TE Vfgh Beschluss 1982/3/3 V32/81

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Veröffentlicht am 03.03.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Absam vom 15. Oktober 1981, betr. die Umwidmung einer Parzelle von Freiland in Bauland; keine Legitimation eines Anrainers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf Art139 B-VG, den - am 20. Oktober 1981 kundgemachten - Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Absam vom 15. Oktober 1981 mit dem die Gp. 67/1 KG Absam von Freiland in Bauland umgewidmet wurde, als gesetzwidrig aufzuheben. Der Einschreiter stützt seine Antragsberechtigung darauf, daß er Anrainer dieses Grundstückes sei, und erblickt einen Eingriff in seine Rechtssphäre durch die zu gewärtigende Bebauung der umgewidmeten Parzelle.

II. Der VfGH hat erwogen:

Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist auch, daß die angefochtene Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (s. zB VfSlg. 8009/1977). Zu untersuchen ist vom VfGH hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen der Verordnung vorliegen, nicht zu untersuchen ist hingegen, ob die Verordnung für ihn sonstige Wirkungen hat. Es kommt nämlich im gegebenen Zusammenhang lediglich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht die bekämpfte Verordnung seine Rechtssphäre berührt und diese - im Fall der Gesetzwidrigkeit der Verordnung - verletzt (s. zB VfSlg. 8974/1980 mit den dort enthaltenen Rechtsprechungshinweisen).

Die angefochtene Verordnung hat zur Folge, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - baubehördliche Bewilligungen für Bauten auf der Gp. 67/1 KG Absam erteilt werden dürfen. Die Verordnung greift sohin zwar in die Rechtssphäre des Antragstellers als Anrainer ein. Aus dem eben Gesagten ergibt sich aber, daß ein unmittelbarer Eingriff in seine Rechtssphäre erst durch einen Baubewilligungsbescheid bewirkt würde, nicht jedoch bereits durch die Verordnung. Dem Einschreiter kommt daher die Antragsberechtigung nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG nicht zu (s. auch dazu zB VfSlg. 8974/1980).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:V32.1981

Dokumentnummer

JFT_10179697_81V00032_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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