Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzBeachte
vgl. Kundmachung BGBl. 212/1982 am 6. Mai 1982; LGBl. f. Vbg. 14/1982 am 6. Mai 1982, LGBl. f. Tirol 27/1982 am 20. April 1982; s. Anlaßfälle VfSlg. 9435/1982 und Erk. B57/79 v. 7. Oktober 1982Leitsatz
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz; §15 Abs2 litd gleichheitswidrig; Einbeziehung des Gemeindegutes in die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken; gleichheitswidrige Vernachlässigung des Substanzwertes des Gemeindegutes; Vbg. Flurverfassungsgesetz 1979; §31 Abs2 litd gleichheitswidrig Tir. Flurverfassungslandesgesetz 1978; §33 Abs2 litc gleichheitswidrig Neukundmachung (Wiederverlautbarung) ändert nichts an der Identität der NormSpruch
I. §15 Abs2 litd des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Anlage 1 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Feber 1951, BGBl. Nr. 103, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §15 Abs2 litd des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Anlage 1 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Feber 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. §31 Abs2 litd des Vbg. Flurverfassungsgesetzes, Anlage zur Kundmachung der Vbg. Landesregierung vom 5. Februar 1979, LGBl. Nr. 2, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. §31 Abs2 litd des Vbg. Flurverfassungsgesetzes, Anlage zur Kundmachung der Vbg. Landesregierung vom 5. Februar 1979, Landesgesetzblatt Nr. 2, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1983 in Kraft.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Vbg. ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
III. §33 Abs2 litc des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes 1978, Anlage zur Kundmachung der Tir. Landesregierung vom 26. September 1978, LGBl. Nr. 54, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch drei. §33 Abs2 litc des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes 1978, Anlage zur Kundmachung der Tir. Landesregierung vom 26. September 1978, Landesgesetzblatt Nr. 54, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1983 in Kraft.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Zu G35, 36/81
I. Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, Anlage 1 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Feber 1951, BGBl. 103 (FlV-GG), enthält unter anderem Grundsätze für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Agrargemeinschaftliche Grundstücke und damit Gegenstand der Teilung und Regulierung nach Maßgabe dieses Gesetzes sind nach §15 Abs1 zunächst solche, bezüglich derer zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen (lita) oder welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten von Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden (litb); zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind aber nach Abs2 auch noch andere Grundstücke zu zählen, darunter solche, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind (litc) und schließlichrömisch eins. Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, Anlage 1 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Feber 1951, Bundesgesetzblatt 103 (FlV-GG), enthält unter anderem Grundsätze für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Agrargemeinschaftliche Grundstücke und damit Gegenstand der Teilung und Regulierung nach Maßgabe dieses Gesetzes sind nach §15 Abs1 zunächst solche, bezüglich derer zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen (lita) oder welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten von Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden (litb); zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind aber nach Abs2 auch noch andere Grundstücke zu zählen, darunter solche, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind (litc) und schließlich
"d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen unterliegende Gemeindegut (Ortschafts-, Fraktionsgut)".
Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind nach Abs3 die zum Vermögen einer Gemeinde gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindegliedern genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf eine andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
In Ausführung dieser Grundsätze nennt das Vbg. Flurverfassungsgesetz, Anlage zur Kundmachung der Vbg. Landesregierung vom 16. Dezember 1971, LGBl. 43 (VFlVG), in §31 Abs2 als zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zählend neben den anderen in der grundsatzgesetzlichen Bestimmung genannten GrundstückenIn Ausführung dieser Grundsätze nennt das Vbg. Flurverfassungsgesetz, Anlage zur Kundmachung der Vbg. Landesregierung vom 16. Dezember 1971, Landesgesetzblatt 43 (VFlVG), in §31 Abs2 als zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zählend neben den anderen in der grundsatzgesetzlichen Bestimmung genannten Grundstücken
"d) das einer gemeinschaftlichen Nutzung unterliegende Gemeindegut bzw. Ortschaftsgut".
§31 Abs3 VFlVG entspricht §15 Abs3 FlV-GG.
Die beiden wörtlich wiedergegebenen Vorschriften der litd in Grundsatz- und Ausführungsgesetz sind Gegenstand der vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren.
Den Anlaß zur Einleitung der Verfahren geben drei Beschwerden an den VfGH, in denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Bescheide von Agrarbehörden gerügt wird. In allen drei Agrarverfahren war die Frage zu beantworten, ob bestimmte Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke des Gemeindegutes Feldkirch sind.
