TE AsylGH Beschluss 2011/8/3 A11 308734-3/2011

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Veröffentlicht am 03.08.2011
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Spruch

A11 308.734-3/2011/2Z

A11 308.735-3/2011/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden der 1.) der mj. XXXX, und 2.) der XXXX, beide StA. von Ghana, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21.7.2011, Zahlen : 11 04.624-BAL (ad 1.) und 11 05.065-BAL (ad 2.), beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden der 1.) der mj. römisch 40 , und 2.) der römisch 40 , beide StA. von Ghana, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21.7.2011, Zahlen : 11 04.624-BAL (ad 1.) und 11 05.065-BAL (ad 2.), beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 21.7.2011, Zlen. wie oben, wurden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 4.3.2011 der 1.-Beschwerdeführerin und vom 25.5.2011 der 2.-Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.römisch eins. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 21.7.2011, Zlen. wie oben, wurden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 4.3.2011 der 1.-Beschwerdeführerin und vom 25.5.2011 der 2.-Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.

Die 1.-Beschwerdeführerin ist die mj. Tochter der 2.-Beschwerdeführerin und des XXXX alias XXXX, StA von Ghana alias Liberia, der die Vaterschaft zur 1.-Beschwerdeführerin am 17.10.2008 vor dem Magistrat Linz anerkannt hat.Die 1.-Beschwerdeführerin ist die mj. Tochter der 2.-Beschwerdeführerin und des römisch 40 alias römisch 40 , StA von Ghana alias Liberia, der die Vaterschaft zur 1.-Beschwerdeführerin am 17.10.2008 vor dem Magistrat Linz anerkannt hat.

Der Vater der 1.-Beschwerdeführerin ist am 6.9.2003 ins Bundesgebiet eingereist, sein letzter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010 gem. §§ 3,8 und 10 AsylG abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat er Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 29.10.2010, Zl. U2447/10-3, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Sein Beschwerdeverfahren ist aktuell noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig.Der Vater der 1.-Beschwerdeführerin ist am 6.9.2003 ins Bundesgebiet eingereist, sein letzter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010 gem. Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat er Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 29.10.2010, Zl. U2447/10-3, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Sein Beschwerdeverfahren ist aktuell noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig.

Der Vater der 1.-Beschwerdeführerin ist seit XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt und hat mit dieser ein weiters Kind. Er bezahlt keinen Unterhalt für die 1.-Beschwerdeführerin, unterhält zu ihr jedoch regelmäßig 2 bis 3 Mal pro Woche Kontakt. So bringt er die 1.-Beschwerdeführerin etwa in den Kindergarten oder holt sie von dort ab, wenn ihre Mutter, die 2.-Beschwerdeführerin, keine Zeit hat. An den Wochenenden befindet sich die 1.-Beschwerdeführerin bei ihrem Vater und dessen Familie, zu der sie (so wie zu ihrem Vater) ein gutes Verhältnis hat.Der Vater der 1.-Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt und hat mit dieser ein weiters Kind. Er bezahlt keinen Unterhalt für die 1.-Beschwerdeführerin, unterhält zu ihr jedoch regelmäßig 2 bis 3 Mal pro Woche Kontakt. So bringt er die 1.-Beschwerdeführerin etwa in den Kindergarten oder holt sie von dort ab, wenn ihre Mutter, die 2.-Beschwerdeführerin, keine Zeit hat. An den Wochenenden befindet sich die 1.-Beschwerdeführerin bei ihrem Vater und dessen Familie, zu der sie (so wie zu ihrem Vater) ein gutes Verhältnis hat.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach herrschender Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."

(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Da das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, das den Vater der 1.-Beschwerdeführerin betrifft, gegenwärtig mit aufschiebender Wirkung beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist und damit jede Zurück- oder Abschiebung ihres Vaters für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist, würde die Ausweisung der in Österreich nachgeborenen Beschwerdeführerin - jedenfalls während der Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ihres Vaters - in ihre Rechte gem. Art. 8 EMRK eingreifen, sodass derzeit bei einer interessensabwägenden Gesamtbetrachtung (auch unter Einbeziehung der weiteren Umstände zur Integration der 1.-Beschwerdeführerin) die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art 8 EMRK gegeben erscheint.Da das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, das den Vater der 1.-Beschwerdeführerin betrifft, gegenwärtig mit aufschiebender Wirkung beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist und damit jede Zurück- oder Abschiebung ihres Vaters für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist, würde die Ausweisung der in Österreich nachgeborenen Beschwerdeführerin - jedenfalls während der Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ihres Vaters - in ihre Rechte gem. Artikel 8, EMRK eingreifen, sodass derzeit bei einer interessensabwägenden Gesamtbetrachtung (auch unter Einbeziehung der weiteren Umstände zur Integration der 1.-Beschwerdeführerin) die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 8, EMRK gegeben erscheint.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Nach der Intention des Gesetzgebers ist somit einem Familienangehörigen, sofern ein Familienverfahren vorliegt, jeweils die gleiche Rechtsstellung einzuräumen wie seinen anderen Familienangehörigen.

Im Hinblick auf die 2.-Beschwerdeführerin bedeutet das vorliegend durchzuführende Familienverfahren, dass ihr die gleiche Rechtsstellung einzuräumen ist, wie der 1.-Beschwerdeführerin, somit, dass auch ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.7.2011 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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