Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E8 313.917-1/2008/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Türkei, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. E8 313.917-1/2008-19E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Türkei, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. E8 313.917-1/2008-19E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. E8 313.917-1/2008-19E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. E8 313.917-1/2008-19E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Antragstellerin (im Folgenden kurz: "A") reiste am 27.02.2006 gemeinsam mit ihren zwei Söhnen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2006 für sich und ihre beiden Söhne einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Ehegatte der A war bereits am 16.04.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte ebenfalls die Gewährung von Asyl beantragt.
Weiters wurde in Österreich ein gemeinsames Kind nachgeboren, für das ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2007, FZ. 06 02.472-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der A gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigen nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ihr auch gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Weiters wurde sie gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2007, FZ. 06 02.472-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der A gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigen nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde ihr auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
3. Gegen diesen am 30.07.2007 der A persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.08.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
4. Am 20.01.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag gemäß § 62 AsylG 2005 ein.4. Am 20.01.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 ein.
5. Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 12.06.2009 wurde dem Fristsetzungsantrag Folge gegeben und dem zuständigen Senat oder, sofern gesetzlich vorgesehen, dem zuständigen Einzelrichter aufgetragen, bis zum 31.12.2010 eine Entscheidung herbeizuführen.
6. Am 04.11.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache der A eine - gemäß § 39 Abs 2 AVG mit dem Beschwerdeverfahren ihres Ehegatten und ihrer Kinder verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der A einerseits die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die Lage in der Türkei anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen mit der A erörtert.6. Am 04.11.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache der A eine - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG mit dem Beschwerdeverfahren ihres Ehegatten und ihrer Kinder verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der A einerseits die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die Lage in der Türkei anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen mit der A erörtert.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009 wurde die Beschwerde der A gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2007, FZ 06 02.472-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben. Das Flucht begründende Vorbringen der A wurde dabei als nicht glaubwürdig erkannt.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009 wurde die Beschwerde der A gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2007, FZ 06 02.472-BAS, gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben. Das Flucht begründende Vorbringen der A wurde dabei als nicht glaubwürdig erkannt.
Die Zustellung dieses Erkenntnisses an die A erfolgte am 23.12.2009.
8. Der Ehegatte der A stellte am 19.02.2010 einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 26.04.2010 wurde die A gemäß § 53 Abs. 1 FPG gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 09.06.2010 abgewiesen und erwuchs in der Folge am 15.06.2010 in Rechtskraft.8. Der Ehegatte der A stellte am 19.02.2010 einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 26.04.2010 wurde die A gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 09.06.2010 abgewiesen und erwuchs in der Folge am 15.06.2010 in Rechtskraft.
9. Am 26.07.2010 stellte die A gemeinsam mit ihrer Familie neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und gab in diesem Zusammenhang an, dass ihr Ehegatte per Haftbefehl in der Türkei gesucht werde; dieser Haftbefehl werde vorgelegt. Jedoch seien eigentlich keine neuen Fluchtgründe die Türkei betreffend hervorgekommen.
Am 27.07.2010 wurde die A von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in der Folge fand am 03.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme der Asylwerberin im Beisein des Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz der Asylwerberin gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.Am 27.07.2010 wurde die A von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in der Folge fand am 03.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme der Asylwerberin im Beisein des Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz der Asylwerberin gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.08.2010, Zl.: E5 313.917-2/2010-3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.08.2010, Zl.: E5 313.917-2/2010-3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.
10. Mit Schriftsatz vom 27.08.2010 - zur Post gegeben am 31.08.2010 - stellte die A durch ihren ausgewiesenen Vertreter Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme der mit den Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, E8 239.721-0/2008-24E, E8 313.917-1/2008-19E sowie E8
313.917 bis 919 (oder andere) rechtskräftig beendeten Asylverfahren. Gleichzeitig wurde Antrag auf Wiederaufnahme dieser Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gestellt.313.917 bis 919 (oder andere) rechtskräftig beendeten Asylverfahren. Gleichzeitig wurde Antrag auf Wiederaufnahme dieser Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gestellt.
In Begründung der beiden Anträge vom 27.08.2010 wurde ausgeführt, dass der Gatte der A frühestens vor zwei Monaten von seiner nach einem langen Aufenthalt bei ihrer Tochter in Deutschland in die Türkei zurückgekehrten Mutter, die nunmehr wiederum im Heimatdorf des Gatten der A lebe, erfahren habe, dass Polizeiorgane zum Haus gekommen seien und nach dem Gatten der A gefragt hätten. Eine Bestätigung, dass der Gatte der A tatsächlich von der türkischen Polizei aktuell gesucht werde, habe der Gatte der A auch aus einer telefonischen Mitteilung eines Freundes, der an der Dorfschule angestellt sei und ihm mitgeteilt habe, dass auch an der Schule nach dem Gatten der A gefragt worden sei. In weiterer Folge sei der Mutter des Gatten der A vom Dorfvorsteher mitgeteilt worden, dass gegen den Gatte der A ein schriftlicher Haftbefehl vorliegen würde. Es sei mit der Angelegenheit ein Rechtsanwalt beauftragt worden, dem es gelungen sei, die nunmehr verfahrensgegenständlichen Dokumente, nämlich
eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft P. an das Friedenstrafgericht P. vom 24.03.2003
Haftbefehl des Straffriedensgerichts P. gegen den A vom 01.04.2003
in Fotokopie beizuschaffen.
Der Brief mit den beiden Dokumenten sei am 12.07.2010 aus der Türkei abgesendet worden und die Briefsendung am 19. oder 20.07.2010 beim Gatten der A eingetroffen. Binnen Wochenfrist habe der Gatte der A am 26.07.2010 beim Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag gestellt.
Gemäß der zitierten Anklageschrift werde dem Gatten der A das Delikt der Hilfeleistung und Unterschlupfgewährung an die PKK, die Opposition gegen das Demonstrationsgesetz sowie die Gründung eines illegalen Vereins und die Opposition gegen das türkische Zivilgesetz vorgeworfen. Bei dieser den Gatten der A in der Türkei erwartenden Strafverfolgung handle es sich um eine illegitime, politische Verfolgung. Diese Verfolgung sei als asyl- und refoulementschutzerheblich einzustufen. Den Gatten der A würde in seiner Heimat strenge sicherheitspolizeiliche Verwahrung, sicherheitspolizeiliche Vernehmungen, die Durchführung von Misshandlungen und der Einsatz von Folter und anderen Methoden physischen und psychischen Zwanges während dieser Einvernahmen erwarten. Der Gatte der A wäre bei den Einvernahmesituationen schutzlos der Willkür der Sicherheitsorgane und Anti-Terror-Polizisten ausgesetzt.
Die Unterstützung von Mitgliedern der PKK stehe in der Türkei unter besonders strenger Strafsanktion und könne zu jahrelangem, unter unmenschlichen Bedingungen abzuleistenden Gefängnisaufenthalt führen. Weiters würde ihn kein faires Strafverfahren erwarten.
Der Gatte der A sei, als er von den angeführten Dokumenten Kenntnis erlangte, nicht anwaltlich vertreten gewesen, als er einen Asylfolgeantrag gestellt habe. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass dies der falsche rechtliche Weg sei und er in Wahrheit einen Wiederaufnahmeantrag bezüglich seines Asylverfahrens einzubringen hätte. Andererseits sei zu bedenken, dass konkrete polizeiliche Verfolgungshandlungen im Sommer 2010 aufgrund der Anklage und des gerichtlichen Haftbefehls tatsächliche Verfolgungshandlungen darstellten, die sich erst nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes ereignet hätten. Insoweit liege ein neues, erst jetzt entstandenes asylerhebliches Verfolgungsfaktum vor, welches richtigerweise mit einem Asylfolgeantrag geltend zu machen sei.
Die österreichischen Asylbehörden würden die Verhältnisse in der Türkei betreffend Behandlung kurdischer oder linksorientierter, politischer Oppositioneller und Dissidenten durch die türkische Staatsgewalt, die türkischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden in einem viel zu rosigen Licht sehen. Wer auch nur Sympathien für die PKK zeige, der werde mit den PKK-Kämpfern gleichgesetzt und der PKK-Mitgliedschaft und Unterstützung bezichtigt. Genau dies sei auch im Fall des Gatten der A offensichtlich geschehen, obgleich der Gatte der A kein Mitglied der PKK sei.
