RS Vwgh 2005/9/14 2005/04/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §78 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Das (vorläufige) Recht zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage nach § 78 Abs. 1 GewO 1994 beginnt mit der Erlassung des Genehmigungsbescheides erster Instanz und endet im Regelfall mit der Erlassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003), 608f, Rz. 3 und 4 zu § 78 GewO 1994). Die Inanspruchnahme dieses Rechtes ist gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung unter den dort näher ausgeführten Voraussetzungen von der Behörde auszuschließen. Nach Erlassung des Berufungsbescheides kommt ein Ausschluss gemäß § 78 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht mehr in Betracht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040081.X01

Im RIS seit

12.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten