TE AsylGH Beschluss 2011/8/8 C17 420108-1/2011

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Veröffentlicht am 08.08.2011
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C17 420108-1/2011/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch:

Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Referat für Sozialwesen, Bereich Jugendwohlfahrt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2011, FZ. 11 03.887-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2011, Zahl 11 03.887-BAG, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2011, Zahl 11 03.887-BAG, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dementsprechend gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2012 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen diesen - dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 10.06.2011 zugestellten - Bescheid wurde seitens des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers die mit 24.06.2011 datierte Beschwerde am 04.07.2011 per Post eingebracht, wo sie am 05.07.2011 beim Bundesasylamt einlangte.

4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.07.2011 wurde den Verfahrensparteien - unter Gewährung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme - zur Kenntnis gebracht, dass die Rechtsmittelfrist ausgehend vom Zustelldatum mit Ablauf des 24.06.2011 geendet hätte und dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2011 äußerte sich der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers dazu im Wesentlichen dahingehend, dass der Bescheid des Bundesasylamtes am 10.06.2011 zugestellt, infolge Unachtsamkeit der Ablauf der Rechtsmittelfrist im Fristenkalender mit 28.06.2011 eingetragen, die Erstellung und die Abfertigung der Beschwerde am 24.06.2011 erledigt und die Beschwerde am 24.06.2011 zur Post gegeben worden sei.

Die weiteren Ausführungen dieses Schriftsatzes beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass die Fehlleistung der verspäteten Beschwerdeeinbringung sehr bedauert werde und dass die Unachtsamkeit der Bearbeiterin aus einer stark überhöhten Arbeitsbelastung resultiere. Es handle sich um eine entschuldbare Fehlleistung, die jedem sich in dieser Situation befindlichen Beamten passieren könne. Die Zustellung der Beschwerde sei offensichtlich durch andere Faktoren wesentlich verspätet erfolgt, eine rasche ordnungsgemäße Zustellung der Beschwerde [gemeint: durch die Post] hätte nicht diese starke Überschreitung der Rechtsmittelfrist gebracht.

5. Aufgrund des Schriftsatzes des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.07.2011 wurde diesem mit hg. Schreiben vom 01.08.2011 aufgetragen, die Behauptung im Schriftsatz vom 28.07.2011, der Beschwerdeschriftsatz sei - fristgerecht - am 24.06.2011 der Post zur Beförderung übergeben worden, durch geeignete Nachweise (etwa Vorlage des Postaufgabescheins) zu bescheinigen, zumal nach der Aktenlage die mit 24.06.2011 datierte Beschwerde erst am 04.07.2011 - und damit verspätet - der Post zur Beförderung übergeben (und damit eingebracht) worden sei.

Mit Schriftsatz des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 05.08.2011 wurde mitgeteilt, dass zwar der Endfertigungsstempel des gesetzlichen Vertreters das Datum "24.06.2011" trage, dass jedoch der Poststempel am Rückschein das Aufgabedatum "04.07.2011" aufweise.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG), zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG), zu führen.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und 2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und 2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Weiters entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3a AsylG durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Weiters entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Da kein Anwendungsfall des § 61 Abs. 3 oder Abs. 3a AsylG vorliegt, ist im gegenständlichen Fall im Senat zu entscheiden.Da kein Anwendungsfall des Paragraph 61, Absatz 3, oder Absatz 3 a, AsylG vorliegt, ist im gegenständlichen Fall im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Da es sich bei der gegenständlichen Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst handelt, ist mittels Beschlusses zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Da es sich bei der gegenständlichen Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst handelt, ist mittels Beschlusses zu entscheiden.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

2. Festgestellt wird, dass der in Rede stehende Bescheid des Bundesasylamtes dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers am Freitag, den 10.06.2011 per RSa zugestellt wurde. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 5 AVG) endete ausgehend von diesem Zustelldatum mit Ablauf des 24.06.2011, ebenfalls einem Freitag (§ 32 Abs. 2 AVG). Die am Montag, den 04.07.2011, der Post zur Beförderung an das Bundesasylamt übergebene (und damit eingebrachte) Beschwerde erweist sich somit als verspätet.2. Festgestellt wird, dass der in Rede stehende Bescheid des Bundesasylamtes dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers am Freitag, den 10.06.2011 per RSa zugestellt wurde. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (Paragraph 63, Absatz 5, AVG) endete ausgehend von diesem Zustelldatum mit Ablauf des 24.06.2011, ebenfalls einem Freitag (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Die am Montag, den 04.07.2011, der Post zur Beförderung an das Bundesasylamt übergebene (und damit eingebrachte) Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Die festgestellten Daten zur Zustellung und zur Einbringung der Beschwerde sowie der Umstand, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde, werden mit den Schriftsätzen des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.07.2011 und vom 05.08.2011 bestätigt. Die weiteren Ausführungen in den genannten Schriftsätzen ändern an der verspäteten Einbringung der Beschwerde nichts; diesen könnte - allenfalls - im Rahmen der Beurteilung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG Relevanz zukommen. Über einen solchen Antrag hätte jedoch gemäß § 71 Abs. 4 AVG das Bundesasylamt zu entscheiden.Die festgestellten Daten zur Zustellung und zur Einbringung der Beschwerde sowie der Umstand, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde, werden mit den Schriftsätzen des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.07.2011 und vom 05.08.2011 bestätigt. Die weiteren Ausführungen in den genannten Schriftsätzen ändern an der verspäteten Einbringung der Beschwerde nichts; diesen könnte - allenfalls - im Rahmen der Beurteilung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG Relevanz zukommen. Über einen solchen Antrag hätte jedoch gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG das Bundesasylamt zu entscheiden.

Auf die Bestimmung des § 72 Abs. 1 AVG, wonach durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in dem es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat, wird hingewiesen.Auf die Bestimmung des Paragraph 72, Absatz eins, AVG, wonach durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in dem es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat, wird hingewiesen.

Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund daher wegen Verspätung als unzulässig.

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Angemerkt wird, dass die Schriftsätze des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.07.2011 und vom 05.08.2011 dem Bundesasylamt zur weiteren Beurteilung (hinsichtlich [des Vorliegens] eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG) weitergeleitet werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Angemerkt wird, dass die Schriftsätze des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.07.2011 und vom 05.08.2011 dem Bundesasylamt zur weiteren Beurteilung (hinsichtlich [des Vorliegens] eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG) weitergeleitet werden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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