RS Vwgh 2005/9/12 2005/10/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2005
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich
L50803 Berufsschule Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art151 Abs9 idF 1994/505;
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0054 E 12. September 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Der betreffende Schüler hatte bei seinem Schuleintritt seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde W und seinen Nebenwohnsitz in A. Der Hauptwohnsitz des Schülers hat sich mittlerweile nicht geändert. Der Schüler ist daher (bezogen auf den Schulsprengel A) ein "sonstiger sprengelangehöriger Schüler" im Sinne des § 53 NÖ Pflichtschulgesetz. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schulerhaltungsbeitrages für die sonstigen sprengelangehörigen Schüler wird durch § 53 Abs. 1 NÖ Pflichtschulerhaltungsgesetz nicht von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde abhängig gemacht (vgl. für den Fall des Wohnens im Schulsprengel auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt das Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2002/10/0132).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100055.X01

Im RIS seit

05.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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