Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
B10 248.553-2/2011/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, Zl. 11 06.173-EWEST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, Zl. 11 06.173-EWEST, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Abs. AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), und die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher unter einem die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG iVm Art 15f VerfahrensRL sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher unter einem die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15 f, VerfahrensRL sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. hat der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen, wenn einer Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Gemäß Absatz 5, leg.cit. hat der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen, wenn einer Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich von relevanten Bestimmungen der EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde aufgrund des stattzugebenden Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden. Die Beschwerde enthält mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Behauptungen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 37 Abs. 1 AsylG 2005 geboten ist.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde aufgrund des stattzugebenden Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden. Die Beschwerde enthält mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Behauptungen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 geboten ist.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
29.08.2011