TE Vfgh Beschluss 2006/6/7 G42/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2006
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §224 Abs1, §225 Abs1

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gem. Art140 B-VG gegen die §§224 Abs1 und 225 Abs1 ZPO betreffend Ferialsachen mit der Begründung, dass §225 Abs1 ZPO insbesondere für einen Rechtsunkundigen vollkommen unverständlich formuliert und dass die durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128/2004, geänderte Bestimmung in §224 Abs1 ZPO - bei welcher das Wort "Verfahrenshilfesachen" zu den Ferialsachen hinzugefügt wurde - logisch nicht nachvollziehbar sei und eine Ungleichbehandlung vorsehe.

2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

3. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

4. Ein solcher anderer zumutbarer Weg ist im vorliegenden Fall gegeben:

Wie sich aus der Vorlage des Beschlusses des Landesgerichts für ZRS Wien als Rekursgericht vom 14. März 2006 sowie aus dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ergibt, war ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig. Es stand dem Antragsteller frei, im Rahmen der Einbringung des Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichts beim Landesgericht für ZRS Wien gleichzeitig eine Anregung, einen Antrag auf Aufhebung der §§224 Abs1 und 225 ZPO beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Landesgericht für ZRS Wien, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes hegt, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 11.480/1987, 12.777/1991).

5. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Zivilprozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G42.2006

Dokumentnummer

JFT_09939393_06G00042_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten