Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 420.462-1/2011/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, Zl. 09 10.930-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, Zl. 09 10.930-BAW, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Die Beschwerdeführerin behauptet, Staatsangehörige Sierra Leones zu sein und stellte am 10.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, Zl. 09 10.930-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Genannte gemäß § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins. Die Beschwerdeführerin behauptet, Staatsangehörige Sierra Leones zu sein und stellte am 10.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, Zl. 09 10.930-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Genannte gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 13.07.2011.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 38 Abs. 2 AsylG lautet: "Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 38, Absatz 2, AsylG lautet: "Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, ausschließlich auf die Annahme gestützt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen würde, da sie - ausgehend von Ergebnissen einer Sprachanalyse, die nicht im Detail dargestellt wurden und von denen die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt wurde -, nicht aus Sierra Leone stammte.
Es kann im gegenständlichen Fall nach Durchsicht der Entscheidung der belangten Behörde nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Außerlandesbringung eine der oben angeführten Gefahren droht.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
28.09.2011