Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B1 415.164-2/2011/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 11 04.370-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 11 04.370-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der Volksgruppe der Albaner, beantragte nach illegaler Einreise erstmals am 11.09.2009 die Gewährung von internationalem Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er habe den Herkunftsstaat verlassen, da es dort keine Arbeit gebe und er hier in Österreich arbeiten wolle. Zudem lebe seine Verlobte in Österreich und er wolle bei ihr sein. Im Falle einer Rückkehr habe er nichts zu befürchten.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 29.07.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei zwei oder drei Monate nachdem er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, mit einem Flugzeug freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Am 01.05.2010 sei er illegal in Frankreich eingereist und habe am 05.05.2010 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei abgelehnt worden und er sei am 28.07.2010 mit dem Flugzeug nach Österreich abgeschoben worden. Er habe den Kosovo verlassen, weil ein Cousin von ihm durch einen Unbekannten umgebracht worden sei. Er habe aus Sicherheitsgründen das Land verlassen. Der Täter sei festgenommen worden und befinde sich in Haft. Dieser gehöre einer Gruppe an, die die illegalen Zigarettenverkäufer misshandle und Schutzgelder von ihnen verlange. Es sei schwierig eine Arbeit im Kosovo zu finden, daher habe der Beschwerdeführer mit dem Zigarettenverkauf nicht aufgehört. Im Herkunftsstaat lebten noch zwei seiner Brüder, eine Schwester und seine Mutter. Sein Vater befinde sich in der Schweiz. Vor seiner Ausreise habe er mit seinem Bruder und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt gelebt.
1.1.2. Dieser erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde durch die Rechtsmittelentscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin weiters gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs nach Zustellung durch Hinterlegung im Akt beim Asylgerichtshof ohne vorausgehenden Zustellversuch am 06.10.2010 in Rechtskraft.1.1.2. Dieser erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde durch die Rechtsmittelentscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs nach Zustellung durch Hinterlegung im Akt beim Asylgerichtshof ohne vorausgehenden Zustellversuch am 06.10.2010 in Rechtskraft.
In dieser Entscheidung wurden zur Person des Beschwerdeführer folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2009 illegal in Österreich ein, kehrte im Dezember 2009 in den Herkunftsstaat zurück und reiste dann am 01.05.2010 nach Frankreich, wo er am 05.05.2010 einen Asylantrag stellte. Er wurde am 28.07.2010 wieder nach Österreich überstellt. Er lebte vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit seinem Bruder und seiner Schwester in seinem Geburtsort im gemeinsamen Haushalt und er könnte im Falle einer Rückkehr wieder in diesem Haushalt Aufnahme finden. Der Beschwerdeführer verdiente sich seinen Lebensunterhalt im Kosovo durch illegalen Verkauf von Zigaretten.
Im Herkunftsstaat sind die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers aufhältig, sein Vater lebt derzeit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, verfügt in Österreich über keine verwandtschaftlichen Beziehungen und geht keiner legalen Beschäftigung nach.
Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch Schutzgelderpresser am Leben bedroht ist; er könnte vor einer solchen Bedrohung wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen."
Vor dem Hintergrund von weiteren Feststellungen dieser Entscheidung über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde die Beurteilung getroffen, dass dieser im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung oder refoulementschutzrechtlich relevante sonstige Bedrohung zu erwarten habe. Aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sowie wegen des Fehlens sonstiger Bindungen zu Österreich waren keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition festzustellen.Vor dem Hintergrund von weiteren Feststellungen dieser Entscheidung über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde die Beurteilung getroffen, dass dieser im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung oder refoulementschutzrechtlich relevante sonstige Bedrohung zu erwarten habe. Aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sowie wegen des Fehlens sonstiger Bindungen zu Österreich waren keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition festzustellen.
