RS Vwgh 2005/9/14 2002/08/0125

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §112 Abs2;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §35 Abs4 litb;
ASVG §36 Abs2;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;

Rechtssatz

Ein (freier) Dienstnehmer ist nicht Adressat eines Beitragzuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG. Diese Bestimmung verweist nämlich diesbezüglich auf die in § 111 ASVG genannten Personen und Stellen. Diese Gesetzesstelle nennt Dienstgeber und sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 die Bevollmächtigten. Einem (freien) Dienstnehmer, selbst wenn ihm gemäß § 35 Abs. 4 lit. b ASVG die Pflicht zur Erstattung von Meldungen obliegt, kann mangels Aufzählung des die Strafbarkeit für solche Verstöße normierenden § 112 Abs. 2 ASVG im § 111 ASVG kein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080125.X02

Im RIS seit

30.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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