Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
D7 319520-2/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl 07 08.220-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl 07 08.220-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), ersatzlos behoben.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste am 06.09.2007 gemeinsam mit ihrer Mutter unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und ihre gesetzliche Vertreterin stellte am 07.09.2007 für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2008, Zahl 07 08.220-BAT, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.05.2009 erteilt, welche in weiterer Folge bis 19.05.2010 verlängert wurde.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste am 06.09.2007 gemeinsam mit ihrer Mutter unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und ihre gesetzliche Vertreterin stellte am 07.09.2007 für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2008, Zahl 07 08.220-BAT, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.05.2009 erteilt, welche in weiterer Folge bis 19.05.2010 verlängert wurde.
Mit Schriftsatz vom 04.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl 07 08.220-BAT, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2008, Zahl 07 08.220-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2008, Zahl 07 08.220-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. entzogen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl 07 08.220-BAT, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2008, Zahl 07 08.220-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2008, Zahl 07 08.220-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl 07 08.220-BAT, zugestellt am 16.06.2010, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 25.06.2010 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl 07 08.220-BAT, zugestellt am 16.06.2010, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 25.06.2010 eingebrachte Beschwerde.
I.3. Der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.05.2008, Zahl 07 08.220-BAT, eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.3. Der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.05.2008, Zahl 07 08.220-BAT, eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 8 Abs. 7 AsylG 2005 erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 8, Absatz 7, AsylG 2005 erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
II.3.2. In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde (hier: des Asylgerichtshofes) auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens (hier: während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 29.10.1996, 95/07/0227; VwGH 30.01.2004, 2000/02/0118).römisch zwei.3.2. In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde (hier: des Asylgerichtshofes) auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens (hier: während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 29.10.1996, 95/07/0227; VwGH 30.01.2004, 2000/02/0118).
II.3.3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.3.3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.3.4. Durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Feststellung der ihr zukommenden Flüchtlingseigenschaft mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist nachträglich eine geänderte materiell-rechtliche Situation eingetreten, durch die die Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes während des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unzulässig geworden ist. Da nur allein die Kassation dieses Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.römisch zwei.3.4. Durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Feststellung der ihr zukommenden Flüchtlingseigenschaft mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist nachträglich eine geänderte materiell-rechtliche Situation eingetreten, durch die die Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes während des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unzulässig geworden ist. Da nur allein die Kassation dieses Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Bescheidbehebung, FlüchtlingseigenschaftZuletzt aktualisiert am
21.09.2011