1.2. Am 06.01.2011 wurde der Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt in Österreich seit September 2010 nicht bekannt war, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit dem Versuch der Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010 an der damaligen Meldeadresse nicht angetroffen und in weiterer Folge amtlich abgemeldet worden war, bei einer Verkehrskontrolle in XXXX ohne Lenkerberechtigung angetroffen und in weiterer Folge gegen ihn durch die BPD XXXX die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 12.01.2011 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat aus.1.2. Am 06.01.2011 wurde der Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt in Österreich seit September 2010 nicht bekannt war, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit dem Versuch der Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010 an der damaligen Meldeadresse nicht angetroffen und in weiterer Folge amtlich abgemeldet worden war, bei einer Verkehrskontrolle in römisch 40 ohne Lenkerberechtigung angetroffen und in weiterer Folge gegen ihn durch die BPD römisch 40 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 12.01.2011 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat aus.
Am 29.04.2011 stellt der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu am 09.05.2011 gegenüber der Polizeiinspektion XXXX an, dass er am 12.01.2011 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei. Er habe den Herkunftsstaat am 23.01.2011 neuerlich verlassen und sei im Laderaum eines LKW illegal nach Österreich eingereist. Er habe den Kosovo verlassen, weil er von einigen Nachbarn gezwungen worden sei, an sie Waren ohne Bezahlung abzugeben. Er habe ohne Erfolg die Polizei aufgesucht und man habe gedroht, ihm etwas anzutun. Sein Cousin sei wegen dieser Probleme mit den Nachbarn am XXXX erstochen worden. Der Beschwerdeführer habe aus einem mit seiner Mutter geführten Telefongespräch erfahren, dass der Bürgermeister seines Herkunftsortes ausgerichtet habe, der Beschwerdeführer solle nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren.Am 29.04.2011 stellt der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu am 09.05.2011 gegenüber der Polizeiinspektion römisch 40 an, dass er am 12.01.2011 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei. Er habe den Herkunftsstaat am 23.01.2011 neuerlich verlassen und sei im Laderaum eines LKW illegal nach Österreich eingereist. Er habe den Kosovo verlassen, weil er von einigen Nachbarn gezwungen worden sei, an sie Waren ohne Bezahlung abzugeben. Er habe ohne Erfolg die Polizei aufgesucht und man habe gedroht, ihm etwas anzutun. Sein Cousin sei wegen dieser Probleme mit den Nachbarn am römisch 40 erstochen worden. Der Beschwerdeführer habe aus einem mit seiner Mutter geführten Telefongespräch erfahren, dass der Bürgermeister seines Herkunftsortes ausgerichtet habe, der Beschwerdeführer solle nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren.
Gegen den Beschwerdeführer war mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2011 wegen Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßigen durch ein Einbruch begangen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 2. und 4. Fall StGB nach Festnahme am 26.01.2011 die Untersuchungshaft verhängt worden.Gegen den Beschwerdeführer war mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.01.2011 wegen Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßigen durch ein Einbruch begangen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 2. und 4. Fall StGB nach Festnahme am 26.01.2011 die Untersuchungshaft verhängt worden.
1.3. Am 22.07.2011 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen die bereits bei der Erstbefragung getätigten Angaben. Er bestätigte auf Nachfragen, dass sich hinsichtlich der Fluchtgründe im Vergleich zu den Angaben im Vorverfahren nichts geändert habe. Weiters brachte er vor, dass er wegen einer seit der Kindheit bestehenden Verletzung an der Speiseröhre ärztlicher Behandlung bedürfe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Österreich eine Freundin gehabt hätte. Auf Nachfragen nannte er deren Namen, konnte jedoch über deren Wohnort und dem Zeitraum eines erfolgten Zusammenlebens keine Angaben tätigen.
Der Beschwerdeführer trat ihm bekannt gegebenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat zwar mit dem Vorbringen, "alles sei eine Lüge" entgegen, unternahm es jedoch nicht, deren inhaltliche Richtigkeit konkret und begründet in Zweifel zu ziehen, sondern brachte lediglich vor, dass die obersten Organe nur an der eigenen Position interessiert seien. Den Feststellungen des Bescheides über die Situation im Herkunftsstaat ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung und die medizinische Versorgung gesichert sind.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Genannten aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei nicht ersichtlich.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Genannten aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei nicht ersichtlich.