1. Zu diesen Agrarverfahren ist es wie folgt gekommen:
Am 27. März 1925 schlossen die damals selbständigen Gemeinden Feldkirch und Altenstadt eine Vereinbarung über ihren Zusammenschluß zu einer neuen Ortsgemeinde (§§2, 69 der Vbg. Gemeindeordnung LGBl. 87/1904). Nach deren Inhalt ging unter anderem das gesamte Vermögen der beiden Gemeinden mit Ausnahme des mit Bürgernutzungen belasteten Gemeindegutes in das Vermögen der neuen Stadtgemeinde Feldkirch über (Pkt. II). Das mit Bürgernutzungen belastete - im einzelnen parzellenmäßig angeführte - Gemeindegut blieb Sondervermögen der bisherigen Besitzerinnen (Fraktionsgut) und sollte grundbücherlich in das Eigentum der Fraktion Feldkirch bzw. Altenstadt übertragen werden, wobei alle die Verwaltung der Fraktionsgüter betreffenden Beschlüsse, Vorkehrungen, Handlungen und Unterlassungen, insoweit sie die Bürgernutzungen betreffen und auf diese irgendeine Rückwirkung haben, der Beschlußfassung eines aus nutzungsberechtigten Bürgern zusammengesetzten, von den Gemeindevertretern der betreffenden Fraktion gewählten Ausschusses unterliegen sollten (Pkt. III). Schließlich wurden einige Fragen betreffend die Teilnahme der Bürger der neu gebildeten Gemeinde an den Nutzungen der Fraktionsgüter einschließlich der künftigen Verleihung des Bürgerrechtes geregelt (Pkt. IV). Diese Vereinbarung wurde von der Vbg. Landesregierung genehmigt (LGBl. 23/1925). Die Eintragung des Eigentums der Fraktion Feldkirch im Grundbuch unterblieb jedoch.Am 27. März 1925 schlossen die damals selbständigen Gemeinden Feldkirch und Altenstadt eine Vereinbarung über ihren Zusammenschluß zu einer neuen Ortsgemeinde (§§2, 69 der Vbg. Gemeindeordnung Landesgesetzblatt 87 aus 1904,). Nach deren Inhalt ging unter anderem das gesamte Vermögen der beiden Gemeinden mit Ausnahme des mit Bürgernutzungen belasteten Gemeindegutes in das Vermögen der neuen Stadtgemeinde Feldkirch über (Pkt. römisch zwei). Das mit Bürgernutzungen belastete - im einzelnen parzellenmäßig angeführte - Gemeindegut blieb Sondervermögen der bisherigen Besitzerinnen (Fraktionsgut) und sollte grundbücherlich in das Eigentum der Fraktion Feldkirch bzw. Altenstadt übertragen werden, wobei alle die Verwaltung der Fraktionsgüter betreffenden Beschlüsse, Vorkehrungen, Handlungen und Unterlassungen, insoweit sie die Bürgernutzungen betreffen und auf diese irgendeine Rückwirkung haben, der Beschlußfassung eines aus nutzungsberechtigten Bürgern zusammengesetzten, von den Gemeindevertretern der betreffenden Fraktion gewählten Ausschusses unterliegen sollten (Pkt. römisch drei). Schließlich wurden einige Fragen betreffend die Teilnahme der Bürger der neu gebildeten Gemeinde an den Nutzungen der Fraktionsgüter einschließlich der künftigen Verleihung des Bürgerrechtes geregelt (Pkt. römisch vier). Diese Vereinbarung wurde von der Vbg. Landesregierung genehmigt Landesgesetzblatt 23 aus 1925,). Die Eintragung des Eigentums der Fraktion Feldkirch im Grundbuch unterblieb jedoch.
