Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D7 234158-2/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009, Zahl 09 04.484-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009, Zahl 09 04.484-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wird gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) undParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) und
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt mit seinen Eltern und seinem Bruder unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers stellte am 26.08.2002 für den damals minderjährigen Beschwerdeführer einen ersten Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt mit seinen Eltern und seinem Bruder unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers stellte am 26.08.2002 für den damals minderjährigen Beschwerdeführer einen ersten Asylantrag.
Dem Bundesasylamt wurde die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.
Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers wurde am 02.09.2002 beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch befragt und gab an, für den Beschwerdeführer einen Asylerstreckungsantrag stellen zu wollen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2002, Zahl 02 23.555-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2002, Zahl 02 23.555-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2002, Zahl 02 23.555-BAE, zugestellt am 27.12.2002, richtete sich eine fristgerecht am 10.01.2003 eingebrachte Berufung.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2002, Zahl 02 23.555-BAE, zugestellt am 27.12.2002, richtete sich eine fristgerecht am 10.01.2003 eingebrachte Berufung.
Dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde am 04.09.2006 eine Strafanzeige der Polizeiinspektion XXXX übermittelt.Dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde am 04.09.2006 eine Strafanzeige der Polizeiinspektion römisch 40 übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen der Begehung einer Jungendstraftat verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig wegen der Begehung einer Jungendstraftat verurteilt.
Für den 19.05.2008 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher die Eltern des damals minderjährigen Beschwerdeführers und ihre rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 14.02.2008 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Berufung abzuweisen. In der Verhandlung legte der Vater des Beschwerdeführers seinen österreichischen Führerschein vor. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Eltern des Beschwerdeführers wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die Verhandlung musste im Hinblick auf einen in der Verhandlung angekündigten Antrag auf internationalen Schutz im Verfahren des Beschwerdeführers am 19.05.2008 auf unbestimmte Zeit vertagt werden (Grund für die Vertagung: familieneinheitliches Verfahren).
I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Am 18.03.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers im Wege seines Vertreters ein, womit dieser die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zurückzog. Das Beschwerdeverfahren wurde wegen Zurückziehung der Beschwerde mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 23.03.2009 als gegenstandslos eingestellt und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2002, Zahl 02 23.555-BAE, erwuchs in Rechtskraft.
I.4. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer brachte am 16.04.2009 beim Bundesasylamt einen zweiten Antrag, diesmal auf internationalen Schutz, Zahl 09 04.484-BAE, ein. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt erstbefragt.römisch eins.4. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer brachte am 16.04.2009 beim Bundesasylamt einen zweiten Antrag, diesmal auf internationalen Schutz, Zahl 09 04.484-BAE, ein. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt erstbefragt.
Am 09.09.2009 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch befragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009, Zahl 09 04.484-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009, Zahl 09 04.484-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
I.5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009, Zahl 09 04.484-BAE, zugestellt am 29.09.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 08.10.2009 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009, Zahl 09 04.484-BAE, zugestellt am 29.09.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 08.10.2009 eingebrachte Beschwerde.
Für den 24.03.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Eltern, sein Bruder und seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 25.01.2011 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
In der Verhandlung brachte der Vater des Beschwerdeführers fünf Seiten russischsprachiger Internetausdrucke sowie einen weiteren gedruckten halbseitigen russischsprachigen Ausdruck in Vorlage. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Eltern des Beschwerdeführers und seines Bruders wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde. Die in Vorlage gebrachten russischsprachigen Ausdrucke aus dem Internet wurden übersetzt und liegen im Akt des Vaters des Beschwerdeführers ein.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.04.2009 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.04.2009 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seines Bruders in der am 24.03.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seines Bruders in der am 24.03.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Ukraine. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Ukrainer an und ist Anhänger von Hare Krishna.römisch zwei.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Ukraine. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Ukrainer an und ist Anhänger von Hare Krishna.
II.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Vaters bezüglich jener Gründe, die für die Ausreise aus der Ukraine maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Vaters bezüglich jener Gründe, die für die Ausreise aus der Ukraine maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die Eltern des damals minderjährigen Beschwerdeführers konnten bis zur Ausreise der Familie aus der Ukraine den Lebensunterhalt für ihn und die Familie bestreiten. Der Beschwerdeführer hat von 1996 bis 2002 in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht. In Österreich hat der Beschwerdeführer eine Hauptschule, ein Polytechnikum und eine Handelsschule besucht. Nachdem der Beschwerdeführer die 1. Klasse Handelsschule in Österreich wiederholen musste, verlor er das Interesse an der Schule und verließ diese im Frühling 2008. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
II.3.4. Zur aktuellen Lage in der Ukraine wird festgestellt:römisch zwei.3.4. Zur aktuellen Lage in der Ukraine wird festgestellt:
1. Innenpolitik
Die Ukraine ist mit 603.700 Quadratkilometer nach Russland das größte Land Europas und hat ca. 45,960 Mio. Einwohner, davon 78% Ukrainer, 17% Russen, 0,6% Weißrussen, 0,5 % Krimtartaren, 0,1 % Deutsche (Volkszählung 2001). Staatssprache ist Ukrainisch, als Verkehrssprache ist Russisch wichtig, im Süden und Osten wird überwiegend Russisch gesprochen.
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik, ihr Staatsoberhaupt ist seit 7. Februar 2010 Präsident Viktor Janukowytsch, (für 5 Jahre gewählt, Amtsantritt: 25. Februar 2010). Regierungschef ist Ministerpräsident Mykola Asarow. Beide gehören der Partei der Regionen an
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html, Zugriff 4.5.2010)
1991 wurde die Ukraine mit dem Ende der UdSSR unabhängig.
(CIA World Factbook: Ukraine, 22.4.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 4.5.2010)
Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte.
(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)
Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.
Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 5.5.2010)
2. Religionsfreiheit
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dieses Recht generell. Manche Minderheiten und nichttraditionelle Religionsgemeinschaften hatten Probleme bei der Registrierung und beim Erwerb von Besitz. Gelegentlich bezogen lokale Beamte bei Streitigkeiten zwischen Religionsgemeinschaften Stellung zugunsten der jeweiligen Mehrheitsreligion.
Religiöse Gruppen müssen sich mit Statuten als lokale oder nationale Organisation registrieren lassen. Dazu brauchen sie zumindest zehn erwachsene Mitglieder, um als juristische Person eingestuft zu werden. Die Registrierung ist notwendig um Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, wie Eröffnen von Konten, Veröffentlichung eines Organs oder Anhäufen von Besitz. Das ukrainische staatliche Komitee für Nationalitäten und Religion nimmt die Registrierung vor. Vertreter verschiedener Religionsgemeinschaften zeigten sich mit der Arbeit des Komitees zufrieden.
Die Restitution von Eigentum an Religionsgemeinschaften wurde fortgesetzt, wenn auch auf niedriger Stufe, was zum Teil an der wirtschaftlichen Situation des Landes liegt. Das staatliche Komitee für Nationalitäten und Religion hatte verlautbart, dass die Mehrheit des Immobilienbesitzes der religiösen Organisationen bereits restituiert worden sei. Die Gesetze sind bei Religionsgemeinschaften mit Sitz im Ausland restriktiv, was die Aktivitäten von Amtsträgern (Priestern, Predigern, Lehrern) ohne ukrainische Staatsbürgerschaft betrifft, es gibt aber keine Berichte, dass die Regierung das benutzt hätte, um Gemeinschaften in ihren Aktivitäten zu beschränken.
Die Regierung förderte das interkonfessionelle Verständnis durch regelmäßige Konsultation des All-Ukrainischen Rates der Kirchen und religiösen Organisationen, der mehr als 90% aller Gläubigen der Ukraine vertritt und sich alle zwei bis drei Monate trifft, um interkonfessionelle Fragen zu diskutieren. In den meisten Regionen der Ukraine haben die jeweiligen Religionsführer regionale Räte der Kirchen und religiösen Organisationen gebildet.
Am 15. Januar 2009 nahm das Parlament eine Gesetzesänderung an, die es religiösen Organisationen erlaubt, dauerhaft Grundstücke im staatlichen und kommunalen Besitz zu nützen. Am 25. März wurden die Mieten für Religionsgemeinschaften, die staatliche Objekte nutzen, auf 45% gegenüber Geschäftskunden reduziert. Am 5. August wurden die Registrierungsvorgänge für religiöses Personal aus dem Ausland beschleunigt. Am 3. September wurden die Gaspreise für Religionsgemeinschaften auf den Level von Privathaushalten gesenkt.
(US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
3. Religiöse Gruppen
Die Regierung schätzt, dass es 33.000 Religionsgemeinschaften mit 55 Konfessionen in der Ukraine gibt. Nach Regierungsangaben machen orthodoxe Christen 52% der Religionsgemeinschaften aus, die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Moskauer Patriarchat) ist die größte orthodoxe Gruppe und fast überall im Land vertreten.
Andere Gemeinschaften beinhalten Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovahs, Lutheraner, Juden, Anglikaner, Calvinisten, Methodisten, Mormonen, Presbyterianer, Buddhisten und Hare Krishnas.