Den türkischen Polizeibehörden seien mit Sicherheit die vom Gatten der A in Österreich gesetzten politischen Aktivitäten bekannt geworden. So sei der Gatte der A jahrelang aktiver Funktionär des Vereins M. gewesen. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die türkischen Polizei- und Sicherheitsbehörden diesen Verein als "PKK-Ableger" einstufen würden und dessen führende Aktionäre und Aktivisten auch kennen würden. Der Verein habe zahlreiche Veranstaltungen in der Öffentlichkeit durchgeführt, bei denen aus der Sympathie der Mitglieder des Vereins für die PKK und für dessen Führer Abdullah Öcalan kein Geheimnis gemacht worden sei. Dazu würden die zahlreichen Teilnahmen des Gatten der A an Demonstrationskundgebungen, unter anderem auch an solchen vor dem türkischen Generalkonsulat in Salzburg, bei denen gleichfalls PKK-Parolen oder PKK-nahe politische Parolen vertreten worden seien. Für den Gatten der A ergebe sich daher eine extreme Verfolgungsexponiertheit mit hoher Verfolgungsgefährdung und einem sehr hohen Verfolgungsrisiko.
Der Gatte der A und seine Familie seien bis 17.08.2010 nicht anwaltlich vertreten gewesen und hätten sich in einem Irrtum über die Rechtslage befunden. Der Irrtum habe sie gehindert, einen derartigen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.
Bei der Frist des § 69 Abs. 2 erster Satz AVG handle es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, welche grundsätzlich wiedereinsetzungsfähig sei. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung dieser Frist gegeben.Bei der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz AVG handle es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, welche grundsätzlich wiedereinsetzungsfähig sei. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung dieser Frist gegeben.
Neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde beantragt, diesem die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 zuzuerkennen.Neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde beantragt, diesem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, zuzuerkennen.
Gleichzeitig wurde beantragt, aufgrund der neu hervorgekommenen Beweismittel und Tatsachen (bezeichnete Anklageschrift und Haftbefehl) und der sich aus diesen beiden Urkunden ergebenden besonderen Verfolgungsgefährdungen die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG der mit Erkenntnissen des AsylGH vom 16.12.2009 abgeschlossenen Asylverfahren zu bewilligen.Gleichzeitig wurde beantragt, aufgrund der neu hervorgekommenen Beweismittel und Tatsachen (bezeichnete Anklageschrift und Haftbefehl) und der sich aus diesen beiden Urkunden ergebenden besonderen Verfolgungsgefährdungen die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG der mit Erkenntnissen des AsylGH vom 16.12.2009 abgeschlossenen Asylverfahren zu bewilligen.
Die A hätten von der Existenz dieser konkreten strafgerichtlichen Verfolgungsmaßnahmen und der beiden Rechtsakte bisher keine Kenntnis und daher auch keine Möglichkeit, schon im wiederaufzunehmenden Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und schon dort die neu hervorgekommenen Urkunden (Strafverfolgungsakte) vorzulegen. Es treffe sie daher an der Nicht-Geltendmachung dieser Tatsachen, Urkunden und Verfolgungsgefährdungen im ursprünglichen Verfahren auch kein Verschulden.
Eigene separate Wiederaufnahmegründe für die A wurden in dem Antrag nicht vorgebracht.
11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl.: 06 02.472 - BAS, wurde dem Antrag der A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.08.2010 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl.: 06 02.472 - BAS, wurde dem Antrag der A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.08.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben.
12. Gemäß Schreiben des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 05.10.2010 erging die Gesamtakte der Familie zur weiteren Entscheidung an den AsylGH.
Gleichzeitig erfolgte gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Asylantrages der Familie vom 26.07.2010.Gleichzeitig erfolgte gemäß Paragraph 38, AVG die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Asylantrages der Familie vom 26.07.2010.
13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde der Antrag des Ehemannes der A auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. E8 239.721-0/2008-24E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Da für die A keine separaten Wiederaufnahmegründe geltend gemacht wurden, ist auf die dortigen begründenden Ausführungen zu verweisen.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde der Antrag des Ehemannes der A auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. E8 239.721-0/2008-24E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Da für die A keine separaten Wiederaufnahmegründe geltend gemacht wurden, ist auf die dortigen begründenden Ausführungen zu verweisen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oderder Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oderneue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
3. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:
Im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren wurde lediglich neues Vorbringen hinsichtlich des Gatten der BF erstattet, wobei der AsylGH mit Erkenntnis vom heutigen Tage ausführlich darlegte, dass dieses nicht geeignet sei, zu einer Wiederaufnahme zu führen. Insofern ist auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Da für die A selbst keine separaten Wiederaufnahmegründe vorgebracht wurden, kann für sie nichts anderes gelten.
Daraus ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Daher war der gegenständliche Antrag der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
21.09.2011