Norm
AVG §66 Abs4Spruch
C13 417.060-2/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit INDIEN, eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.06.2011 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.06.2011 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 26.11.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 26.11.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.12.2010, Zahl: 10 11.199-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.11.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.12.2010, Zahl: 10 11.199-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.11.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Laut "Übernahmebestätigung" des Bundesasylamtes vom 07.12.2010 wurde der Bescheid am 07.12.2010 vom BF gemäß § 24 Zustellgesetz (ZustG) übernommen.1.3. Laut "Übernahmebestätigung" des Bundesasylamtes vom 07.12.2010 wurde der Bescheid am 07.12.2010 vom BF gemäß Paragraph 24, Zustellgesetz (ZustG) übernommen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstelltem Schreiben vom 23.12.2010, eingelangt am 27.12.2010 (Poststempel 23.12.2010), eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde.
1.5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.6. Am 10.01.2011 langte eine mit 28.12.2010 datierte Beschwerdeergänzung des BF beim Asylgerichtshof ein.
1.7. Aufgrund der offenbar verspäteten Einbringung der Beschwerde (siehe oben Punkt 1.4., Ablauf der Rechtsmittelfrist laut Übernahmebestätigung am 21.12.2010) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG übermittelt und er aufgefordert, dazu innerhalb von zwei Wochen eine allfällige Stellungnahme abzugeben.1.7. Aufgrund der offenbar verspäteten Einbringung der Beschwerde (siehe oben Punkt 1.4., Ablauf der Rechtsmittelfrist laut Übernahmebestätigung am 21.12.2010) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG übermittelt und er aufgefordert, dazu innerhalb von zwei Wochen eine allfällige Stellungnahme abzugeben.
1.8. Mit Schriftsatz vom 08.06.2011 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Er gab an, dass er den Bescheid des Bundesasylamtes erst am 09.12.2010 übernommen hätte, und legte als Beweismittel eine Kopie der letzten Seite des Bescheides bei, auf der mit einem Stempel vermerkt ist:1.8. Mit Schriftsatz vom 08.06.2011 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG. Er gab an, dass er den Bescheid des Bundesasylamtes erst am 09.12.2010 übernommen hätte, und legte als Beweismittel eine Kopie der letzten Seite des Bescheides bei, auf der mit einem Stempel vermerkt ist:
"Bescheid persönlich im Amt ausgefolgt am 09.12.2010". Somit hätte die gesetzliche Rechtsmittelfrist erst am 23.12.2010 geendet, seine Beschwerde wäre daher rechtzeitig eingebracht worden.
1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011, GZ: C13 417.060-1/2011/8Z, wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 2 AsylG - seinem Antrag in der Beschwerde folgend - Herr Mag. Daniel ZIPFEL, Caritas der Erzdiözese Wien, als von der Bundesministerin für Inneres als solcher bestellter Rechtsberater beigegeben.1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011, GZ: C13 417.060-1/2011/8Z, wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG - seinem Antrag in der Beschwerde folgend - Herr Mag. Daniel ZIPFEL, Caritas der Erzdiözese Wien, als von der Bundesministerin für Inneres als solcher bestellter Rechtsberater beigegeben.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustG).Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (ZustG).
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.
Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.
2.2.2. Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass er den Bescheid nicht, wie in der Übernahmebestätigung (siehe Punkt 1.4.) vermerkt, am 07.12.2010, sondern erst am 09.12.2010 übernommen hätte. Somit hätte die gesetzliche Rechtsmittelfrist erst am 23.12.2010 geendet, seine Beschwerde wäre daher rechtzeitig eingebracht worden.
Hierzu ist auszuführen, dass aus der vom BF vorgelegten letzten Aktenseite des Bescheides, auf der mit einem Stempel (mit amtlichem Erscheinungsbild) der 09.12.2010 als Tag der Übernahme vermerkt wurde, hervorgeht, dass ihm der Bescheid tatsächlich erst am 09.10.2010 persönlich ausgefolgt wurde. Daraus ist zu folgern, dass das Datum auf der im Akt befindlichen Übernahmebestätigung offensichtlich aufgrund eines Versehens der Erstbehörde mit 07.12.2010 bezeichnet wurde.
Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht am 21.12.2010, sondern richtig erst mit Ablauf des 23.12.2010 geendet hat. Da die vom BF eingebrachte Beschwerde einen Poststempel vom 23.12.2010 aufweist, wurde sie somit noch innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist und folglich rechtzeitig eingebracht. Da somit die Frist nicht versäumt worden ist, war der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
09.09.2011