RS Vwgh 2005/9/14 2005/08/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2005
beobachten
merken

Index

E3L E05204010
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit Art4;
ASVG §227 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Die gemeinschaftsrechtliche Frage, ob die Gewährung von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung von einem Leistungsbezug nach der Arbeitslosenversicherung abhängig gemacht werden darf, der seinerseits (u.a.) davon abhängig war, dass die betreffende Person zu jener Zeit bedürftig gewesen ist, wenn dadurch Frauen bei sonst gleichen Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit) in einem weitaus höheren Maße als Männer von der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Pensionsversicherung ausgeschlossen sind, gehört dem Leistungsrecht der Pensionsversicherung an und ist damit von den Arbeits- und Sozialgerichten im Zusammenhang mit der Pensionshöhe zu beantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080148.X02

Im RIS seit

18.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten