RS Vwgh 2005/9/14 2003/08/0119

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0018 E 1. Dezember 1992 RS 4

Stammrechtssatz

Die Haftungsnorm des § 67 Abs 3 ASVG sieht zwei voneinander getrennte Haftungstatbestände vor. Zum einen haftet derjenige Nichtdienstgeber, dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes vorwiegend zufällt, zum anderen jener, dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt. Die beiden Tatbestände sind getrennt voneinander zu sehen, weil sie mit einem alternativen "oder" miteinander verbunden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080119.X04

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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