039.A01Im RIS seit
21.10.2005