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E1ENorm
11992E030 EGV Art30;Rechtssatz
Nach § 59 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 ist die Entgegennahme von Bestellungen im Rahmen von Werbeveranstaltungen grundsätzlich jedermann verboten und unabhängig vom Standort des Unternehmens unzulässig. Es ist nicht zu sehen, dass § 59 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 gegen Artikel 28 EG (ex Artikel 30) verstößt, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses Verbot zu den nationalen Regelungen zählt, die der EuGH seit dem Urteil vom 28. November 1993 in den Rs. C-267/91 und C-268/91, "Keck und Mithouard", vom Anwendungsbereich des Artikel 28 EG (ex Artikel 30) ausgenommen hat, weil sie nicht als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist (vgl. etwa auch EuGH vom 15. Dezember 1993, Rs. C-292/92, "Hünermund" , und EuGH vom 20. Juni 1996, Rs C-418/93 u.a., "Semeraro Casa Uno Srl"). Der EuGH hat dabei nämlich den Grundsatz aufgestellt, dass die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühre. Insofern liegt aber auch ein anderer Fall vor, als jener, der dem Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2000, Rs. C-254/98, "TK Heimdienst", zu Grunde lag, weil die dort in Frage stehende Regelung das Inverkehrbringen inländischer und aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse nicht in der gleichen Weise berührte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61991J0267 Keck Mithouard VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001040074.X01Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011