(US Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Ukraine, 06.10.2009)
1990 hat der Rat für die Angelegenheiten der Religion des Ministerkabinetts der Ukraine die erste Gemeinde der Krischnaiten in der Ukraine - die Kiewer Gemeinde - registriert. 1993 wurde das Zentrum der Gemeinden gebildet, das 1995 vom Staat registriert wurde. Hare-Krishna-Bewegung ist in der Ukraine gemeldet, hat 34 Gemeinden in allen Regionen. Info aus der Webseite "uk.wikipedia.org". Weder aus dem Internet noch aus sonstigen Quellen sind mir Informationen bezüglich der Übergriffe von Fanatikern bekannt. Die Sicherheitskräfte der Ukraine behandeln alle Gläubigen wie die anderen Bürger des Staates. Besonderen Schutz für die Hare Krishna Anhänger gibt es sicher nicht (Anfragebeantwortung durch den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien, 22. und 23 Juni 2009)
Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder tatenlos hinnimmt, sind keine Berichte bekannt. Es gibt keine Berichte über aus religiösen Gründen Angehaltenen oder Verhaftete.
(US Department of State, International Religious Freedom Report 2008, http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2008/108477.htm; US Department of State Country Reports on Human Rights Practices 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100590.htm; Religiöser Informationsdienst der Ukraine, (http://www.risu.org.ua/ger/major.religions/).
Die Tätigkeit der religiösen Organisationen wird auf der rechtlichen Ebene durch den Artikel 35 der Verfassung der Ukraine und durch das Gesetz der Ukraine "Über die Freiheit des Gewissens und die religiöse Organisationen" reguliert, wo das Recht jedes Menschen auf die Freiheit der Weltanschauung und des religiösen Glaubens festgelegt ist. Das Recht sieht die Freiheit beliebiger Religion anzugehören, ohne Hindernisse - selbstständig oder im Kollektiv - religiöse Kulte und Bräuche einzuhalten, die religiöse Tätigkeit durchzuführen. Die Kirche und die religiöse Organisationen in der Ukraine sind vom Staat getrennt, und die Schule von der Kirche. Keine Religion kann als obligatorische anerkannt werden.
In diesem Sinne kann die Verwirklichung des Rechts auf die religiöse Tätigkeit vom Gesetz nur im Interesse des Schutzes der gesellschaftlichen Ordnung, der Gesundheit und des Moral der Bevölkerung eingeschränkt werden. (Anfragebeantwortung von Rudolf Klugmaier/Österreichische Botschaft in Kiew, Jänner 2009 mit Anlage des Staatlichen Komitees der Ukraine für Angelegenheiten der Nationalitäten und Religionen, 04.12.2007, Nr. 10/4-16-114).
4. Wehrdienst
In der Ukraine besteht Wehrpflicht für männliche Staatsbürger zwischen 18 und 25 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes liegt bei 12 Monaten in Heer und Luftstreitkräften bzw. 18 Monaten in der Marine. Akademiker müssen 9 Monate ableisten. Männer und Frauen zwischen 19 und 30 Jahren können sich freiwillig als Berufssoldaten verpflichten.
(Coalition to Stop the Use of Child Soldiers: Ukraine: Child Soldiers Global Report 2008,
Mai 2008)
Der Antritt des Wehrdienstes kann verschoben werden, wenn triftige Gründe vorliegen, wie etwa Erkrankung eines Familienmitglieds, Studium, alleinerziehende Elternschaft etc. (DCAF - Geneva Center for the Democratic Control of Armed Forces: The Security Sector Legislation of the Ukraine: 2006-2007 Updates, 2008 / IRB - Immigration and Refugee Board
of Canada, Ukraine: The percentage that enter the army of those who are called up for the draft, the grounds used to obtain exemptions or deferrals, the legal penalty for draft evasion, the percentage of draft dodgers that is prosecuted and the average penalty they receive,
1.5.1998, http://www.unhcr.org/refworld/docid/3ae6ad2f23.html)
5. Wehrersatzdienst
Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören. Diese sind in einer offiziellen Liste vermerkt und umfassen:
1. Adventists-Reformists
2. Seventh Day Adventists
3. Evangelical Christians
4. Evangelical Christians-Baptists
5. "The Penitents" - the Slavic Church of the Holy Ghost;
6. Jehovah's Witnesses;
7. Charismatic Christian Churches (and churches assimilated to them according to registered
statutes);
8. Christians of Faith Evangelical (and churches assimilated to them according to registered
statutes); (="Union of Christians of the Evangelical Faith - Pentecostals,")
9. Christians of Evangelical Faith;
10. Society for Krishna Consciousness
(UK Home Office: Country of Origin Information Report: Ukraine, Juni 2006,
http://www.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs06/ukraine_060706.doc, / IRB - Immigration and
Refugee Board of Canada: Alternative military service available to Pentecostals, 5.12.2006)
Der Ersatzdienst dauert 1 1/2 mal länger als der Militärdienst.
(IOM - Internationale Organisation für Migration:
Länderinformationsblatt Ukraine, August
2010,
https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/135
65231/13976756/Ukraine_-
Country_Fact_Sheet%2C_August_2010%2C_deutsch.pdf?nodeid=13976757&vernum=-2,)
6. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Wehrdienstverweigerung wird vom ukrainischen Strafgesetzbuch mit einem bis zu drei Jahren
Haft bedroht. Dennoch ist Wehrdienstverweigerung in der Ukraine weit verbreitet. Das Verteidigungsministerium gab an, dass zwischen 1996 und 2004 48.624 Wehrdienstverweigerer vom Justizministerium belangt worden seien.
(UK Home Office: Country of Origin Information Report: Ukraine, Juni 2006, http://www.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs06/ukraine_060706.doc)
Das UN Menschenrechtskomitee forderte, dass das Recht auf Wehrdienstverweigerung voll respektiert werden muß und nicht auf religiöse Gründe beschränkt werden darf.
(Coalition to Stop the Use of Child Soldiers: Ukraine: Child Soldiers Global Report 2008,
Mai 2008)
7. Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Ukraine für alle Straftaten abgeschafft.
(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009: Ukraine, 28.5.2009)
8. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich.
Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen einzuleiten.
Korruption war weiterhin ein Problem innerhalb der Polizei. 2009 wurden lt. ukrainischem Innenministerium 310 Polizisten und 13 Staatsanwälte wegen Korruption zur Verantwortung gezogen. 39.204 Sicherheitsbeamte (von insgesamt 250.000 in der Ukraine) wurden disziplinarisch belangt.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Im Rahmen einer neuen Assistenz-Strategie 2007-2010 der EU innerhalb der europäischen Nachbarschaftspolitik, wurde im März 2007 beschlossen die Ukraine u.a. bei der Polizeireform zu unterstützen.
Ende 2008 startete ein 2 Millionen Euro Twinning Projekt, um die Qualität innerhalb der ukrainischen Polizei zu erhöhen.
Der Twinning-Partner der Ukraine ist das französische Innenministerium. Diese Initiative unterstützt strukturelle und polizeispezifische Reformen des ukrainischen Innenministeriums. Es wird auch zu einem Transfer von europäischem Know How in die Ukraine beitragen, was Rekrutierung, Training und Disziplinierung von Polizisten betrifft.
(EC - European Commission: The European Union - The largest Donor to Ukraine: Technical and Financial Co-operation by the EU and its Member States, Jänner 2009,
http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/virtual_library/56_eu_funded_twinning_project_en.pdf, Zugriff am 16.4.2010 / EC - European Commission: EU Co-operation News. Bi-weekly Newsletter of the Delegation of the EC to Ukraine, 19.11.2008,
http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/eucooperationnews/17_eucooperationnews_en.pdf, Zugriff am 16.4.2010)
9. NGOs
Die Zivilgesellschaft ist in der Ukraine weiterhin ein wichtiger Akteur, trotz der diesbezüglich veralteten Gesetzgebung und der Abhängigkeit von ausländischer Finanzierung. Die Regierung unternahm Anstrengungen NGOs intensiver einzubinden. Dies gelang besonders in punkto Öffentlichkeitsarbeit zur Euro-Atlantischen Integration. Mit Jänner 2007 waren 50.706 Nichtregierungsorganisationen (NGO) registriert, 2008 waren es bereits 52.693. Jedoch arbeiten nicht alle wirklich. Die meisten sind Gewerkschaften, religiöse Organisationen und solche, die sich der Kultur- und Jugendarbeit widmen, sowie ethnische Zusammenschlüsse und Menschenrechtsgruppen. Die Behörden legen ihnen keine Steine in den Weg, der Zugang zu öffentlichen Geldern ist aber limitiert, wobei auch hier in den letzten Jahren Verbesserungen zu beobachten sind.
(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)
Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 4.5.2010)
10. Ombudsmann
Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen.
Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann, weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet. Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmannes transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2009 wendeten sich 73.133 Personen an den Ombudsmann. 50% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
11. Grundversorgung
Die Ukraine wurde von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise besonders stark getroffen. Das Wachstum brach 2009 um 15% ein, die Exporte gingen um 40% zurück, die industrielle Produktion um ca. 22%, die Arbeitslosigkeit stieg auf über 9%, die Reallöhne sanken um etwa 10%. Die Landeswährung Hryvnya verlor stark an Wert. Einzig die Inflationsrate sank bis Ende 2009 von über 20% auf 12,3%. Gründe für die große Verletzlichkeit der ukrainischen Volkswirtschaft gegenüber der Krise waren die hohe Abhängigkeit von einem wenig diversifizierten Exportsektor einerseits und von Energieimporten bei gleichzeitig steigenden Preisen andererseits, eine hohe private Auslandsverschuldung und ein aufgrund eines großen Anteils kurzfristiger Auslandsverbindlichkeiten schwacher Bankensektor.
Durch die Krise gerieten die Staatfinanzen immer mehr unter Druck. Das Budgetdefizit lag 2009, je nachdem, welche Ausgaben mitgerechnet werden, zwischen 5,4 und 10,6%.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit: Ukraine - Wirtschaft, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Wirtschaft.html, Zugriff am 7.5.2010)
Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren, gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.
