RS Vwgh 2005/9/14 2004/08/0260

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §38;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
NotstandshilfeV §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0159 E 22. Juni 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Anrechnung des Einkommens der Ehegattin des Arbeitslosen (nach den Regeln des § 6 NotstandshilfeV) setzt voraus, daß entweder der Arbeitslose im relevanten Zeitraum im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin lebt oder ein solcher gemeinsamer Haushalt zwar nicht besteht, der Arbeitslose aber die Hausgemeinschaft mit seiner Ehegattin nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung ihres Einkommens auf die ihm gebührende Notstandshilfe zu entgehen, oder - trotz Fehlens auch der zuletzt genannten Voraussetzung - das Einkommen der (demnach nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden) unterhaltspflichtigen Ehegattin ein überdurchschnittliches ist (Hinweis E 30.6.1988, 88/08/0010 und E 19.9.1989, 88/08/0282).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080260.X01

Im RIS seit

17.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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