RS Vwgh 2005/9/14 2003/08/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §8 Abs1 Z1 litf;
KBGG 2001 §28 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0054 E 14. September 2005

Rechtssatz

Der Gesetzgeber macht in § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. f ASVG die Versicherungspflicht von Leistungsbezieherinnen nach dem KBGG zunächst nur von der Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG abhängig; andererseits hängt die Pflichtversicherung nach § 28 Abs. 1 KBGG, aber auch die Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG - jetzt beide gleichsam parallel geschaltet - nur davon ab, dass eine Ausnahme im Sinne des zweiten Teiles des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle nicht vorliegt. Die beiden Normen führen also - gemeinsam gelesen - dazu, dass im Ergebnis die Pflichtversicherung nur vom Nichtvorliegen der Ausnahme des § 28 Abs. 1 KBGG abhängt, woraus sich dann bejahendenfalls gleichzeitig eine Zuständigkeit eines der in § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 3 KBGG genannten Krankenversicherungsträger ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080055.X02

Im RIS seit

20.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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