Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A12 420.663-1/2011/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt (Ägypten, Libyen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zl. 11 02.553-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt (Ägypten, Libyen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zl. 11 02.553-BAT, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Absatz 2 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit bislang ungeklärt ist hat am 16.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens behauptete der Antragsteller bei niederschriftlicher Einvernahme am 16.03.2011 durch das Bundesasylamt sowie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen seine ägyptische Staatsangehörigkeit. Inhaltlich bezog sich der Antragsteller darauf, dass in Libyen momentan Krieg herrsche und er vor zwei Wochen noch herausgekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Mutter und seine zwei Halbbrüder schwer verletzt worden. Er habe Angst bekommen und sei geflüchtet.römisch eins. Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit bislang ungeklärt ist hat am 16.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens behauptete der Antragsteller bei niederschriftlicher Einvernahme am 16.03.2011 durch das Bundesasylamt sowie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen seine ägyptische Staatsangehörigkeit. Inhaltlich bezog sich der Antragsteller darauf, dass in Libyen momentan Krieg herrsche und er vor zwei Wochen noch herausgekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Mutter und seine zwei Halbbrüder schwer verletzt worden. Er habe Angst bekommen und sei geflüchtet.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundeasylamt vom 07.04.2011 gab der Antragsteller auf Frage nach seiner Staatsbürgerschaft an, eine Doppelstaatsbürgerschaft zu besitzen; so sei er in Libyen geboren und libyscher Staatsbürger, da sein Vater jedoch ägyptischer Staatsbürger gewesen sei, habe er auch die ägyptische Staatsbürgerschaft. Inhaltlich bezog sich der Antragsteller darauf, jahrelang in Libyen gelebt zu haben sowie letztlich hätten sich weder sein Stiefvater noch seine Mutter um ihn gekümmert bzw. bezog er sich darauf, dass sein Stiefvater immer irgendwelche Probleme mit irgendwelchen Leuten gehabt habe, wobei er ebenfalls involviert gewesen sei bzw. sei er auch aus diesem Grunde misshandelt worden und habe er sodann das Land verlassen.
Auf Vorhalt seiner ursprünglichen Angaben, wonach er angegeben hatte, dass in Libyen Krieg herrsche und er aus diesem Grund das Land verlassen habe, bezog sich der Antragsteller weiterhin auf die geschilderten Probleme mit nicht näher bezeichneten Leuten, welche mit seinem Stiefvater Probleme gehabt hätten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundeasylamt vom 20.05.2011 wurde versucht, den Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers zu einem Aufenthalt in Libyen zu beleuchten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011 wurde der Antrag auf internationalem Schutz vom 16.03.2011 gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen; der Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 6 abgewiesen, der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen sowie wurde einer (allfälligen) Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011 wurde der Antrag auf internationalem Schutz vom 16.03.2011 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen; der Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 6, abgewiesen, der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen sowie wurde einer (allfälligen) Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundeassylamtes wurde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der Angaben des Antragstellers vor der Behörde erster Instanz festgestellt, dass alle Angaben des Antragstellers zum behaupteten Herkunftsort bzw. seiner Identität an sich unglaubwürdig seien. So seien weder seine Staatszugehörigkeit, sein Herkunftsland sowie seine Stammeszugehörigkeit oder sein Familienstand geklärt.
Im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen wurden die Angaben des Antragstellers zu einem Libyen-Aufenthalt aufgrund aufgetretener Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner sprachlichen Ausdrucksweise als nicht glaubhaft erkannt.
Im Rahmen der erhobenen Beschwerde wurde gerügt, dass der Antragsteller nunmehr festgestellt habe, dass ihm im Rahmen der Einvernahmen völlig unrichtige Äußerungen zugeschrieben worden seien und trete hinzu, dass der beigezogene Dolmetsch sich offenbar angemaßt habe, unrichtige Beurteilungen über die Verwendung von bestimmten Begriffen in Libyen und Ägypten abzugeben, obwohl ihm diesbezüglich als Person palästinensischer Herkunft jede Fachkenntnis fehle. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Libyen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Festzuhalten ist, dass der Antragsteller im Rahmen zweier niederschriftlicher Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 16.03.2011 zu Protokoll gegeben hatte, die ägyptische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Da sich der Antragsteller des Weiteren auf Ereignisse im Staat Libyen und seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort bezogen hatte, wurde auf die neue "Erklärung" der libyschen Staatsangehörigkeit in keinster Weise eingegangen bzw. wurde der Antragsteller nicht zu einer Rückkehrmöglichkeit nach dem Staat seiner (weiteren) Staatsangehörigkeit befragt. Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden keinerlei positive Feststellungen zu einer Staatsangehörigkeit des Antragstellers getroffen.
Des Weiteren werden im in Beschwerde gezogenen Bescheid keinerlei negative Feststellungen hinsichtlich eines Nichtvorliegens einer behaupteten Staatsangehörigkeit getroffen.
Im Rahmen der getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde kein Zielstaat benannt.
Gemäß § 38 Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK; Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK; Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aufgrund des offenbar verfahrensmäßig mangelhaft gebliebenen erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Herkunft, Aufenthalt und vor allem Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich die Notwendigkeit einer Ergänzung desselben, weshalb die aufschiebende Wirkung in casu zuzuerkennen war.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
01.09.2011