(U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 7.5.2010)
Das ukrainische Pensionssystem steht allen Personen, auch Rückkehrern, offen.
(IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 13.11.2009)
Nach offiziellen Schätzungen lebten 2007 27,3% der ukrainischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Deshalb wurden Pläne erarbeitet den Lebensstandard der Bürger durch aktiven Kampf gegen die Armut und eine verpflichtende Versicherung für alle Angestellten zu erhöhen. Diese Pläne warten auf Umsetzung.
Im April 2008 wurden Gespräche zur Stabilisierung der Lebensmittelpreise und des Ölpreises bis Jahresende geführt. Entsprechende Memoranda wurden unterzeichnet. Die Regierung verpflichtete sich auch keine Steuererhöhungen durchzuführen.
Die Arbeitslosenrate blieb in der ersten Hälfte des Jahres 2008 bei ca. 6,4% stabil. In der zweiten Jahreshälfte brach der Arbeitsmarkt jedoch wegen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise ein. Die Zahl der Arbeitslosen lag Ende April 2009 bei 1,4 Millionen. Die Krise hat die Notwendigkeit moderner Arbeitsmarkmaßnahmen verstärkt gezeigt. Die Schattenwirtschaft wird auf 32% des offiziellen BIP geschätzt.
Gemäß ukrainischem Sozialministerium hat sich das mittlere Lohnniveau von Jänner-März 2008 um 34,9% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. Gleichzeitig wurde per Gesetz der Mindestlohn von Euro 68,-- (Jänner) auf Euro 80,-- (Dezember) erhöht.
2008 wurde eine Reihe signifikanter Änderungen im Pensionssystem vorgenommen, von denen man sich einen Anstieg der Durchschnittspension von Euro 75,-- um 43% auf Euro 110,-- erwartet.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Beispielsweise gibt es Projekte für alte Menschen (Heimhilfe, Sozialzentren), HIV-positive und aidskranke Menschen, Drogenabhängige, "Krisenfamilien", Straßenkinder, Waisen, Behinderte, Familien und weibliche Strafgefangene und deren Kinder.
(Caritas Ukraine,
http://caritas-ua.org/index.php?option=com_frontpage&Itemid=1&lang=
english, Zugriff 7.5.2010)
Die Caritas Kiew arbeitet mit der Caritas Belgien zusammen. Rückkehrer werden untergebracht, gekleidet und versorgt und erhalten Hilfe beim Erwerb beruflicher Fähigkeiten für die Arbeitssuche. Es gibt Unterstützung für die Rückkehr in den Heimatort und Jobsuche. Wenn notwendig können die Rückkehrer in einer Unterkunft in Kiew bleiben, wo es drei tägliche Mahlzeiten gibt. Über sechs Monate bleiben die Rückkehrer in permanentem Kontakt und unter Betreuung der Caritas-Mitarbeiter.
Die Caritas Ukraine ist der ukrainische Hauptpartner des ERSO-Netzwerkes, eines Verbundes von elf europäischen NGOs, der es sich zum Ziel gesetzt hat Rückkehrwilligen in der Ukraine nachhaltig zu helfen. Das geschieht durch Vorbereitung vor der Heimkehr und Hilfe durch Partner vor Ort nach der Rückkehr. Das Projekt gibt es in der Ukraine seit September 2008 und es wird von der Europäischen Kommission und der Caritas Österreich finanziert. Das ERSO Netzwerk umfasst 30 Partnerorganisationen in 16 Regionen in der Ukraine, darunter in den folgenden Städten: Lviv, Ivano-Frankivsk, Ternopil, Vinnytsya, Khmelnytskyy, Uzhhorod, Rivne, Zhytomyr, Odesa, Poltava, Mykolayiv, Kharkiv, Novyy Buh, Dnipropetrovsk, Pavlohrad, Yenakiyeve, Mariupol und Kyiv.
(Caritas Ukraine: Social Problems of Migration, http://caritas-ua.org/index.php?option=com_content&task=view&id=99&Itemid=74, Zugriff 7.5.2010)
12. Medizinische Versorgung
Reformen auf dem Gesundheitssektor werden durchgeführt, um die Qualität des Gesundheitssystems, sowie den Zugang zu diesem in ländlichen Gegenden zu verbessern. Dazu hat man begonnen eine gesetzliche Basis zu schaffen. Die Ukraine hat den Kampf gegen HIV/Aids und Tuberkuloseerkrankungen weiter fortgesetzt. Ein HIV/Aids-Präventions- und Behandlungs-Plan 2009-2013 befindet sich in parlamentarischer Prüfung und es wurde Interesse bekundet, mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammenzuarbeiten. Die Ukraine ist beobachtendes Mitglied in der Arbeitsgruppe für HIV/AIDS der Europäischen Kommission.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Die Verfassung der Ukraine verpflichtet den Staat ein effektives Gesundheitssystem zu erhalten, das für alle Bürger zugänglich ist. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Das umfasst nicht Medikamente oder bestimmte Operationen, die selbst getragen werden müssen.
Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten. Dem Gesetz zufolge hat jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Kostenlose medizinische Versorgung wird durch eine verpflichtende Sozialversicherung finanziert, die Teil des Steuersystems ist. Aufgrund unzureichender Finanzierung ist die staatliche medizinische Behandlung jedoch oft eher schlecht. Private medizinische Versorgung und Krankenversicherungen gibt es ebenfalls, vor allem in städtischen Gebieten. Diese ist sehr teuer aber auch auf hohem Niveau. Die meisten Medikamente sind in der Ukraine verfügbar, müssen aber von den Patienten selbst gekauft werden. Der Preis hängt von der Behandlung und dem Hersteller ab.
(IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 13.11.2009)
Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule ist zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt.
Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)
In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Psoriasis, Hepatitis, psychischen Krankheiten.
Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol- und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standarten für die narkologische Hilfe.
In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter:
Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.
Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes vor. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)
In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)
Es gibt eine Behandlungsstrategie für psychische Erkrankungen aus dem Jahr 1988, die auf Prävention, Behandlung und Rehabilitation aufbaut. Ein nationales Programm fehlt, obwohl ein Gesetz zur psychiatrischen Behandlung vorhanden ist. Psychische Behandlung ist ein Teil der primären Gesundheitsversorgung. Die Behandlung schwerer mentaler Störungen ist im primären Sektor jedoch nicht verfügbar. Es gibt einige Polykliniken für ambulante Behandlung, aber es existieren keine anderen psychiatrischen Institutionen. Nichtregierungsorganisationen sind in der Ukraine in die Versorgung und Rehabilitation psychisch Kranker involviert.
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ukraine: Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, 11.1.2008)
Es gibt sowohl staatliche als auch privat geführte Krankenhäuser und Kliniken in der Ukraine.
Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich, die Ärzte werden schlecht bezahlt und sowohl Medikamente als auch technisches Gerät sind knapp. In den großen Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten.
In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren:
Wissenschaftliche Forschungszentren - 25
Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren - 32
Ambulante Kliniken - 6
Sanatorien und Erholungseinrichtungen - 37
Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten gekauft werden. Die Kosten der Medikamente sind vom Anwendungsgebiet und vom Hersteller abhängig. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (12 Tabletten) kostet zurzeit 26 UAH (ca. 2,60 EUR).
In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew (Stadt). Die Patienten erhalten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung.
Die persönliche finanzielle Situation kann laut IOM den Zugang zu Medikamenten schmälern. Es gibt jedoch die Möglichkeit sich in Spitalsbehandlung am Ort der Wohnsitzmeldung zu begeben, die kostenlos ist. Auch Invalide bekommen bestimmte Medikamente verbilligt oder kostenlos.
(IOM - International Organisation for Migration: E-Mail vom 19.1.2010).
II.4.1. Die Identität des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Zugehörigkeit zur Hare Krishna Bewegung ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.römisch zwei.4.1. Die Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Zugehörigkeit zur Hare Krishna Bewegung ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Vaters während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Vaters während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes am 16.04.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich im Alter von 14 Jahren in der Ukraine für das Militär voranmelden und sich mit 16 und 18 Jahren einer medizinischen Untersuchung unterziehen hätte müssen. Der Beschwerdeführer hätte bei seiner Rückkehr einen Erklärungsbedarf der Regierung gegenüber, weshalb er diese Termine nicht eingehalten habe. Von seiner Großmutter wisse er, dass er in der Ukraine bereits gesucht werde, da er nicht zum Militär erschienen sei. Der Beschwerdeführer könne seiner Zugehörigkeit zu Hare Krishna wegen nicht dem Militär beitreten. Der Beschwerdeführer habe Angst, in seiner Heimat eingesperrt zu werden, da er sich dem Militärdienst entzogen habe. Außerdem werde sein Vater verfolgt.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 09.09.2009 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er in der Ukraine wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werde. Er habe die Ukraine aus denselben Gründen wie seine Eltern verlassen. Seine Religion erlaube die Ableistung des Militärdienstes nicht. Er habe Schikanen beim Militär zu erwarten. Weitere Gründe für seine Antragstellung gebe es nicht. Die Fragen, ob er jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, er Mitglied einer Partei gewesen oder auf Grund seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer jeweils. Die Frage, ob er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer ebenfalls. Er sei aus religiösen Gründen von Schülern und Lehrern geschlagen und seine Religion herabgesetzt worden. Seine Eltern hätten deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet, die die Angelegenheit aber nicht ernst genommen hätten. Es sei fast täglich zu Übergriffen durch Mitschüler und Lehrer gekommen. Probleme mit Behörden oder der Polizei habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seinem 18. Lebensjahr von der Militärpolizei gesucht werde, was er von seiner Großmutter, die von der Militärpolizei aufgesucht worden sei, erfahren habe. Nachgefragt wisse der Beschwerdeführer nicht, ob es einen Einberufungsbefehl gebe. Der Beschwerdeführer sei in Kenntnis des Umstandes, dass seine Großmutter von der Militärpolizei aufgesucht worden sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er am Flughafen von der Miliz erwartet, einvernommen und gefoltert werden würde, da sein Vater von der Regierung gesucht werde. Der Beschwerdeführer erwarte eine Verurteilung durch ein Militärgericht. Weswegen sein Vater gesucht werde, wisse der Beschwerdeführer nicht. Über die gesetzlichen Vorschriften zum Zivildienst sei er nicht informiert; er gehe nicht davon aus, dass er nach seinen Wünschen gefragt, sondern einfach eingeteilt werde. Nach Vorhalt von Berichten zum Wehr- und Wehrersatzdienst in der Ukraine gab der Beschwerdeführer an, dass seine Religion die Ableistung des Militärdienstes nicht erlaube. Nach Vorhalt von Länderberichten zur Religionsfreiheit gab der Beschwerdeführer an, dass Religionsfreiheit nur auf dem Papier existiere, in der Praxis Religionsgemeinschaften, jedenfalls diejenige, der er angehört, aber sehr wohl von der Regierung verfolgt werden würden. Es sei nicht auszuschließen, dass Menschen deswegen geschlagen und eingesperrt werden. Die Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit sei jener wegen Rassismus ähnlich.
Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid zusammengefasst davon aus, dass der Asylwerber ausgeführt habe, die Ukraine im Jahre 2002 gemeinsam mit seinen Eltern verlassen zu haben. Als Grund für die Asylantragstellung habe er angegeben, dass er in der Ukraine wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werde. Der Asylwerber wäre Angehöriger der Religionsgemeinschaft Hare Krishna und würde seine Religion es ihm verbieten den Militärdienst abzuleisten. Angehörige seiner Religionsgemeinschaft würden während der Ableistung des Militärdienstes schikaniert werden. Das Bundesasylamt hege jedoch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Dies deshalb, weil sich im Vorbringen Ungereimtheiten ergeben hätten. Trotz Vorhalt habe der Asylwerber diesen nicht auf nachvollziehbare Art und Weise entgegentreten können. So habe der Asylwerber zum Beispiel angegeben, immer an der Adresse XXXX gewohnt zu haben. Sein Vater hingegen habe ausgeführt, mit seiner Familie in der XXXX wohnhaft gewesen zu sein. Auf entsprechenden Vorhalt habe der Asylwerber gemeint, dass die von ihm erwähnte Straße ihm irgendwie in Erinnerung geblieben wäre. Einer Person sei jedoch zuzumuten, die genaue Wohnadresse angeben zu können, auch wenn sie bei der Ausreise noch ein zwölfjähriges Kind gewesen sei. Immerhin habe der Asylwerber laut seinen Angaben immer an derselben Adresse gelebt. Dass der Asylwerber nicht den Familiennamen und die Wohnadresse der Großmutter angeben habe können, die ihn von der Suche wegen Ihrer Wehrdienstverweigerung informiert habe, spreche ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. Seit der Asylwerber sich erinnern könne, hätte die Großmutter ohnehin nur zwei Wohnsitze.Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid zusammengefasst davon aus, dass der Asylwerber ausgeführt habe, die Ukraine im Jahre 2002 gemeinsam mit seinen Eltern verlassen zu haben. Als Grund für die Asylantragstellung habe er angegeben, dass er in der Ukraine wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werde. Der Asylwerber wäre Angehöriger der Religionsgemeinschaft Hare Krishna und würde seine Religion es ihm verbieten den Militärdienst abzuleisten. Angehörige seiner Religionsgemeinschaft würden während der Ableistung des Militärdienstes schikaniert werden. Das Bundesasylamt hege jedoch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Dies deshalb, weil sich im Vorbringen Ungereimtheiten ergeben hätten. Trotz Vorhalt habe der Asylwerber diesen nicht auf nachvollziehbare Art und Weise entgegentreten können. So habe der Asylwerber zum Beispiel angegeben, immer an der Adresse römisch 40 gewohnt zu haben. Sein Vater hingegen habe ausgeführt, mit seiner Familie in der römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein. Auf entsprechenden Vorhalt habe der Asylwerber gemeint, dass die von ihm erwähnte Straße ihm irgendwie in Erinnerung geblieben wäre. Einer Person sei jedoch zuzumuten, die genaue Wohnadresse angeben zu können, auch wenn sie bei der Ausreise noch ein zwölfjähriges Kind gewesen sei. Immerhin habe der Asylwerber laut seinen Angaben immer an derselben Adresse gelebt. Dass der Asylwerber nicht den Familiennamen und die Wohnadresse der Großmutter angeben habe können, die ihn von der Suche wegen Ihrer Wehrdienstverweigerung informiert habe, spreche ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. Seit der Asylwerber sich erinnern könne, hätte die Großmutter ohnehin nur zwei Wohnsitze.
Die Behauptung, dass der Asylwerber wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werde, habe er auch nur allgemein in den Raum gestellt, ohne dies glaubhaft machen zu können. Der Asylwerber habe unter anderem nicht gewusst, wann die Militärpolizei bei seiner Großmutter gewesen wäre oder wann er davon erfahren hätte, dass er gesucht werde. Der Asylwerber habe nicht einmal die diesbezüglichen Monate angeben können. Ebenso habe er nicht anzugeben vermocht, ob es überhaupt einen Einberufungsbefehl gebe bzw. was die Großmutter der Militärpolizei bezüglich seines Aufenthalts mitgeteilt habe. Eine Person, die erfahre, dass sie von staatlichen Behörden oder Organen gesucht werde, sei daran interessiert, Einzelheiten zu erfahren. Der Asylwerber hingegen habe behauptet, dass er überhaupt keinen Kontakt zu der Großmutter seit seiner Ausreise im Jahre 2002 habe. Ebenso sei davon auszugehen, dass eine Person daran interessiert sei, aus welchen Gründen ein Interesse am Vater bestehe, wenn man wegen demselben im Falle der Rückkehr gefoltert werde. Der Asylwerber hingegen habe nur gewusst, dass dieser gesucht werde.
Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten sei das Bundesasylamt somit der Ansicht, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche und der Asylwerber damit eine "Asylgeschichte" konstruiere. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgehe, dass der Asylwerber in der Ukraine unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sei.
Das Bundesasylamt geht im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers in seinem Bescheid zusammengefasst davon aus, dass der Vater des Asylwerbers angegeben habe, die Ukraine deshalb verlassen zu haben, weil er und seine Familie Angehörige der "Internationalen Gesellschaft für Krischna-Bewegung" wären. Seine Kinder wären in der Schule öfters von älteren Mitschülern geschlagen worden. Im Jahre 1999 wäre der Vater des Asylwerbers von einem fanatischen Orthodoxen mit einem Messer verletzt worden und wäre dieser anschließend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Dieser Mann, dessen Namen der Vater des Asylwerbers nicht mehr wisse, hätte gesagt, dass er sich nach seiner Freilassung am Vater des Asylwerbers rächen würde. Vermutlich am 05.12.2001 wäre einer seiner Söhne von einem Auto, als er die Straße überqueren wollte, niedergestoßen worden. Der Fahrer hätte vorerst Fahrerflucht begangen, jedoch hätte er anschließend ausgeforscht werden können. Der Sohn des Vaters des Asylwerbers wäre anschließend in zwei Krankenhäusern zur Behandlung gewesen. Kurz vor der Ausreise wäre die Wohnungstüre des Vaters des Asylwerbers von Unbekannten angezündet worden. Mit den Behörden oder der Polizei habe der Vater des Asylwerbers keine Probleme gehabt. Der Vater des Asylwerbers hätte lediglich Angst vor den religiösen Fanatikern, die es in jeder Religion gebe und die keine andere Religion dulden würden.
Die Begründung des Asylantrages finde keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention, da aus den Angaben des Vaters des Asylwerbers keine konkret gegen seine Person gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar gewesen seien. Der Vater des Asylwerbers habe vielmehr und generell durch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund, der ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe, ausschließlich darin gelegen sei, weil er Angehöriger der Hare-Krischna-Bewegung wäre und Angst vor den religiösen fanatischen Gruppierungen hätte, die keine andere Religion dulden würden.
Das Vorbringen des Vaters des Asylwerbers sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu begründen, denn es sei alleinige Aufgabe des Asylrechts, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. In diesem Sinne gelte als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiere und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen den Vater des Asylwerbers - wende. Dass dies beim Vater des Asylwerbers der Fall gewesen wäre, hätte aus seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Der Vater des Asylwerbers habe zudem angegeben, dass er mit den Behörden oder der Polizei keine Probleme gehabt hätte. Auch bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX habe der Vater des Asylwerbers ausgesagt, dass er keinen Verfolgungen ausgehend von den Behörden seines Heimatlandes ausgesetzt gewesen sei. Von staatlicher Seite sei seine Glaubensgemeinschaft registriert und die Religionsausübung auch erlaubt.Das Vorbringen des Vaters des Asylwerbers sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu begründen, denn es sei alleinige Aufgabe des Asylrechts, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. In diesem Sinne gelte als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiere und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen den Vater des Asylwerbers - wende. Dass dies beim Vater des Asylwerbers der Fall gewesen wäre, hätte aus seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Der Vater des Asylwerbers habe zudem angegeben, dass er mit den Behörden oder der Polizei keine Probleme gehabt hätte. Auch bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 habe der Vater des Asylwerbers ausgesagt, dass er keinen Verfolgungen ausgehend von den Behörden seines Heimatlandes ausgesetzt gewesen sei. Von staatlicher Seite sei seine Glaubensgemeinschaft registriert und die Religionsausübung auch erlaubt.