1.4. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 28.07.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.4. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 28.07.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
1.5. Durch die Justizanstalt XXXX wurde dem Asylgerichtshofes die Arztkarte des Beschwerdeführers samt Beilagen vorlegt. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2011 um Vornahme einer Kehlkopfoperation ersucht habe, weil er diese aufgrund einer als Kind erlittenen Verletzung notwendige Maßnahme bisher unterlassen habe und seit vielen Jahren aber nur wenig Luft bekomme. Laut einem durch die Justizanstalt eingeholten Arztbericht eines Facharztes für Radiologie vom 19.07.2011 ergaben sich ein unauffälliger Befund des Schluckaktes und zufolge einer Sonographie der Halsweichteile eine echoarme Strukturalteration im Bereich des Kehlkopfes sowie vergrößerte Halslymphknoten. Die Anstaltsärztin der Justizanstalt bestätigte dem Asylgerichtshof auf telefonische Anfrage am 11.08.2011, dass die genannten Folgen der Verletzung des Beschwerdeführers im Kehlkopfbereich auf Grund der erfolgten Abklärung nicht als schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung anzusehen seien und aktuell keine Notwendigkeit einer operativen Behandlung bestehe.1.5. Durch die Justizanstalt römisch 40 wurde dem Asylgerichtshofes die Arztkarte des Beschwerdeführers samt Beilagen vorlegt. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2011 um Vornahme einer Kehlkopfoperation ersucht habe, weil er diese aufgrund einer als Kind erlittenen Verletzung notwendige Maßnahme bisher unterlassen habe und seit vielen Jahren aber nur wenig Luft bekomme. Laut einem durch die Justizanstalt eingeholten Arztbericht eines Facharztes für Radiologie vom 19.07.2011 ergaben sich ein unauffälliger Befund des Schluckaktes und zufolge einer Sonographie der Halsweichteile eine echoarme Strukturalteration im Bereich des Kehlkopfes sowie vergrößerte Halslymphknoten. Die Anstaltsärztin der Justizanstalt bestätigte dem Asylgerichtshof auf telefonische Anfrage am 11.08.2011, dass die genannten Folgen der Verletzung des Beschwerdeführers im Kehlkopfbereich auf Grund der erfolgten Abklärung nicht als schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung anzusehen seien und aktuell keine Notwendigkeit einer operativen Behandlung bestehe.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.1. Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 29.04.2011 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG 2005 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 29.04.2011 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
1.2. Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.1.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
1.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.4. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
2.1. Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 16.09.2010 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 06.10.2010 in Rechtskraft erwachsen.2.1. Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 16.09.2010 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 06.10.2010 in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 (wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt) binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, (wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt) binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Die Beschwerdeführer hat am 12.01.2011 Österreich freiwillig verlassen und ist am 23.01.2011 erneut illegal eingereist. Da seit dem Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise ein Zeitraum von weniger als 18 Monaten verstrichen ist, liegt eine aufrechte Ausweisung vor.
2.2. Im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer vorgebracht, durch gewaltbereite Kriminelle, die seinen Cousin getötet hätten, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Auf Grund der bereits zwei Mal erfolgten freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist zweifelsfrei ersichtlich, dass eine solche Bedrohungssituation tatsächlich nicht bestanden hat, wobei es dahingestellt werden kann, ob seitens der angeblichen Verfolger tatsächlich kein ernsthaftes Interesse bestanden hat, dem Beschwerdeführer Nachteile zuzufügen, oder ob diese durch das nach den Feststellungen in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 16.09.2010 im Herkunftsstaat bestehende wirksame System von Schutzgewährung vor Angriffen von nichtstaatlicher Seite davon abgehalten wurden.