In der Folge kam es zwischen den Bürgern dieser Fraktion und der Stadtgemeinde Feldkirch zu einer Auseinandersetzung über den Charakter von deren Nutzungen an gemeindeeigenen Grundstücken, die zur Einleitung von Verfahren nach dem Flurverfassungsgesetz führte.
a) Nach mehreren erfolglosen, in das Jahr 1951 zurückreichenden Versuchen beantragte der Verwaltungsausschuß für die Bürgernutzungen der Fraktion Feldkirch am 10. Februar 1968 bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz neuerlich die Einleitung eines Regulierungsverfahrens und legte dazu die Unterschriften von 72 der insgesamt 257 Nutzungsberechtigten (mehr als einem Viertel der bekannten Teilgenossen iS des §46 Abs2 VFlVG 1951) vor. Da sich die Tätigkeit dieser Behörde im wesentlichen darin erschöpfte, die Stadtgemeinde Feldkirch wiederholt zur Stellungnahme aufzufordern, machte der Verwaltungsausschuß am 21. Juni 1971 den Übergang der Entscheidungspflicht an die Oberbehörde geltend. Der Landesagrarsenat setzte mit Erk. vom 24. September 1973 die Entscheidung über die Einleitung des Regulierungsverfahrens unter Hinweis auf §43 VFlVG (LGBl. 43/1971) aus und wies die Sache an die Agrarbezirksbehörde mit dem Auftrag zurück, darüber zu entscheiden, ob die Bürgernutzung der Fraktion Feldkirch eine Agrargemeinschaft iS des VFlVG darstelle, wer Eigentümer der von den Bürgern der Fraktion genutzten Grundstücke sei und ob es sich bei diesen Grundstücken um Gemeindegut oder Gemeindevermögen handle.a) Nach mehreren erfolglosen, in das Jahr 1951 zurückreichenden Versuchen beantragte der Verwaltungsausschuß für die Bürgernutzungen der Fraktion Feldkirch am 10. Februar 1968 bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz neuerlich die Einleitung eines Regulierungsverfahrens und legte dazu die Unterschriften von 72 der insgesamt 257 Nutzungsberechtigten (mehr als einem Viertel der bekannten Teilgenossen iS des §46 Abs2 VFlVG 1951) vor. Da sich die Tätigkeit dieser Behörde im wesentlichen darin erschöpfte, die Stadtgemeinde Feldkirch wiederholt zur Stellungnahme aufzufordern, machte der Verwaltungsausschuß am 21. Juni 1971 den Übergang der Entscheidungspflicht an die Oberbehörde geltend. Der Landesagrarsenat setzte mit Erk. vom 24. September 1973 die Entscheidung über die Einleitung des Regulierungsverfahrens unter Hinweis auf §43 VFlVG Landesgesetzblatt 43 aus 1971,) aus und wies die Sache an die Agrarbezirksbehörde mit dem Auftrag zurück, darüber zu entscheiden, ob die Bürgernutzung der Fraktion Feldkirch eine Agrargemeinschaft iS des VFlVG darstelle, wer Eigentümer der von den Bürgern der Fraktion genutzten Grundstücke sei und ob es sich bei diesen Grundstücken um Gemeindegut oder Gemeindevermögen handle.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, dem neben der Stadtgemeinde auch die der Behörde bekanntgegebenen Nutzungsberechtigten ("Aktivbürger") selbst beigezogen wurden, stellte die Agrarbezirksbehörde mit Bescheid vom 23. Mai 1977 unter Berufung auf §84 VFlVG fest, daß (1.) bestimmte - namentlich genannte Liegenschaften agrargemeinschaftliche Grundstücke des Gemeinde gutes Feldkirch seien, (2.) alle nicht erwähnten, im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirch stehenden Liegenschaften, insbesondere aber auch bestimmte von der Fraktion Feldkirch angesprochene - namentlich genannte - Grundstücke Gemeinde vermögen seien und (3.) die - nicht namentlich genannten - nutzungsberechtigten Personen der Fraktion Feldkirch eine Agrargemeinschaft bilden und diese Eigentümerin der als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften sei.
b) Gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde erhoben die Stadtgemeinde Feldkirch, der Verwaltungsausschuß für Bürgernutzungen der Fraktion Feldkirch und 226 "Aktivbürger" Berufung. Mit Erk. vom 20. Juli 1978 gab der Landesagrarsenat der Berufung der Stadtgemeinde teilweise Folge, indem er bezüglich einiger Grundstücke die Feststellung als agrargemeinschaftliches Gemeindegut in Pkt. 1 des bekämpften Bescheides aufhob und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidungen die Agrarbezirksbehörde verwies, im übrigen aber die Berufung der Stadtgemeinde abwies (Pkt. 2 des Berufungsbescheides); den Berufungen des Verwaltungsausschusses und von 225 Aktivbürgern gab er Folge und änderte Punkt 2 des bekämpften Bescheides dahin ab, daß nur die von der Fraktion Feldkirch angesprochenen - namentlich genannten - Grundstücke, nicht aber alle nicht bereits als Gemeindegut festgestellten, im bücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde stehenden als Gemeindevermögen festgestellt werden (Pkt. 1 des Berufungsbescheides). Die Berufung eines weiteren Bürgers wurde abgewiesen (Pkt. 3 des Berufungsbescheides). Der Senat hielt die Sachverhaltsermittlung der Agrarbezirksbehörde in bezug auf die Zweckwidmung und das Ausmaß bzw. in bezug auf die Nutzungen einiger der als Gemeindegut festgestellten Grundstücke für ergänzungsbedürftig und sah Anlaß und Möglichkeit für eine Feststellung des Gemeindevermögens nur bei den vom Verwaltungsausschuß und den Nutzungsberechtigten in Anspruch genommenen Grundstücken, hielt jedoch im übrigen die Feststellungen der Agrarbezirksbehörde für richtig.
Gegen den Berufungsbescheid des Landesagrarsenates vom 20. Juli 1978 richtet sich eine Beschwerde der Stadt Feldkirch an den VfGH (B472/78). Sie bekämpft die Bestätigung des Bescheides der Agrarbezirksbehörde über die Feststellung des Gemeindegutes betreffs einiger Grundstücke und über den Bestand einer Agrargemeinschaft und das Eigentum am Gemeindegut (Pkt. 2 des Berufungsbescheides) sowie die Änderung der Feststellung über das Gemeindevermögen (Herausnahme des Satzteiles "alle ... Liegenschaften, insbesondere aber auch"; Pkt. 1 des Berufungsbescheides) und rügt die Anwendung verfassungswidriger Normen und die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, Unversehrtheit des Eigentums und ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinde. Die gesetzlichen Grundlagen des Bescheides seien verfassungswidrig. Insbesondere verstoße die im Flurverfassungsrecht enthaltene Unterscheidung von Gemeindevermögen und Gemeindegut gegen den Gleichheitssatz, weil sie nutzungsberechtigte "Bürger" gegenüber anderen Gemeindemitgliedern unsachlich bevorzuge.
c) Außerdem erhob die Stadt Feldkirch gegen den beim VfGH angefochtenen Berufungsbescheid des Landesagrarsenates vom 20. Juli 1978 Berufung an den Obersten Agrarsenat, worin sie die teilweise Aufhebung und Zurückverweisung der Sache betreffs einiger von der Agrarbezirksbehörde als Gemeindegut festgestellten Grundstücke (Pkt. 2 des Berufungsbescheides) und die Abänderung der Feststellung über das Gemeindegut durch Herausnahme eines Satzteiles (Pkt. 1 des Berufungsbescheides) bekämpfte und eine Entscheidung in der Sache selbst begehrte. Diese Berufung wies der Oberste Agrarsenat mit Erk. vom 6. Dezember 1978, soweit sie sich gegen die teilweise Aufhebung und Zurückverweisung der Sache richtet, als unzulässig zurück, im übrigen aber als unbegründet ab. In der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache liege ebensowenig ein abänderndes Erk. (iS des §7 Abs2 Z1 AgrarbehördenG idF BGBl. 476/1974) wie in der Abweisung der Berufung bezüglich der anderen als Gemeindegut festgestellten Grundstücke. Betreffs der nicht namentlich genannten, im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde stehenden Grundstücke fehle es aber tatsächlich an ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen und sei der Spruch zu unbestimmt; insofern handle es sich um einen bloßen Teilbescheid (was die Agrarbezirksbehörde durch die Zitierung des §59 Abs1 AVG zum Ausdruck gebracht habe), der die Durchführung weiterer Verfahren nach Maßgabe der Parteianträge nicht hindere.c) Außerdem erhob die Stadt Feldkirch gegen den beim VfGH angefochtenen Berufungsbescheid des Landesagrarsenates vom 20. Juli 1978 Berufung an den Obersten Agrarsenat, worin sie die teilweise Aufhebung und Zurückverweisung der Sache betreffs einiger von der Agrarbezirksbehörde als Gemeindegut festgestellten Grundstücke (Pkt. 2 des Berufungsbescheides) und die Abänderung der Feststellung über das Gemeindegut durch Herausnahme eines Satzteiles (Pkt. 1 des Berufungsbescheides) bekämpfte und eine Entscheidung in der Sache selbst begehrte. Diese Berufung wies der Oberste Agrarsenat mit Erk. vom 6. Dezember 1978, soweit sie sich gegen die teilweise Aufhebung und Zurückverweisung der Sache richtet, als unzulässig zurück, im übrigen aber als unbegründet ab. In der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache liege ebensowenig ein abänderndes Erk. (iS des §7 Abs2 Z1 AgrarbehördenG in der Fassung Bundesgesetzblatt 476 aus 1974,) wie in der Abweisung der Berufung bezüglich der anderen als Gemeindegut festgestellten Grundstücke. Betreffs der nicht namentlich genannten, im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde stehenden Grundstücke fehle es aber tatsächlich an ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen und sei der Spruch zu unbestimmt; insofern handle es sich um einen bloßen Teilbescheid (was die Agrarbezirksbehörde durch die Zitierung des §59 Abs1 AVG zum Ausdruck gebracht habe), der die Durchführung weiterer Verfahren nach Maßgabe der Parteianträge nicht hindere.
Gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates richtet sich eine Beschwerde der Stadt Feldkirch (B57/79), worin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht wird.
d) Mit Vertrag vom 12. Juli 1976 tauschte die Stadtgemeinde Feldkirch das der Agrargemeinschaft Altgemeinde Altenstadt gehörende, aus dem Grundstück 2401/110 neu gebildete Grundstück 2401/139 KG Altenstadt im Ausmaß von 2.400 Quadratmeter gegen das in ihrem bücherlichen Eigentum stehende, aus dem Grundstück 2534/7 KG Göfis neu gebildete Grundstück 2534/9 im gleichen Ausmaß ein. Diese Veräußerung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes genehmigte die Agrarbezirksbehörde Bregenz auf Antrag der Vertragspartner mit Bescheid vom 20. Oktober 1976 nach §34 VFlVG mit der Maßgabe ("unter der Voraussetzung"), daß die Stadtgemeinde Feldkirch dem Fraktionsgut Feldkirch ein wertgleiches Ersatzgrundstück zur Verfügung stellen müsse, falls die ursprüngliche Parzelle 2534/7 KG Göfis als Fraktionsgut festgestellt werden sollte. Eine solche Feststellung war in der Folge mit dem (oben unter Pkt. 1 genannten) Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 23. Mai 1977 getroffen worden.
Gegen den Genehmigungsbescheid der Agrarbezirksbehörde erhob die Stadtgemeinde Feldkirch insoweit Berufung, als die Genehmigung von einer Voraussetzung abhängig gemacht worden war. Der Landesagrarsenat gab der Berufung mit Erk. vom 21. Juli 1978 Folge und änderte den Bescheid der Agrarbezirksbehörde dahin ab, daß die Veräußerung aus der agrargemeinschaftlichen Grundparzelle 2401/110 unter den im Tauschvertrag enthaltenen Bedingungen agrarbehördlich genehmigt wird. Der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft Gemeindegut Feldkirch werde durch das Ausscheiden eines Grundstücksteiles nicht gefährdet, sodaß die Auflage unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit nicht erforderlich sei.
Den Bescheid des Landesagrarsenats bekämpfen der Verwaltungsausschuß für Bürgernutzungen der Fraktion Feldkirch und 225 "Aktivbürger" beim VfGH mit der Behauptung, sie würden dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt (B508/78).
2. Bei der Beratung über die Beschwerden ist der VfGH vorläufig davon ausgegangen, daß die Beschwerden in den wesentlichen Punkten zulässig sind und bei ihrer Beurteilung §31 Abs2 litd VFlVG und §15 Abs2 litd FlV-GG anzuwenden sind.
