Norm
AsylG 2005 §1Spruch
A8 403.639-1/2009/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (vormals XXXX), geb. XXXX, StA. Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zl. 08 11.264-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 (vormals römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zl. 08 11.264-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf internationalen Schutz der XXXX (vormals XXXX) vom 12.11.2008 wird gem. §§ 1 Z 1 und 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz der römisch 40 (vormals römisch 40 ) vom 12.11.2008 wird gem. Paragraphen eins, Ziffer eins und 3 Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 17.11.2008, Zl. 08 11.264-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin, vormals Staatsangehörige von Uganda, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 17.11.2008, Zl. 08 11.264-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin, vormals Staatsangehörige von Uganda, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, fristgerecht Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Als der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 12.03.2009 vom Staatsbürgerschaftsverband XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.Als der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 12.03.2009 vom Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.
Gegenständliche Feststellung ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 1 Z 1 AsylG 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, AsylG 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zum Ausspruch der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vgl. VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zum Ausspruch der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vergleiche VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).
Da die Beschwerdeführerin nicht (mehr) Fremde im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist, war der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Da die Beschwerdeführerin nicht (mehr) Fremde im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist, war der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
österreichische Staatsbürgerschaft, ProzessvoraussetzungZuletzt aktualisiert am
18.10.2011