TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/26 E1 250419-2/2011

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Veröffentlicht am 26.08.2011
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Spruch

E1 250.419-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009, Zl. 04 00.282-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009, Zl. 04 00.282-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006, Zahl 04 00.282-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG bis zum 17.05.2011 erteilt.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006, Zahl 04 00.282-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG bis zum 17.05.2011 erteilt.

2. Mit gegenständlich bekämpftem Berichtigungsbescheid des Bundesasylamtes wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006 amtswegig dahingehend berichtigt, dass der auf Seite 1 jenes Bescheides im Spruch angeführte Familien- und Vorname "XXXX" richtig "XXXX" zu lauten habe.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 62 Absatz 4 AVG vorliegen würden und merkte dazu an, dass der Beschwerdeführer erst nach Bescheiderlassung im Juni 2006 eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises (Vorname: XXXX, Familienname: XXXX) bzw. der vorgelegten Heiratsurkunde (lautend auf XXXX) in Vorlage gebracht habe. Demzufolge habe eine Korrektur seines Namens erst am 07.06.2006, also nach Bescheiderlassung bzw. Ausfolgung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, erfolgen können.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4 AVG vorliegen würden und merkte dazu an, dass der Beschwerdeführer erst nach Bescheiderlassung im Juni 2006 eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises (Vorname: römisch 40 , Familienname: römisch 40 ) bzw. der vorgelegten Heiratsurkunde (lautend auf römisch 40 ) in Vorlage gebracht habe. Demzufolge habe eine Korrektur seines Namens erst am 07.06.2006, also nach Bescheiderlassung bzw. Ausfolgung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, erfolgen können.

3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.02.2009 durch seine damals ausgewiesenen rechtfreundlichen Vertreter mit innerhalb offener Frist Beschwerde.

Diese wurde damit begründet, dass weder ein Schreib- und Rechenfehler noch ein ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten vorliegen würden und somit auch nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG. Richtig sei vielmehr, dass im Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. der Heiratsurkunde des damaligen Regimes im Irak nur der Vorname des Inhabers der Dokumente sowie der Vorname des Vaters bzw. des Großvaters aufscheinen dürfen habe.Diese wurde damit begründet, dass weder ein Schreib- und Rechenfehler noch ein ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten vorliegen würden und somit auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Richtig sei vielmehr, dass im Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. der Heiratsurkunde des damaligen Regimes im Irak nur der Vorname des Inhabers der Dokumente sowie der Vorname des Vaters bzw. des Großvaters aufscheinen dürfen habe.

Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Namen des Beschwerdeführers "XXXX" als gültig anzuerkennen.

Der Beschwerde angefügt wurde eine beglaubigte Übersetzung der Irakischen Staatsbürgerschaftsurkunde.

4. Mit Schriftsatz vom 05.03.2009 erfolgte seitens der damaligen Vertreter eine Richtigstellung der Beschwerde vom 27.02.2009 dahingehend, dass der als gültig anzuerkennende Name des Beschwerdeführers "XXXX" zu lauten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Phonetik und verschiedenster Schreibweisen des Namens des Asylwerbers in der Berufung dessen Name in einer falschen Schreibweise ausgeführt worden sei.

5. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt zunächst der Gerichtsabteilung E/7 und in weiterer Folge am 03.01.2011 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung E/1 zugeteilt.

6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.2.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

2.3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.4. Zur Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 66 Abs 4 AVG2.4. Zur Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG

2.4.1. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.2.4.1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben sind (VwSlg 8545A/1974).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben sind (VwSlg 8545A/1974).

Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - nach der Aktenlage - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei Bescheiderlassung - hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, Zahl 2003/02/0144).

2.4.2. Im vorliegenden Fall liegt entsprechend der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12.05.2006 entgegen der Ansicht des Bundesaslyamtes keine der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG vor, weshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben war.2.4.2. Im vorliegenden Fall liegt entsprechend der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12.05.2006 entgegen der Ansicht des Bundesaslyamtes keine der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vor, weshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben war.

3. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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