RS Vwgh 2005/9/14 2003/08/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §262 Abs3;
BSVG §5 Abs2 Z4;
BSVG §78 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0217 E 19. März 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Der Grund für die Erlassung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG war nicht das Bestehen einer Pflichtversicherung des anderen Ehepartners in der Krankenversicherung, sondern das Bestehen eines daraus abgeleiteten Leistungsanspruches für die (zB in der Landwirtschaft tätige) Ehefrau als "mitversicherte Angehörige". Dies ergibt sich nicht nur aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 3 Z. 6 B-KVG (784 Blg. NR X. GP, 45), sondern hat überdies jedenfalls in der zuletzt in Geltung gestandenen Fassung des § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG (vor dem Inkrafttreten der 21. Novelle zum BSVG) auch im Gesetz insoweit einen Ausdruck gefunden, als im letzten Satz der Gesetzesstelle klargestellt wird, dass die Ausnahme nur für jene Ehepartner gilt, die tatsächlich als Angehörige leistungsberechtigt sind (wozu nicht der im § 78 Abs. 6 BSVG genannte Personenkreis gehört). Mit der Anknüpfung an die Pflichtversicherung des Ehepartners meint der Gesetzgeber daher in Wahrheit die (in aller Regel ohnehin deckungsgleiche) Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehepartners, die auch allein geeignet ist, überhaupt eine Verbindung zwischen der Krankenversicherung des Ehemannes und der in der Landwirtschaft tätigen Ehefrau herzustellen, die die Ausnahme aus der Pflichtversicherung der Letztgenannten sachlich zu rechtfertigen vermochte. (Hier: Der am 31. Dezember 1997 gegebene, die Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG begründende Sachverhalt liegt so lange vor, als die Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehemannes andauert: Diese aber bestand gemäß § 122 Abs. 1 ASVG auch in der Zeit zwischen dem Ende des Krankengeldanspruches am 9. April 1999 und dem Beginn einer neuen Pflichtversicherung am 12. April 1999, also am (Wochenende) 10. und 11. April 1999 fort. Eine für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG ist daher nicht eingetreten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080072.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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