Weiters werde festgehalten, dass das Verhalten dieser Person, die den Vater des Asylwerbers mit dem Messer verletzt habe, beziehungsweise das Verhalten der religiösen Fanatiker überhaupt, weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat Ukraine zurechenbar sei und habe der Vater des Asylwerbers auch ausgeführt, dass seitens der Polizei Maßnahmen gesetzt beziehungsweise Schritte eingeleitet worden wären, um die Täter auszuforschen. Bemerkenswert sei jedoch in diesem Zusammenhang, dass der Vater des Asylwerbers nicht einmal den Namen der Person angeben habe können, die ihn vor drei Jahren verletzt haben solle. Dieser Vorfall liege zwar einige Jahre zurück, jedoch handle es sich hiebei um ein einschneidendes Ereignis und sei es einer Person daher zuzumuten, den Namen zu wissen.
Das Bundesasylamt gehe auch davon aus, dass dem Vater des Asylwerbers selbst im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch diese Person, die ihn verletzt hätte, jederzeit die zumutbare Möglichkeit offen gestanden wäre, durch Verlegung seines Wohnsitzes dieser Situation aus dem Weg zu gehen, wobei festzuhalten sei, dass dem Vater des Asylwerbers diese Möglichkeit auch nach wie vor - im Falle einer etwaigen Rückkehr in die Ukraine - offen stehe. Dass dem Vater des Asylwerbers eine Wohnsitzänderung nicht zumutbar und möglich gewesen wäre beziehungsweise sei, habe sich aus seinem Vorbringen nicht entnehmen lassen und könne auch auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse in der Ukraine - siehe Feststellungen - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Vater des Asylwerbers eine Wohnsitzverlegung zumutbar und möglich gewesen wäre beziehungsweise im Falle einer Rückkehr zumutbar und möglich sei. Die Ukraine sei nämlich mehr als sieben Mal größer als Österreich und habe sechs Mal so viele Einwohner. Das Bundesasylamt gehe somit davon aus, dass der Vater des Asylwerbers nur in eine andere Stadt ziehen hätten müssen, um dieser Bedrohung durch diesen Fanatiker, der ihn verletzt habe, aus dem Weg zu gehen, zumal sich die vom Vater des Asylwerbers geschilderten Vorfälle alle in seiner Heimatstadt XXXX abgespielt haben sollen. Dass der Vater des Asylwerbers nirgendwo in der Ukraine leben hätte können, sei aufgrund der Größe dieses Landes nicht glaubhaft. Laut seinen Angaben habe er überhaupt Angst vor Fanatikern, die es in jeder Religion geben würde. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass es nicht auch in Österreich zu einem Übergriff auf seine Person komme.Das Bundesasylamt gehe auch davon aus, dass dem Vater des Asylwerbers selbst im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch diese Person, die ihn verletzt hätte, jederzeit die zumutbare Möglichkeit offen gestanden wäre, durch Verlegung seines Wohnsitzes dieser Situation aus dem Weg zu gehen, wobei festzuhalten sei, dass dem Vater des Asylwerbers diese Möglichkeit auch nach wie vor - im Falle einer etwaigen Rückkehr in die Ukraine - offen stehe. Dass dem Vater des Asylwerbers eine Wohnsitzänderung nicht zumutbar und möglich gewesen wäre beziehungsweise sei, habe sich aus seinem Vorbringen nicht entnehmen lassen und könne auch auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse in der Ukraine - siehe Feststellungen - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Vater des Asylwerbers eine Wohnsitzverlegung zumutbar und möglich gewesen wäre beziehungsweise im Falle einer Rückkehr zumutbar und möglich sei. Die Ukraine sei nämlich mehr als sieben Mal größer als Österreich und habe sechs Mal so viele Einwohner. Das Bundesasylamt gehe somit davon aus, dass der Vater des Asylwerbers nur in eine andere Stadt ziehen hätten müssen, um dieser Bedrohung durch diesen Fanatiker, der ihn verletzt habe, aus dem Weg zu gehen, zumal sich die vom Vater des Asylwerbers geschilderten Vorfälle alle in seiner Heimatstadt römisch 40 abgespielt haben sollen. Dass der Vater des Asylwerbers nirgendwo in der Ukraine leben hätte können, sei aufgrund der Größe dieses Landes nicht glaubhaft. Laut seinen Angaben habe er überhaupt Angst vor Fanatikern, die es in jeder Religion geben würde. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass es nicht auch in Österreich zu einem Übergriff auf seine Person komme.
In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten angefochten. In der Beschwerde wurden zusammengefasst die Bestimmungen des Asylgesetzes und die Genfer Flüchtlingskonvention zitiert. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass sich der heute achtzehnjährige Beschwerdeführer nicht an die Wohnadresse erinnern könne, an der er bis zu seinem zwölften Lebensjahr gelebt habe. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht an die Adresse seiner Großmutter erinnern könne, spreche ebenfalls dafür, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich der BF nach so langer Zeit an die genannten Adressen erinnern können müsste, an denen er bis zu seinem zwölften Lebensjahr gelebt habe. Anschließend sei noch einmal erwähnt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubwürdig sei und das Bundesasylamt krampfhaft versuche die Unglaubwürdigkeit nachzuweisen und dabei sämtliche logische Denkgesetzte und die Lebenserfahrung missachte.
Der Beschwerdeführer sei Anhänger der Religionsgemeinschaft der Society for Krishna Consciousness, die ihm aus Gewissensgründen den Militärdienst verbiete. Wehrdienstverweigerung werde (in der Ukraine) mit ein bis drei Jahren Haft bestraft (Bescheid Seite 16). Weiters wird aus den Seiten 10 und 6 des Bescheides des Bundesasylamtes zitiert. Die Religionsgemeinschaft der Society for Krishna Consciousness werde nicht ausgeführt, was wohl e contrario bedeuten müsse, dass Angehörigen der Society for Krishna Consciousness das Recht auf Wehrersatzdienst nicht zustehe und der Beschwerdeführer im Fall seiner Verweigerung des Militärdienstes mit ein bis dreijähriger Haftstrafe bedroht wäre. Weiters gehe die Behörde nicht auf die Fluchtgründe der anderen Familienmitglieder des Beschwerdeführers ein. Es wurde das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers in dessen Verfahren wiederholt. Es bestünden Verfahrensmängel und es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2011 von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Familie zu den behaupteten Gründen für seine Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus.
Der Beschwerdeführer, welcher als Elfjähriger die Ukraine verließ, behauptete in der Beschwerdeverhandlung:
"...VR: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in die Ukraine?
BF3: Man sucht dort nach mir und zwar die Militärpolizei sucht nach mit, weil ich den Wehrdienst nicht ableisten kann.
VR: Wer konkret sollte Ihnen, weshalb konkret, etwas antun?
BF3: Die Militärpolizei sucht ja nach mit. Sie werden mich foltern und sie werden mich zusammenschlagen. Das System ist ja gleichgeblieben, das ist die gängige Praxis dort. ..."
(Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seite 13).
Bezüglich dieser Behauptung und der Behauptung des Vaters des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer von der ukrainischen Militärstaatsanwaltschaft gesucht werde, weil er sich geweigert hätte, Dienst zu leisten (Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seiten 8 und 10) wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder zum Zeitpunkt der Ausreise im August 2002 erst elf und neun Jahre alt waren, weshalb die behauptete Verweigerung nicht nachvollzogen werden kann (siehe dazu oben Feststellungen II.3.4.4. Wehrdienst). Dazu kommt aber auch noch, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder derselben Glaubensgemeinschaft wie ihr Vater angehören und dass der Beschwerdeführer und sein Bruder deshalb, als Angehörige der Glaubensgemeinschaft Hare Krishna, das verfassungsmäßig grundgelegte Recht haben, Wehrersatzdienst zu leisten (siehe dazu oben Feststellungen II.3.4.5. Wehrersatzdienst), weshalb diesbezügliche Behauptungen des Beschwerdeführers und seines Vaters als frei erfunden gewertet werden müssen.Bezüglich dieser Behauptung und der Behauptung des Vaters des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer von der ukrainischen Militärstaatsanwaltschaft gesucht werde, weil er sich geweigert hätte, Dienst zu leisten (Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seiten 8 und 10) wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder zum Zeitpunkt der Ausreise im August 2002 erst elf und neun Jahre alt waren, weshalb die behauptete Verweigerung nicht nachvollzogen werden kann (siehe dazu oben Feststellungen römisch zwei.3.4.4. Wehrdienst). Dazu kommt aber auch noch, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder derselben Glaubensgemeinschaft wie ihr Vater angehören und dass der Beschwerdeführer und sein Bruder deshalb, als Angehörige der Glaubensgemeinschaft Hare Krishna, das verfassungsmäßig grundgelegte Recht haben, Wehrersatzdienst zu leisten (siehe dazu oben Feststellungen römisch zwei.3.4.5. Wehrersatzdienst), weshalb diesbezügliche Behauptungen des Beschwerdeführers und seines Vaters als frei erfunden gewertet werden müssen.
