RS Vwgh 2005/9/14 2001/04/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs3;
GewO 1994 §77 Abs4;
GewO 1994 §79;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 16874/2003 (Entfall einer an sich gegebenen Genehmigungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 im Hinblick auf die Ausnahmeregelung des § 81 Abs. 2 GewO 1994 bei den dort genannten Tatbeständen) hat mangels jeglichen Anhaltspunktes für eine Differenzierung ganz allgemein für die Ausnahmeregelungen des § 81 Abs. 2 GewO 1994 zu gelten: Die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 81 Abs. 2 GewO 1994 - also auch der Z. 9 - hängt nicht davon ab, ob eine Beeinträchtigung der "sonstigen gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Schutzbereiche ... ausgeschlossen werden" könne (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001040047.X02

Im RIS seit

25.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten