Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A4 420.935-1/2011/2E
BESCHLUSS
In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2011, Zl. 11 07.957-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ägypten, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2011, Zl. 11 07.957-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ägypten, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, rechtmäßig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2006 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2008, Zl. 06 14.047 EAST-Ost, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Einer Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2006 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2008, Zl. 06 14.047 EAST-Ost, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Einer Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde von der Erstinstanz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag unter falschem Namen und Nationale gestellt hat. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er ohne Dokumente in Ägypten aufgewachsen sei und hätte er deswegen mit falschen Papieren leben müssen. Er habe keine Arbeit finden können und nicht gewusst, wie er in der Lage gewesen wäre sich eine Existenz aufzubauen. Er hätte sich auch in Österreich behandeln lassen wollen, da er kein Gefühl in der linken Hand habe. Er habe keine familiäre Beziehung in Österreich. Die Erstinstanz versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit und nahm an, dass er gegenständlichen Asylantrag nur deshalb gestellt hätte, um fremdenpolizeilichen Maßnahmen - es bestand ein Aufenthaltsverbot der BPD Wien - zu entgehen.
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 07.02.2011 in Rechtskraft.
II. Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2011 einen Folgeantrag. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hiebei führte er als neuen Grund an, dass er am linken Arm behindert sei. Niemand wolle ihn wegen dieser Behinderung anstellen. Deswegen benötige er die Hilfe und Unterstützung Österreichs. Im Jahre 2004 sei er von Mitgliedern des moslemischen Bruderschaft mit Schlagstöcken und Messern verletzt worden, weil er bei Festen Alkohol verkauft hätte. Seine alten Gründe wären noch aufrecht.römisch zwei. Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2011 einen Folgeantrag. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hiebei führte er als neuen Grund an, dass er am linken Arm behindert sei. Niemand wolle ihn wegen dieser Behinderung anstellen. Deswegen benötige er die Hilfe und Unterstützung Österreichs. Im Jahre 2004 sei er von Mitgliedern des moslemischen Bruderschaft mit Schlagstöcken und Messern verletzt worden, weil er bei Festen Alkohol verkauft hätte. Seine alten Gründe wären noch aufrecht.
Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt am 17.08.2011 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und der Grund der neuerlichen Einvernahme mitgeteilt. Er gab an, bisher nur die Wahrheit gesagt zu haben. Auf Grund seines Vorbringens, psychisch erkrankt zu sein, wurde mit der XXXX Rücksprache gehalten (siehe Niederschrift vom 17.08.2011, Aktenseite 79). Der zuständige Psychiater (s.o.) teilte mit, dass der Beschwerdeführer keine psychischen Probleme habe, die einer Abschiebung nach Ägypten im Wege stünden. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er nicht wisse, was die ägyptischen Sicherheitskräfte machen würden, wenn sie erfahren, dass er einen Asylantrag gestellt habe. Das sei der Grund, warum er seinen Antrag unter falschem Namen und Nationale gestellt hätte. Er habe Angst vor der moslemischen Bruderschaft, die ihn bei einer Rückkehr töten würde. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er gegenständliche Gründe im ersten Verfahren nicht vorgebracht habe. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die aktuelle politische und menschenrechtliche Lage im Herkunftsstaat vorgehalten.Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt am 17.08.2011 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und der Grund der neuerlichen Einvernahme mitgeteilt. Er gab an, bisher nur die Wahrheit gesagt zu haben. Auf Grund seines Vorbringens, psychisch erkrankt zu sein, wurde mit der römisch 40 Rücksprache gehalten (siehe Niederschrift vom 17.08.2011, Aktenseite 79). Der zuständige Psychiater (s.o.) teilte mit, dass der Beschwerdeführer keine psychischen Probleme habe, die einer Abschiebung nach Ägypten im Wege stünden. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er nicht wisse, was die ägyptischen Sicherheitskräfte machen würden, wenn sie erfahren, dass er einen Asylantrag gestellt habe. Das sei der Grund, warum er seinen Antrag unter falschem Namen und Nationale gestellt hätte. Er habe Angst vor der moslemischen Bruderschaft, die ihn bei einer Rückkehr töten würde. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er gegenständliche Gründe im ersten Verfahren nicht vorgebracht habe. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die aktuelle politische und menschenrechtliche Lage im Herkunftsstaat vorgehalten.
Befragt nach seinen familiären Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, in Österreich nur einen Angehörigen der Mutter zu haben, der irgendwo in Salzburg lebe. Er schicke ihm Geld, wenn er es brauche. Er werde aber von ihm nicht kontinuierlich unterstützt.