a) Über die Zulässigkeit der Beschwerden hat der VfGH in dem die Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß folgendes ausgeführt:
"Der Instanzenzug in Angelegenheiten der Bodenreform endet grundsätzlich beim Landesagrarsenat (§7 Abs1 AgrarbehördenG idF BGBl. 476/1974). Eine Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in gewissen Fällen und nur gegen abändernde Erk. des Landesagrarsenates zulässig (§7 Abs2 AgrBehG); ein solcher Fall liegt auch vor, wenn festzustellen ist, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht und ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist (§7 Abs2 Z1 AgrBehG). Der Instanzenzug gegen den mit diesen Fragen befaßten Bescheid des Landesagrarsenates ist also insoweit erschöpft, als dieser den Bescheid der Agrarbezirksbehörde nicht abgeändert hat. Nun liegt eine Bestätigung des Bescheides - was die angefochtenen Teile betrifft - offenbar insoweit vor, als die Berufung gegen die Feststellungen der Agrarbezirksbehörde abgewiesen wurde, bestimmte Liegenschaften seien agrargemeinschaftliche Grundstücke des Gemeindegutes Feldkirch, deren nutzungsberechtigte Personen bildeten eine Agrargemeinschaft und diese sei Eigentümerin der Liegenschaft (Pkt. 1 und 3 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde). Darüber hinaus scheint aber auch die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache betreffs anderer Grundstücke (Pkt. 1 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde) als verfahrensrechtlicher Bescheid nicht anfechtbar zu sein. Die Beschwerde der Stadtgemeinde Feldkirch (B472/78) dürfte also in diesem Umfang zulässig sein. Eine Abänderung scheint nur die Herausnahme des ersten Halbsatzes aus den Feststellungen des Gemeindevermögens (Pkt. 2 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde) zu bedeuten, denn damit hat der Landesagrarsenat eine Sachentscheidung über die Zuordnung von Liegenschaften anscheinend endgültig abgelehnt (auch in der Begründung wird ausgeführt, daß die Agrarbezirksbehörde insoweit keine Veranlassung zur Feststellung hatte); nur insoweit mag eine Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig gewesen, der Instanzenzug nicht erschöpft und die Beschwerde unzulässig sein."Der Instanzenzug in Angelegenheiten der Bodenreform endet grundsätzlich beim Landesagrarsenat (§7 Abs1 AgrarbehördenG in der Fassung Bundesgesetzblatt 476 aus 1974,). Eine Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in gewissen Fällen und nur gegen abändernde Erk. des Landesagrarsenates zulässig (§7 Abs2 AgrBehG); ein solcher Fall liegt auch vor, wenn festzustellen ist, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht und ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist (§7 Abs2 Z1 AgrBehG). Der Instanzenzug gegen den mit diesen Fragen befaßten Bescheid des Landesagrarsenates ist also insoweit erschöpft, als dieser den Bescheid der Agrarbezirksbehörde nicht abgeändert hat. Nun liegt eine Bestätigung des Bescheides - was die angefochtenen Teile betrifft - offenbar insoweit vor, als die Berufung gegen die Feststellungen der Agrarbezirksbehörde abgewiesen wurde, bestimmte Liegenschaften seien agrargemeinschaftliche Grundstücke des Gemeindegutes Feldkirch, deren nutzungsberechtigte Personen bildeten eine Agrargemeinschaft und diese sei Eigentümerin der Liegenschaft (Pkt. 1 und 3 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde). Darüber hinaus scheint aber auch die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache betreffs anderer Grundstücke (Pkt. 1 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde) als verfahrensrechtlicher Bescheid nicht anfechtbar zu sein. Die Beschwerde der Stadtgemeinde Feldkirch (B472/78) dürfte also in diesem Umfang zulässig sein. Eine Abänderung scheint nur die Herausnahme des ersten Halbsatzes aus den Feststellungen des Gemeindevermögens (Pkt. 2 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde) zu bedeuten, denn damit hat der Landesagrarsenat eine Sachentscheidung über die Zuordnung von Liegenschaften anscheinend endgültig abgelehnt (auch in der Begründung wird ausgeführt, daß die Agrarbezirksbehörde insoweit keine Veranlassung zur Feststellung hatte); nur insoweit mag eine Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig gewesen, der Instanzenzug nicht erschöpft und die Beschwerde unzulässig sein.
Gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates kommt ein Rechtsmittel nicht in Betracht, sodaß die dagegen erhobene Beschwerde (B57/79) zur Gänze zulässig zu sein scheint.
Was den im Verwaltungsverfahren gemäß §7 AgrBehG anscheinend nicht mehr bekämpfbaren Bescheid des Landesagrarsenates über die Genehmigung des Tauschvertrages betrifft, geht der Gerichtshof vorläufig davon aus, daß er dieses Rechtsgeschäft nicht nur als Veräußerung der Parzelle 2401/139 (KG Altenstadt) aus dem Gemeindegut der Fraktion Altenstadt, sondern auch als Veräußerung der Parzelle 2534/9 (KG Göfis) aus dem Gemeindegut der Fraktion Feldkirch g