TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/22 A11 243916-2/2011

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Veröffentlicht am 22.08.2011
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Spruch

A11 243.916-2/2011/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.6.2011, Zahl: 11 05.274-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.6.2011, Zahl: 11 05.274-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) iVm § 41 Abs 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte erstmals am 8.8.2003 im Bundesgebiet einen Asylantrag.

Das Bundesasylamt hat diesen ersten Asylantrag mit Bescheid vom 21.10.2003, Zl. 03 23.848-BAT, gem. §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.Das Bundesasylamt hat diesen ersten Asylantrag mit Bescheid vom 21.10.2003, Zl. 03 23.848-BAT, gem. Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.1.2006, Zahl: 243.916/0-VI/18/03, gemäß § 7, 8 AsylG abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.1.2006, Zahl: 243.916/0-VI/18/03, gemäß Paragraph 7, 8, AsylG abgewiesen.

Am 30.5.2011 stellte der Beschwerdeführer, der sich zwischenzeitig in Italien und in der Schweiz aufgehalten hatte und letztlich im Rahmen der Dublin II VO von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt worden war, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 30.5.2011 stellte der Beschwerdeführer, der sich zwischenzeitig in Italien und in der Schweiz aufgehalten hatte und letztlich im Rahmen der Dublin römisch zwei VO von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt worden war, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat vom 31.5.2011 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, Folgendes zu Protokoll:

"Mein Asylantrag war negativ und ich wollte meine Freundin heiraten, deswegen bin ich ausgereist und wollte später wieder nach Österreich. [...]Ich bin in Nigeria aufgewachsen und meine Eltern starben bei einem Verkehrsunfall als ich ca. 2 Jahre war. Ich habe dort niemand mehr gehabt und hatte nur Probleme, weil ich keine Papiere aus Nigeria gehabt habe. Ich habe auf der Straße gelebt und mir ging es sehr schlecht. [...]"

Am 7.6.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er erklärte, dass er zwar keine neuen Asylgründe habe, er jedoch nicht nach Nigeria zurückkönne, da er erfahren habe, dass seine Eltern nicht seine leiblichen Eltern seien und ihn im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria nicht unterstützen würden. Er habe im Jahr 2005 aus dem Grund, dass er nicht bei seinen leiblichen Eltern gelebt habe, auch kein Heimreisezertifikat ausgestellt bekommen.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.6.2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Problem sei, dass er kein richtiger Nigerianer sei und nicht wisse, woher er komme. Seit dem Jahr 2004 sei ihm bekannt, dass der Mann, der ihn großgezogen habe, nicht sein richtiger Vater sei.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.6.2011, Zahl: 11 05.274-EAST Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.6.2011, Zahl: 11 05.274-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und § 68 AVG sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Umstände geltend gemacht hätte, die eigenen Angaben zufolge bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren bestanden hätten und den von ihm vorgebrachten Sachverhalten unter Berücksichtigung des Vorverfahrens keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden könne. Die geltend gemachten Umstände seien also nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und Paragraph 68, AVG sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Umstände geltend gemacht hätte, die eigenen Angaben zufolge bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren bestanden hätten und den von ihm vorgebrachten Sachverhalten unter Berücksichtigung des Vorverfahrens keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden könne. Die geltend gemachten Umstände seien also nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.

Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Nigeria führte das Bundesasylamt lediglich aus, dass "im entscheidungsrelevanten Zeitraum [...] keine wesentlichen Änderungen in der Lage in Nigeria eingetreten" seien.

Begründend führte das Bundesasylamt zu obigen Feststellungen betreffend Nigeria aus:

"Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Lage in Nigeria keine wesentlichen Änderungen ergaben, bezieht sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und Erfahrungssätze, welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragstellern aus Ihrem Heimatland gewonnen hat. Insbesondere gründet sich dieses Amtswissen auf Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche in abgeschlossenen und anhängigen Asylverfahren in der jeweils aktuellen Form Verwendung finden. Die Staatendokumentation ist gem. § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.""Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Lage in Nigeria keine wesentlichen Änderungen ergaben, bezieht sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und Erfahrungssätze, welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragstellern aus Ihrem Heimatland gewonnen hat. Insbesondere gründet sich dieses Amtswissen auf Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche in abgeschlossenen und anhängigen Asylverfahren in der jeweils aktuellen Form Verwendung finden. Die Staatendokumentation ist gem. Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen."

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und hierbei im Wesentlichen gerügt, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid keine Länderfeststellungen getroffen habe. In Nigeria habe sich in den vergangen Jahren die Lage entscheidend geändert, sodass das Bundesasylamt die dortige Situation aktuell beurteilen hätte müssen. Weiters habe es das Bundesasylamt verabsäumt, sein Vorbringen, demzufolge er seine tatsächliche Staatsangehörigkeit nicht kenne, einer näheren Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines glaubwürdigen Kerns zu unterziehen. Unter einem wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

Mit ho. Beschluss vom 4.7.2011, Zahl: A11 243.916-2/2011/4Z, wurde dem Beschwerdeführer Frau Mag. Katharina Amman als Rechtsberaterin beigegeben.

Mit ho. Beschluss vom 4.7.2011, Zahl: A11 243.916-2/2011/5Z, wurde der Beschwerde gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit ho. Beschluss vom 4.7.2011, Zahl: A11 243.916-2/2011/5Z, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...

Gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere).

Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesasylamt im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ausdrücklich keine neuen Gründe für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vorliegen würden, zu Recht davon ausgegangen ist, dass seinem nunmehrigen Begehren in asylrechtlicher Hinsicht res iudicata entgegen steht. Soweit er im nunmehrigen Verfahren erstmals behauptet, dass er "kein richtiger Nigerianer" sei und er seinen tatsächlichen Herkunftsstaat nicht kenne, ist dem Bundesasylamt weiters zu folgen, wenn es dieses Vorbringen schon vor dem Hintergrund, dass der Asylwerber im Vorverfahren selbst zum Zeitpunkt, als sein Verfahren bereits im Berufungsstadium anhängig gewesen ist (dh. als ihm seinen nunmehrigen Angaben zufolge bereits bewusst gewesen ist, dass er nicht bei seinem leiblichen Eltern aufgewachsen ist) etwaige Zweifel an seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht hat, als völlig unglaubwürdig bewertet.

Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist weiters aber auch bei einem Verfahren nach § 68 AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß § 68 AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. (vgl. § 10 Abs. 4 AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist.Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist weiters aber auch bei einem Verfahren nach Paragraph 68, AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Absatz eins, Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist.

Dementsprechend hat es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auch grundsätzlich für notwendig erachtet, auszuführen, dass sich die allgemeine Lage in Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert habe, doch greift die dortige Auseinandersetzung bei Weitem zu kurz:

Die diesbezügliche Lagebeurteilung ist zum einen in der angefochtenen Entscheidung mangels jeglicher Feststellungen und konkreter Quellenangaben nicht nachvollziehbar und erscheint zum anderen auch schon vor dem Hintergrund, dass es als notorische Tatsache gilt, dass es in einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) in jüngster Zeit wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems kommt, bei Weitem zu oberflächlich, um mögliche Risiken im Hinblick auf Art. 3 EMRK abzuwägen.Die diesbezügliche Lagebeurteilung ist zum einen in der angefochtenen Entscheidung mangels jeglicher Feststellungen und konkreter Quellenangaben nicht nachvollziehbar und erscheint zum anderen auch schon vor dem Hintergrund, dass es als notorische Tatsache gilt, dass es in einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) in jüngster Zeit wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems kommt, bei Weitem zu oberflächlich, um mögliche Risiken im Hinblick auf Artikel 3, EMRK abzuwägen.

So hat etwa das Bundesasylamt in einer jüngeren Entscheidung vom März 2011 (Zahl: 10 08.953-BAG) zur allgemeinen Sicherheitslage in Nigeria ausgeführt, dass in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen den dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern aufbrechen können und zuletzt im Jänner und Anfang März 2010 schwere Ausschreitungen zwischen ethnischen Gruppen in und um die zentralnigerianische Stadt Jos zu verzeichnen waren (AA - Auswärtiges Amt: Nigeria Reise und Sicherheitshinweise, Stand 29.3.2010)

Bereits vor diesem Hintergrund, der sich auf Umstände bezieht, die nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Jänner 2006 entstanden sind, hätte das Bundesasylamt konkrete Feststellungen zur aktuellen Lage in Nigeria treffen müssen. Ohne derartige Feststellungen kann im Hinblick auf die vorzunehmende Entscheidung über allfällige Gewährung von Refoulementschutz nicht von vornherein gesagt werden, dass keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Es wird nicht verkannt, dass abgesehen von den vorerwähnten lokal begrenzten Auseinandersetzungen die Situation in Nigeria ruhig ist und zur Zeit kein Bürgerkriegszustand herrscht, sodass nicht zwangsläufig jede nach Nigeria zurückkehrende Person in ihren Rechten gem. Art. 3 EMRK gefährdet sein muss, doch kann ohne entsprechende konkrete Feststellungen keine Prognose über die maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Rechten gem. Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr gestellt werden.Bereits vor diesem Hintergrund, der sich auf Umstände bezieht, die nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Jänner 2006 entstanden sind, hätte das Bundesasylamt konkrete Feststellungen zur aktuellen Lage in Nigeria treffen müssen. Ohne derartige Feststellungen kann im Hinblick auf die vorzunehmende Entscheidung über allfällige Gewährung von Refoulementschutz nicht von vornherein gesagt werden, dass keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Es wird nicht verkannt, dass abgesehen von den vorerwähnten lokal begrenzten Auseinandersetzungen die Situation in Nigeria ruhig ist und zur Zeit kein Bürgerkriegszustand herrscht, sodass nicht zwangsläufig jede nach Nigeria zurückkehrende Person in ihren Rechten gem. Artikel 3, EMRK gefährdet sein muss, doch kann ohne entsprechende konkrete Feststellungen keine Prognose über die maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Rechten gem. Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr gestellt werden.

Ohne derartige Feststellungen könnte auch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes im Beschwerdefall vor dem Verfassungsgerichtshof keinen Bestand haben, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG unvermeidlich erscheint. Folglich war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtenen Bescheid zu beheben.Ohne derartige Feststellungen könnte auch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes im Beschwerdefall vor dem Verfassungsgerichtshof keinen Bestand haben, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG unvermeidlich erscheint. Folglich war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtenen Bescheid zu beheben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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