Zur Begründung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer zwar einerseits bei der Erstbefragung am 09.05.2011 angegeben, einer Bedrohung durch "Nachbarn, die den Beschwerdeführer zur Abgabe von Waren ohne Bezahlung gezwungen" ausgesetzt zu sein und damit die angeblichen Verfolger abweichend von seinen Behauptungen im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ("gegenüber illegalen Zigarettenhändlern aktive Schutzgelderpresser") beschrieben, andererseits bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.07.2001 aber vorgebracht, es habe sich an seinen Fluchtgründen im Vergleich zum Vorverfahren nichts geändert. Da die Verfolgungsbehauptungen im Vorverfahren in der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 16.09.2010 als nicht glaubhaft beurteilt wurden und der Beschwerdeführer im Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag bei der Erstbefragung am 09.05.2011 im Vergleich zum Vorverfahren und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.07.2011 im Vergleich zur Erstbefragung die angeblichen Verfolger unterschiedlich bezeichnet hat, muss davon ausgegangen werden, dass den Behauptungen des Beschwerdeführers über etwaige nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat am 12.01.2011 erlebte Verfolgungshandlungen kein glaubhafter Kern zukommt.
Die im vorliegenden Verfahren geäußerte Befürchtung bildet allerdings auch unabhängig davon - angesichts der in der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 16.09.2010 festgestellten und unverändert bestehenden Fähigkeit und Bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates, erforderlichenfalls Schutz vor kriminellen Angriffen von nichtstaatlicher Seite zu leisten - keinen Hinweis auf das Bestehen asylrelevanter Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen Bedrohungssituation im Herkunftsstaat. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3. In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er hat vor dem Hintergrund der bereits in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010 und auch im nunmehrigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011 getroffenen Feststellungen über die bestehende gesicherte Grundversorgung, Krankenversorgung und den Zugang zu Sozialhilfe und Hilfeleistungen durch Nichtregierungsorganisationen auch nicht zu befürchten, dass er im Herkunftsstaat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal er wie vor der Ausreise auch Unterkunft und sonstige Unterstützung seiner Familie im Herkunftsstaat (Mutter, Geschwister, Onkel) erhalten kann. Die beim Beschwerdeführer bestehende und nach seinen Angaben auf eine Verletzung in der Kindheit zurückzuführende Strukturalteration im Kehlkopfbereich bildet keine aktuell schwerwiegende oder gar lebensbedrohende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, zumal nach fachmedizinischer Abklärung eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft nicht erforderlich war, und bildet daher im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK kein Hindernis der Zulässigkeit seiner Ausweisung. Allerdings hat diese Beeinträchtigung darüber hinaus auch schon (seit der Kindheit und damit) vor Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 16.09.2010 vorgelegen und steht einer Berücksichtigung daher die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen.2.3. In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er hat vor dem Hintergrund der bereits in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010 und auch im nunmehrigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011 getroffenen Feststellungen über die bestehende gesicherte Grundversorgung, Krankenversorgung und den Zugang zu Sozialhilfe und Hilfeleistungen durch Nichtregierungsorganisationen auch nicht zu befürchten, dass er im Herkunftsstaat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal er wie vor der Ausreise auch Unterkunft und sonstige Unterstützung seiner Familie im Herkunftsstaat (Mutter, Geschwister, Onkel) erhalten kann. Die beim Beschwerdeführer bestehende und nach seinen Angaben auf eine Verletzung in der Kindheit zurückzuführende Strukturalteration im Kehlkopfbereich bildet keine aktuell schwerwiegende oder gar lebensbedrohende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, zumal nach fachmedizinischer Abklärung eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft nicht erforderlich war, und bildet daher im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK kein Hindernis der Zulässigkeit seiner Ausweisung. Allerdings hat diese Beeinträchtigung darüber hinaus auch schon (seit der Kindheit und damit) vor Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 16.09.2010 vorgelegen und steht einer Berücksichtigung daher die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen.