Am Ende der niederschriftlichen Einvernahme wurde durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Abschiebungsschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz7 2005 idgF aufgehoben.Am Ende der niederschriftlichen Einvernahme wurde durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Abschiebungsschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz7 2005 idgF aufgehoben.
Begründend führt die Erstinstanz aus, dass die Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater der XXXX ergeben hätte, dass einer Abschiebung nach Ägypten mangels schwerwiegender Probleme nichts entgegen stünde. Der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Er habe als Grund seines Erstantrages angegeben, sein Heimatland mangels Papiere verlassen zu haben, ohne die er nicht leben könne. So könne er sich in Ägypten keine Existenz aufbauen und könne keine Arbeit finden. Er hätte sich in Österreich auch behandeln lassen wollen und habe daher sein Heimatland 2003 verlassen. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention unterworfen wäre, oder dass diese für ihn als Zivilperson eine ernste Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch hätte sich die Lage im Herkunftsland seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz dahin geändert, dass davon ausgegangen werden könne, dass sich diese wesentlich gebessert habe. Die Erstinstanz führt weiters aus, dass das nunmehrige Vorbringen unglaubwürdig sei. Dem stünden auch keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Es ergebe sich daraus kein neuer Sachverhalt und stelle der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag erneut unter einem falschen Nationale. Allerdings liege dem Bundesasylamtes der Antrag für die Erteilung eines Schengenvisums von der österreichischen Botschaft in Kairo vor. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsangehöriger sei. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seine falschen Angaben ein Asylverfahren erzwingen wollte.Begründend führt die Erstinstanz aus, dass die Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater der römisch 40 ergeben hätte, dass einer Abschiebung nach Ägypten mangels schwerwiegender Probleme nichts entgegen stünde. Der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Er habe als Grund seines Erstantrages angegeben, sein Heimatland mangels Papiere verlassen zu haben, ohne die er nicht leben könne. So könne er sich in Ägypten keine Existenz aufbauen und könne keine Arbeit finden. Er hätte sich in Österreich auch behandeln lassen wollen und habe daher sein Heimatland 2003 verlassen. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention unterworfen wäre, oder dass diese für ihn als Zivilperson eine ernste Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch hätte sich die Lage im Herkunftsland seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz dahin geändert, dass davon ausgegangen werden könne, dass sich diese wesentlich gebessert habe. Die Erstinstanz führt weiters aus, dass das nunmehrige Vorbringen unglaubwürdig sei. Dem stünden auch keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Es ergebe sich daraus kein neuer Sachverhalt und stelle der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag erneut unter einem falschen Nationale. Allerdings liege dem Bundesasylamtes der Antrag für die Erteilung eines Schengenvisums von der österreichischen Botschaft in Kairo vor. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsangehöriger sei. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seine falschen Angaben ein Asylverfahren erzwingen wollte.
III. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 27.07.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamtes gemäß § 41a AsylG 2005, idgF, mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch drei. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 27.07.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamtes gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005, idgF, mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG) 2005, BGBl. Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG) 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.
Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Gemäß § 12a (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs.2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 28.07.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 28.07.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen.
Aufrechte Ausweisung
Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 durch den rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2008, Zl. 06 14.047-EAST Ost, eine durchführbare Ausweisung. Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des hier zu überprüfenden Bescheides nach der Aktenlage noch niemals tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 durch den rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2008, Zl. 06 14.047-EAST Ost, eine durchführbare Ausweisung. Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des hier zu überprüfenden Bescheides nach der Aktenlage noch niemals tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Res iudicata
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen glaubwürdigen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Ägypten geltend gemacht.
Zutreffend führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer als Grund seines Erstantrages ausgeführt hat, Ägypten aufgrund seines Gesundheitszustandes und der wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben. Der bei der Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Da auch keine entscheidende Änderung der Rechtslage vorliegt, war das Bundesasylamt im Recht davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich zurückzuverweisen sein wird.
Auch in der politischen und menschenrechtlichen Situation sind keine Änderungen zum Nachteil des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit eingetreten.
Das Bundesasylamt hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keiner Realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Die Lage im Heimatland hat sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.Das Bundesasylamt hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keiner Realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Die Lage im Heimatland hat sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Entscheidung der österreichischen Asylinstanzen unbeachtet gelassen hat. Dies spricht massiv für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist demgegenüber zu kurz, um ein relevantes Privatleben iSd Art. 8 EMRK zu konstituieren.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Entscheidung der österreichischen Asylinstanzen unbeachtet gelassen hat. Dies spricht massiv für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist demgegenüber zu kurz, um ein relevantes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK zu konstituieren.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, respektive ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, respektive ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
06.10.2011