RS Vwgh 2005/9/14 2005/04/0129

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §53 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0130

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall bestand das zur Fristversäumung führende Hindernis nach dem Vorbringen in den Wiedereinsetzungsanträgen darin, dass die Namen der Beschwerdeführer auf dem Verzeichnis (Liste) der im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid zu vertretenden 38 Personen sowie der Gemeinde "fälschlicher Weise ebenfalls abgehackt" waren und die Vertreter der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund darauf vertrauten, dass "auch für diese Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bei Gericht überreicht worden ist". Der Antrag enthält aber - etwa im Gegensatz zu der dem B vom 19.3.2003, Zl. 2003/08/0029, zu Grunde liegenden, vergleichbaren Fallkonstellation - keinerlei nähere Angaben über die Kanzleiorganisation der Vertreter der Beschwerdeführer. Dem Antrag ist ua nicht konkret zu entnehmen, ob es sich um eine Fehlleistung der Kanzleiangestellten bei der Kuvertierung oder Postaufgabe der bereits erstellten Beschwerde handelt oder ob eine solche deshalb nicht "eingereicht" bzw. "überreicht" worden ist, da sie noch nicht erstellt war. Wie aus einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde ersichtlich ist, wurde die Beschwerde gegen den (auch vorliegend) angefochtenen Bescheid von den Vertretern der Beschwerdeführer für 34 Personen in derselben Eigenschaft wie die Beschwerdeführer ("Mieter/Eigentümer/Familienangehörige und damit Nachbarn im Sinne der Bestimmung des § 119 Abs. 6 MinroG") gemeinsam eingebracht. Bei dieser Vorgangsweise (einer gemeinsamen Einbringung einer Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt iS des § 53 Abs. 1 VwGG) wäre es für die Vertreter der Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, schon bei der Unterfertigung des Beschwerdeschriftsatzes die Vollständigkeit der zu vertretenden Personen zu kontrollieren. Inwieweit unter diesen Umständen das Hindernis des "Abhackens" eines Verzeichnisses (Liste) der zu vertretenden 38 Personen durch die Kanzleiangestellte zur Fristversäumnis geführt hat, ist dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040129.X01

Im RIS seit

12.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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