Bereits zu Beginn der Beschwerdeverhandlung am 24.03.2011 fiel auf, dass der Vater des Beschwerdeführers (BF1) nichts dabei fand, vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes unwahre Angaben zu machen: "...VR: Wurden Sie jemals wegen der Begehung einer Straftat von einem Gericht verurteilt oder wurden Sie von einer Behörde bestraft?
BF1: Nein.
VR: Ich habe Ihnen heute zu Beginn der Verhandlung erklärt, wie wichtig es ist heute Wahrheit zu sagen. Ihre letzte Antwort stimmt nicht mit meinen Informationen im Beschwerdeakt überein. Was sagen Sie dazu?
BF1: Sicher. Sie können mir ja auch sagen, wenn...
VR: Ich habe andere Informationen.
BF1: Welche?
VR: Ich habe eine rechtskräftige Verurteilung eines Gerichtes vom 25.08.2007.
BF1: Was meinen Sie genau?
VR: Wurden Sie von einem Gericht verurteilt, oder können Sie sich daran erinnern, dass es am 25.08.2007 eine Verurteilung gab.
BF1: Welches Jahr?
VR: 2007. [...]
VR: Sie behaupten der Hare-Krishna Bewegung als Prediger und Lehrer anzugehören und werden in Österreich wegen Diebstahls verurteilt. Wie passt das zusammen?
BF1: Ich erkläre das. Was wirklich passiert ist. Ich fuhr zu einem Freund von mir, er lebt in der Nähe von Innsbruck.
VR: Ist Hare Krishna mit Diebstahl vereinbar, ist es bei Hare Krishna erlaubt, dass man stehlen darf?
BF1: Welchen Diebstahl meinen Sie überhaupt?
VR: Haben Sie mehrere Diebstähle begangen?
BF1: Sprechen Sie konkret, welche Diebstähle?
VR: Haben Sie nie gestohlen?
BF1: In Österreich habe ich persönlich gar nichts gestohlen. ..."
(Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seiten 6 und 9).
Der Vater des Beschwerdeführers wurde mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes im August 2007 rechtskräftig verurteilt, weshalb es der erkennende Senat als erwiesen ansieht, dass es der Vater des Beschwerdeführers mit der Wahrheit nicht genau nimmt.
Weiters war offensichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 24.03.2011 immer wieder versuchte konkreten Fragen der vorsitzenden Richterin auszuweichen, um Zeit zu gewinnen und sich Antworten auszudenken. Würde der Vater des Beschwerdeführers die Wahrheit sagen, hätte er konkrete Fragen beantworten können, was er jedoch, wie folgendes Beispiel zeigt, offensichtlich zu vermeiden versuchte:
"...VR: Wer konkret sollte Ihnen, weshalb konkret, etwas antun?
BF1: Wenn wir zurückkehren?
VR: Wer konkret sollte Ihnen, weshalb konkret, etwas antun?
BF1: Ich kann mir das überhaupt nicht vorstellen, das wäre ein Alptraum, mich kennen alle in XXXX.BF1: Ich kann mir das überhaupt nicht vorstellen, das wäre ein Alptraum, mich kennen alle in römisch 40 .
VR: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?
BF1: Ja sicher.
VR: Wer konkret sollte Ihnen, weshalb konkret, etwas antun?
BF1: Aus welchem Grund konkret?
VR: Sie müssen meine Fragen nicht beantworten, wollen Sie meine Fragen beantworten? Wenn Sie eine Frage nicht beantworten wollen oder können, können Sie das jederzeit sagen.
BF1: Können Sie die Frage wiederholen?
VR: Wer konkret sollte Ihnen, weshalb konkret, etwas antun?
BF1: Ich habe den Grund bei der bereits bei der ersten Einvernahme erklärt, die Leute dort sind nach wie vor geblieben, dort hat sich nichts geändert.
VR: Wen meinen Sie mit "Leute"?
BF1: Die Leute bei der Polizei sind geblieben. Man wird mich in der Zelle erhängen und sagen, dass ich Selbstmord begangen haben, man wird sagen, dass ich Selbstmord begangen habe. ..."
(Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seite 9).
Der Vater des Beschwerdeführers widersprach sich, indem er zu Beginn der Beschwerdeverhandlung am 24.03.2011 zunächst behauptete, keinen Kontakt in die Ukraine zu haben, etwas später jedoch widersprüchlich meinte, dass der doch Kontakt habe (Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seite 6, 7 und 19).
Der Vater des Beschwerdeführers behauptete in der Beschwerdeverhandlung, dass er seinen ukrainischen Führerschein bei seiner Mutter zurückgelassen hätte, obwohl er widersprüchlich dazu zuvor angegeben hatte, dass sein Führerschein und sein Inlandspass in seinem Haus verbrannt seien:
"... VL: Wie ist Ihre Mutter an Ihren ukrainischen Führerschein
gekommen?
BW 1: Ich lebte mein ganzes Leben mit meiner Mutter zusammen.
VL: Sie haben zusammen mit Ihrer Familie im Haus Ihrer Mutter gelebt?
BW1: Wir lebten zuerst bei meiner Mutter. Als ich das Haus gekauft habe, lebten wir auch in dem Haus, aber nicht lange.
VL: Somit blieb der Führerschein immer im Haus Ihrer Mutter und Sie haben ihn beim Umzug nicht in Ihr neues Haus mitgenommen?
BW 1: Ja.
VL: Wie war das mit dem Inlandspass?
BW 1: Wir dachten, dass der Inlandspass ebenfalls bei meiner Mutter ist.
VL: Für mich ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie als erwachsener Mensch Ihren Führerschein im Hause Ihrer Mutter aufbewahren, wenn Sie selbst nicht mehr dort leben.
BW 1: Meine Mutter ist die Person, die mir am nächsten steht.
VL: Ich spreche von einem Führerschein und einem Inlandspass. Sie sind doch kein Kind.
BW 1: Ich habe weder einen Pass noch einen Führerschein gebraucht.
VL: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie vor dem BAA angegeben haben, dass Sie Ihren Inlandspass und Ihren Führerschein in der Wohnung zurückgelassen haben, wobei es sich allerdings nicht um die Wohnung Ihrer Mutter gehandelt haben kann, da Sie ausdrücklich angegeben haben, dass Sie an die Dokumente gedacht haben, diese aber in der Tasche zurückgeblieben sind (AS 69).
BW 1: Hier gibt es keine Widersprüche. Wir haben geglaubt, dass sich die Pässe bei meiner Mutter befinden, aber sie waren in meinem Haus.
VL: Ich zitiere aus der NS vom 02.09.2002 (AS 69): " .. . F: Wo ist
Ihr Inlandspass? A: Ich habe ursprünglich daran gedacht, den Inlandspass und den Führerschein mitzunehmen. Aber diese beiden Dokumente sind in der Tasche zurückgeblieben, die ich in der Wohnung gelassen habe ..." Was sagen Sie dazu?
BW 1: Habe ich gesagt, dass sie in der Wohnung geblieben sind?
VL wiederholt die Frage: Ich zitiere aus der NS vom 02.09.2002 (AS
69): "... F: Wo ist Ihr Inlandspass? A: Ich habe ursprünglich daran
gedacht, den Inlandspass und den Führerschein mitzunehmen. Aber diese beiden Dokumente sind in der Tasche zurückgeblieben, die ich in der Wohnung gelassen habe ..." Was sagen Sie dazu?
BW 1: Das ist ja kein Widerspruch. Vielleicht hat mich der Dolmetscher nicht wirklich richtig verstanden. Damals war die Situation sehr schwer. Meine Dokumente habe ich bei meiner Mutter aufbewahrt. Als wir flüchten wollten, haben wir es sehr eilig gehabt und haben die Pässe nicht gleich gefunden. Wir dachten, dass sie bei der Mutter sind, schaffte es aber nicht mehr diese zu holen. Es stellte sich dann heraus, dass sie in unserem Haus waren, die Mutter hat sie bei sich nicht gefunden (Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seite 26f).
Das Bundesasylamt geht im Verfahren des Vaters in seinem Bescheid davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers behauptet hat im Jahr 1999 von einem fanatischen Orthodoxen mit einem Messer verletzt worden zu sein, wobei der Vater des Beschwerdeführers nicht mehr den Namen des Mannes wisse. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass der Vater des Asylwerbers nicht einmal den Namen der Person angeben habe können, die ihn vor drei Jahren verletzt haben solle. Dieser Vorfall liege zwar einige Jahre zurück, jedoch handle es sich hierbei um ein einschneidendes Ereignis und sei es einer Person daher zuzumuten, den Namen zu wissen. Das Bundesasylamt schien in diesem Zusammenhang Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptung zu hegen. Zu Recht, denn nachdem der Vater des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem behaupteten und wohl extrem einprägsamen angeblichen Erlebnis widersprüchliche Angaben machte, ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass dieses Vorbringen frei erfunden ist bzw. dass eine Messerattacke keinesfalls aus den vom Vater des Beschwerdeführers behaupteten Gründen erfolgt sein kann:
"...BWV: Sie haben angegeben, Sie sind von jemandem niedergestochen worden. Können Sie sagen, wer diese Person war?
BW 1: In meinem Kopf gibt es eine Million von Familiennamen. Ich habe einfach den Familiennamen dieses Mannes vergessen, das war 1999.
[...]
BWV: Dieser Mann wurde dann verurteilt und war im Gefängnis.
BW 1: Ja, er war aber nur kurz im Gefängnis. Seine Kirche hat ihm geholfen. Ich glaube, dass er nach ca. zwei Jahren amnestiert wurde, obwohl das eine schwerwiegende Beschuldigung war, da er versucht hat, mich umzubringen.
[...]
VL: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass der Messerstecher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde (AS 69). Zuvor haben Sie erstmals angegeben, dass der Mann angeblich nach zwei Jahren begnadigt worden sein soll. Weshalb haben Sie einen dermaßen einprägsamen Umstand nicht bereits vor dem BAA angegeben?
BW 1: Ich habe das gesagt. Er bekam ein Urteil in der Höhe von fünf Jahren wegen versuchten Mordes und hat aber nur 1/3 davon abgesessen. Der Grad meiner Verletzung wurde als zweiter Grad festgestellt.
VL: Ich zitiere aus der NS des BAA (AS 69): ... "Er hat
offensichtlich jemanden bestochen, weil er lediglich eine milde Strafe verhängt bekommen hat. Er ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden" .. "Jetzt geben Sie jedoch an, er sei zu fünf Jahren verurteilt und nach zwei Jahren freigelassen worden.
BW 1: Man hat offensichtlich einen kleinen Fehler gemacht und eine falsche Zahl geschrieben. Das ist nicht mein Fehler. ..."
(Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seite 28, bis 30).
Der Vater des Beschwerdeführers versuchte offensichtlich eine tatsächliche Messerattacke und einen tatsächlichen Verkehrsunfall eines seiner Söhne mit erfundenen Verfolgungsgeschichten zu verbinden.
Hatte der Vater des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt noch behauptet, ausschließlich wegen eines Anschlages eines religiösen Fanatikers und eines Verkehrsunfalls eines seiner Söhne seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, brachte er in der Beschwerdeverhandlung neu vor, dass der Vater des Beschwerdeführers ständig, über mehrere Jahre, einen Kampf gegen die Stadtobrigkeit geführt hätte, weil zwei Projekte bezüglich der Errichtung von Gebetshäusern von dieser blockiert worden seien, diesbezügliche Beweismittel könne der Vater des Beschwerdeführers jedoch nicht vorlegen (Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seite 19f), dass der Vater des Beschwerdeführers am 10.08.2002 auf dem Heimweg um ca. 21.00 Uhr von vier unbekannten Personen in Zivil, darunter ein Mitarbeiter der Kriminalfahndung wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat in Zusammenhang mit der Mitführung von Heroin, die ihm von den Männern untergeschoben worden waren, festgenommen, verprügelt, eine Woche lang angehalten worden sei, nachdem alle Zeitungen darüber berichtet hätten, zwei Tage nach seiner Entlassung das Land verlassen hätte (Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seite 23 bis 25) und dass seine Kinder von der ukrainischen Militärstaatsanwaltschaft gesucht würden, weil sie sich geweigert hätten Dienst zu leisten (Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seiten 8 und 10), dass die Familie in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben sei und der Vater des Beschwerdeführers zur Staatsanwaltschaft geholt und dort erhängt werde (Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seite 11). Nachdem der Vater des Beschwerdeführers dieses Vorbringen weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerde angeführt hatte, war nicht zu übersehen, dass dieser sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens vehement steigerte. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Vaters des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Hatte der Vater des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt noch behauptet, ausschließlich wegen eines Anschlages eines religiösen Fanatikers und eines Verkehrsunfalls eines seiner Söhne seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, brachte er in der Beschwerdeverhandlung neu vor, dass der Vater des Beschwerdeführers ständig, über mehrere Jahre, einen Kampf gegen die Stadtobrigkeit geführt hätte, weil zwei Projekte bezüglich der Errichtung von Gebetshäusern von dieser blockiert worden seien, diesbezügliche Beweismittel könne der Vater des Beschwerdeführers jedoch nicht vorlegen (Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seite 19f), dass der Vater des Beschwerdeführers am 10.08.2002 auf dem Heimweg um ca. 21.00 Uhr von vier unbekannten Personen in Zivil, darunter ein Mitarbeiter der Kriminalfahndung wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat in Zusammenhang mit der Mitführung von Heroin, die ihm von den Männern untergeschoben worden waren, festgenommen, verprügelt, eine Woche lang angehalten worden sei, nachdem alle Zeitungen darüber berichtet hätten, zwei Tage nach seiner Entlassung das Land verlassen hätte (Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seite 23 bis 25) und dass seine Kinder von der ukrainischen Militärstaatsanwaltschaft gesucht würden, weil sie sich geweigert hätten Dienst zu leisten (Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seiten 8 und 10), dass die Familie in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben sei und der Vater des Beschwerdeführers zur Staatsanwaltschaft geholt und dort erhängt werde (Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seite 11). Nachdem der Vater des Beschwerdeführers dieses Vorbringen weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerde angeführt hatte, war nicht zu übersehen, dass dieser sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens vehement steigerte. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Vaters des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Der Vater des Beschwerdeführers hatte in der Beschwerdeverhandlung erstmals behauptet, eine Woche in Haft gewesen und zwei Tage danach ausgereist zu sein, wobei er davor beim Bundesasylamt ausdrücklich angegeben hatte, dass er nie in Haft gewesen und auch nie festgenommen worden sei:
"... F: Sind Sie jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden?
A: Nein. ..." (Einvernahme beim Bundesasylamt am 02.09.2002).
Zudem hatte der Vater des Beschwerdeführers in der handschriftlich in seiner Muttersprache ausgeführten Beschwerde behauptet, dass er beim Interview wahrheitsgemäße Angaben gemacht hatte.
Nicht nur, dass der Vater des Beschwerdeführers sein Vorbringen steigerte, was wie oben ausgeführt gegen die Glaubwürdigkeit spricht, widersprach er damit auch noch seinen früheren Angaben im Asylverfahren, wodurch für den erkennenden Senat offensichtlich wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers nichts dabei fand, im Asylverfahren immer wieder bewusst unwahre Angaben zu machen.
Die vom Vater des Beschwerdeführers erstmals in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Probleme in Verbindung mit seiner Glaubensgemeinschaft stimmen zudem auch nicht mit den aktuellen Länderinformationen überein. In der Ukraine herrscht verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit (siehe dazu oben Feststellungen II.3.4.2. Religionsfreiheit), bereits 1990 hat der Rat für die Angelegenheiten der Religion des Ministerkabinetts der Ukraine die erste Gemeinde der Krischnaiten in der Ukraine registriert. Die Hare Krishna Bewegung ist in der Ukraine gemeldet und hat 34 Gemeinden in allen Regionen. Die Sicherheitskräfte der Ukraine behandeln alle Gläubigen wie die anderen Bürger des Staates. Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder tatenlos hinnimmt, sind keine Berichte bekannt. Es gibt keine Berichte über aus religiösen Gründen Angehaltene oder Verhaftete (siehe dazu oben Feststellungen II.3.4.3. Religiöse Gruppen).Die vom Vater des Beschwerdeführers erstmals in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Probleme in Verbindung mit seiner Glaubensgemeinschaft stimmen zudem auch nicht mit den aktuellen Länderinformationen überein. In der Ukraine herrscht verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit (siehe dazu oben Feststellungen römisch zwei.3.4.2. Religionsfreiheit), bereits 1990 hat der Rat für die Angelegenheiten der Religion des Ministerkabinetts der Ukraine die erste Gemeinde der Krischnaiten in der Ukraine registriert. Die Hare Krishna Bewegung ist in der Ukraine gemeldet und hat 34 Gemeinden in allen Regionen. Die Sicherheitskräfte der Ukraine behandeln alle Gläubigen wie die anderen Bürger des Staates. Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder tatenlos hinnimmt, sind keine Berichte bekannt. Es gibt keine Berichte über aus religiösen Gründen Angehaltene oder Verhaftete (siehe dazu oben Feststellungen römisch zwei.3.4.3. Religiöse Gruppen).
Der Vater des Beschwerdeführers versuchte zwar noch eine Ausrede für die Steigerung des Vorbringens zu konstruieren, verstrickte sich dabei aber in neue Widersprüche:
"...VL: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie nur zufällig nach Österreich gekommen sind. Was haben Sie damit gemeint?
BW1: Österreich war ja nicht unser Zielland. Ich habe davon geträumt, in die Schweiz zu kommen, weil dort mein geistlicher Lehrer lebt. In der Schweiz ist unsere Religion auch offiziell anerkannt.
VL: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie vor dem BAA angegeben haben, dass Sie für Ihre Reise US$ 600 bezahlt und mit dem LKW-Fahrer vereinbart haben, dass er Sie nach Österreich bringt (AS 69)?
BW 1: Nein, das waren 600 US$ pro Person. Ich glaube, dass der Dolmetscher das nicht richtig übersetzt hat.
VL: Der Rest stimmt?
BW 1: Nein. Wo steht, dass wir vereinbart haben, dass wir nach Österreich gebracht werden.
VL: Sie sind sich schon bewusst, dass Ihnen die Niederschrift rückübersetzt wurde und Sie den Inhalt mit einem handschriftlichen Satz bestätigt haben.
D: Ich bestätige hiermit die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Protokolls, Unterschrift des BW 1.
VL: Sie haben vor dem BAA angegeben: "... F: Wie viel haben Sie für
die Reise bezahlt? A: US$ 600 und ist mit dem LKW-Fahrer vereinbart
gewesen, dass er uns nach Österreich bringt ... " (AS 69). Was sagen
Sie dazu?
BW 1: Das ist eine kleine Ungereimtheit. Wir haben damals vereinbart, dass für jede Person US$ 600 bezahlt werden und haben als Zielland nicht Österreich genannt.