Sollten im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers künftig Umstände eintreten, durch die eine Abschiebung als Verletzung von Art. 3 EMRK anzusehen wäre, müsste dies gemäß § 50 Abs. 1 FPG von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde berücksichtigt werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Fremdenpolizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben diese gesetzliche Bestimmung einhalten und umsetzen.Sollten im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers künftig Umstände eintreten, durch die eine Abschiebung als Verletzung von Artikel 3, EMRK anzusehen wäre, müsste dies gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde berücksichtigt werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Fremdenpolizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben diese gesetzliche Bestimmung einhalten und umsetzen.
Wie in einem zuletzt beim Asylgerichtshof anhängigen anderem Beschwerdeverfahren (Zl.
B7 232.141-3/2009) bekannt geworden ist, wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.09.2009 mitgeteilt, dass, wenn im Voraus bekannt ist, dass eine Problemabschiebung bevorsteht, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Für solche Fälle hat sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, auch in den Kosovo, sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Auch ist es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei sind. Transporte von Kindern werden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch kann die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt. Im Hinblick auf diese Mitteilung ist davon auszugehen, dass für den Fall einer tatsächlich erfolgenden Abschiebung in Bezug auf den konkreten Abschiebevorgang ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet wäre.
In diesem Zusammenhang sei aber an dieser Stelle angemerkt, dass es am Beschwerdeführer selbst liegt, sich die naturgemäß als außerordentliche Belastung empfundene zwangsweise Rückverbringung in den Herkunftsstaat mit all den als demütigend empfundenen Begleitumständen zu ersparen, indem sich der Beschwerdeführer - wie bereits im Herbst 2009 und im Jänner 2011 erfolgt - dazu entschließt, freiwillig - wie dies auch gesetzlich als Normalfall vorgesehen wäre, stellt doch in Fällen, in denen ausgewiesene Personen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, die zwangsweise Verbringung in den Herkunftsstaat lediglich die letzte staatliche Möglichkeit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar - aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo auszureisen.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Es liegt auch keine sonstige familienähnliche Beziehung vor, da aus dem Hinweis des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 22.07.2011, er habe in Österreich eine Freundin gehabt, ersichtlich ist, dass ein etwaiger Naheverhältnis bereits in der Vergangenheit abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer auf Nachfragen auch keine näheren Angaben über die Intensität der etwaigen damalige Beziehung tätigen konnte.
Der Beschwerdeführer hat seit der (erstmaligen) illegalen Einreise nach Österreich im September 2009 und unter Berücksichtigung der zwei Mal erfolgten Rückkehr in den Herkunftsstaat maximal etwas länger als ein Jahr in Österreich verbracht. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiters dadurch relativiert, dass die erstmalige Einreise (und auch die weitere Einreise Ende Jänner 2011) illegal erfolgt sind und ihm bewusst gewesen sein musste, dass er mit einer Gestattung des Aufenthaltes in Österreich nicht rechnen konnte. Die seit 26.01.2011 erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft kann schon von der Art des Aufenthalts keine berechtigten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet begründen.
Der Beschwerdeführer hat familiäre Bindungen im Herkunftsstaat zu den dort aufhältigen Verwandten (Mutter, Geschwister, Onkel). Der Beschwerdeführer ist - angesichts der kurzen Dauer des Aufenthaltes naturgemäß - in Österreich nicht sprachlich, gesellschaftlich und ökonomisch integriert.
Der derzeitige Aufenthalt ist auf eine Missachtung der rechtskräftig verfügten Ausweisung durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.09.2011 nach zuvor erfolgter illegaler Einreise zurückzuführen, sodass einer Duldung des weiteren Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet schwerwiegende Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, und allenfalls auch - abhängig vom Ausgang des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens - dem Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen in den Hintergrund treten. Die Aufenthaltbeendigung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Aufenthaltsbeendigung wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
2.4. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.2.4. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
2.5. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011 rechtmäßig.2.5. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
21.09.2011