RS Vwgh 2005/9/14 2003/08/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §8 Abs1 Z1 litf;
BKUVG §2 Abs1 Z2;
KBGG 2001 §28 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0054 E 14. September 2005

Rechtssatz

§ 28 KBGG nimmt selbst nur jene Personen von der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. f ASVG aus, für die eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG besteht (hier: Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeanstalt besteht, wird - unter Kompetenzgesichtspunkten zulässigerweise - durch das jeweilige Landesgesetz geregelt. Eine Anknüpfung nach der Art des § 28 Abs. 1 KBGG führt daher zwangsläufig dazu, dass eine Maßnahme des Landesgesetzgebers, mit welcher ein Personenkreis von der Leistungsberechtigung gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung ausgenommen wird, die Unanwendbarkeit der im § 28 Abs. 1 KBGG normierten Ausnahme von der Pflichtversicherung zur Folge hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080055.X01

Im RIS seit

20.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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