VL: Aber gerade das Wort Österreich hätte Ihnen doch zumindest bei der Rückübersetzung auffallen müssen?
BW 1: Wir haben keinesfalls Österreich als Zielland vereinbart. Wir haben nur von einem europäischen Staat gesprochen. Der Fahrer sagte uns, dass er uns soweit bringen wird, soweit es ihm möglich ist.
VL: Ich gehe davon aus, dass es Ihnen bewusst ist, dass Sie vor dem
BAA angegeben haben: "... F: Sind Sie jemals in Haft gewesen oder
festgenommen worden? A: Nein (AS 71) ..." was sagen Sie dazu?
BW 1: Ja, ich habe das damals wirklich gesagt, weil ich Angst hatte. Ich hatte Angst, dass man mich als einen Straftäter bzw. als Banditen einstuft.
VL: Ich kann nicht nachvollziehen, dass Sie in Österreich einen Asylantrag stellen und Ihre Asylgründe nur teilweise angeben. Sie haben nicht einmal in der Berufung versucht, Ihr Vorbringen zu ergänzen oder im Laufe der vergangenen Jahre schriftlich ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Wollen Sie sich dazu äußern?
BW 1: Diesbezüglich gebe ich meine Schuld zu. ..."
(Verhandlungsschrift vom 24.03.2011, Seiten 27f ).
Der erkennende Senat geht davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Vaters zu ihren angeblichen Ausreisegründen frei erfunden ist, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers tatsächlich, wie behauptet, abgebrannt ist.
Der Vater des Beschwerdeführers brachte neben medizinischen Unterlagen und Kopien eines Gerichtsurteils wegen des Unfalls seines Sohnes beim Bundesasylamt in der Beschwerdeverhandlung mehrere Internetausdrucke in russischer Sprache in Vorlage (Übersetzungen liegen im Akt des Vaters ein). In zwei dieser Berichte geht es um die Protestaktion gegen die Folteranwendung in Kiew vom Juni 2009, in einem Bericht um 40 beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren wegen Folter und grober Behandlung in XXXX vom 09.01.2007, ein Bricht vom 04.02.2009 geht davon aus, dass ein Drittel der durch die ukrainische Polizei verhafteten Personen gefoltert wird. Ein weiterer Bericht aus dem Jahr 2009 trägt den Titel Drogenfalle, ein Bericht vom 23.04.? (Anmerkung: Jahr unbekannt) titelt, dass Europa über die Folter und Rassismus in der Ukraine Bescheid wisse. Wie bereits oben ausgeführt, versuchte der Vater des Beschwerdeführers offensichtlich eine tatsächliche Messerattacke und einen tatsächlichen Verkehrsunfall eines seiner Söhne mit erfundenen Verfolgungsgeschichten zu verbinden. Diese Unterlagen sind jedenfalls nicht geeignet, die zahlreichen Widersprüche in den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers denkmöglich zu erklären. Keiner der Internetberichte hat einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer oder seinen Vater und diese Berichte sind ebenfalls nicht geeignet, plausible Erklärungen für die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Vater des Beschwerdeführers zu liefern.Der Vater des Beschwerdeführers brachte neben medizinischen Unterlagen und Kopien eines Gerichtsurteils wegen des Unfalls seines Sohnes beim Bundesasylamt in der Beschwerdeverhandlung mehrere Internetausdrucke in russischer Sprache in Vorlage (Übersetzungen liegen im Akt des Vaters ein). In zwei dieser Berichte geht es um die Protestaktion gegen die Folteranwendung in Kiew vom Juni 2009, in einem Bericht um 40 beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren wegen Folter und grober Behandlung in römisch 40 vom 09.01.2007, ein Bricht vom 04.02.2009 geht davon aus, dass ein Drittel der durch die ukrainische Polizei verhafteten Personen gefoltert wird. Ein weiterer Bericht aus dem Jahr 2009 trägt den Titel Drogenfalle, ein Bericht vom 23.04.? (Anmerkung: Jahr unbekannt) titelt, dass Europa über die Folter und Rassismus in der Ukraine Bescheid wisse. Wie bereits oben ausgeführt, versuchte der Vater des Beschwerdeführers offensichtlich eine tatsächliche Messerattacke und einen tatsächlichen Verkehrsunfall eines seiner Söhne mit erfundenen Verfolgungsgeschichten zu verbinden. Diese Unterlagen sind jedenfalls nicht geeignet, die zahlreichen Widersprüche in den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers denkmöglich zu erklären. Keiner der Internetberichte hat einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer oder seinen Vater und diese Berichte sind ebenfalls nicht geeignet, plausible Erklärungen für die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Vater des Beschwerdeführers zu liefern.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und sein Vater keine tauglichen Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Ukraine vorlegen konnten, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Die unwahren Behauptungen des Beschwerdeführers und die massiven Steigerungen im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers in Verbindung mit den oben angeführten Widersprüchen und gleichzeitig vage und ausweichend formulierten Angaben des Vaters des Beschwerdeführers führte dazu, dass der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass die vom Beschwerdeführer und seinem Vater behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Ukraine frei erfunden sind.
II.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters zu den Gründen für die Ausreise aus der Ukraine bzw. mögliche künftige Bedrohungsszenarien im Fall der Rückkehr unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.4.).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters zu den Gründen für die Ausreise aus der Ukraine bzw. mögliche künftige Bedrohungsszenarien im Fall der Rückkehr unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.4.).
Die Feststellungen, wonach die Eltern des damals minderjährigen Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise aus der Ukraine den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnten, der Beschwerdeführer ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter ist, an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (II.3.3.), ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 24.03.2011.Die Feststellungen, wonach die Eltern des damals minderjährigen Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise aus der Ukraine den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnten, der Beschwerdeführer ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter ist, an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (römisch zwei.3.3.), ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 24.03.2011.
II.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.4.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 24.03.2011 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 33, 34 und 36 bis 41).römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.4.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 24.03.2011 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 33, 34 und 36 bis 41).
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Ukraine.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie haben im gesamten Asylverfahren auf Grund der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete konkrete Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können. Auf Grund der Länderinformationen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine asylrelevante Verfolgungen drohen würden.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.6.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig (II.4.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig (römisch zwei.4.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Ukraine an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Ukraine an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Vaters bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Großmutter und andere Verwandte wie Cousins, Cousinen, Großonkel- und Tanten der Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Ukraine, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre. Dass das Elternhaus des Beschwerdeführers abgebrannt wäre, war frei erfunden (siehe Beweiswürdigung II.4.2.), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine Unterkunft hätte. Die Eltern des damals minderjährigen Beschwerdeführers konnten bis zu seiner Ausreise aus der Ukraine den Lebensunterhalt für ihn und die Familie bestreiten. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Der Beschwerdeführer ist ledig und nicht unterhaltspflichtig. Seine Eltern sind gesund und ebenso im arbeitsfähigen Alter, weshalb diese auch zum Unterhalt der Familie beitragen können. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Ukraine schlechter ist als jene in Österreich wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie Hunger leiden müssten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Er wird bei Rückkehr auch auf die Unterstützung seiner Verwandten zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.Das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Vaters bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Großmutter und andere Verwandte wie Cousins, Cousinen, Großonkel- und Tanten der Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Ukraine, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre. Dass das Elternhaus des Beschwerdeführers abgebrannt wäre, war frei erfunden (siehe Beweiswürdigung römisch zwei.4.2.), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine Unterkunft hätte. Die Eltern des damals minderjährigen Beschwerdeführers konnten bis zu seiner Ausreise aus der Ukraine den Lebensunterhalt für ihn und die Familie bestreiten. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Der Beschwerdeführer ist ledig und nicht unterhaltspflichtig. Seine Eltern sind gesund und ebenso im arbeitsfähigen Alter, weshalb diese auch zum Unterhalt der Familie beitragen können. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Ukraine schlechter ist als jene in Österreich wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie Hunger leiden müssten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Er wird bei Rückkehr auch auf die Unterstützung seiner Verwandten zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.8. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer lebt immer noch zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder im gemeinsamen Haushalt, weshalb von einem bestenden Familienleben auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz am 16.04.2009 eingebracht, weshalb in seinem Verfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Die Asylanträge und Asylerstreckungsanträge in den Verfahren der Eltern und des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers wurden vor dem 30.04.2004 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Aufgrund der damaligen Gesetzeslage im Verfahren der Eltern und des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers war ein Ausweisungsausspruch durch das Bundesasylamt gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder nach wie vor im gemeinsamen Haushalt, weshalb der Ausspruch der Ausweisung nur im Verfahren des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre. Die Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers wird von der Fremdenpolizeibehörde für den Beschwerdeführer und seine Familie zu treffen sein.Der Beschwerdeführer lebt immer noch zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder im gemeinsamen Haushalt, weshalb von einem bestenden Familienleben auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz am 16.04.2009 eingebracht, weshalb in seinem Verfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Die Asylanträge und Asylerstreckungsanträge in den Verfahren der Eltern und des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers wurden vor dem 30.04.2004 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Aufgrund der damaligen Gesetzeslage im Verfahren der Eltern und des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers war ein Ausweisungsausspruch durch das Bundesasylamt gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder nach wie vor im gemeinsamen Haushalt, weshalb der Ausspruch der Ausweisung nur im Verfahren des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre. Die Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers wird von der Fremdenpolizeibehörde für den Beschwerdeführer und seine Familie zu treffen sein.
Es war daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.Es war daher Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
09.09.2011